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   OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21   

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OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21 (https://dejure.org/2022,42302)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2022 - 6 U 309/21 (https://dejure.org/2022,42302)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 6 U 309/21 (https://dejure.org/2022,42302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG vom 26.11.2020
    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Verbreitung einer Regional-App wegen Verstoßes gegen das grundrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Private Rechtssubjekte sind nur dann Adressaten des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden. 2. Bei der Zurechnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens zur öffentlichen Hand ist nicht auf ...

  • rechtsportal.de

    Staatsferne der Presse bei privaten Rechtssubjekten Gebot der Staatsferne der Presse für privatwirtschaftliche Unternehmen bei Beherrschung durch die öffentliche Hand Abstrakte Möglichkeit der presserechtlichen Einflussnahme einer Sparkasse als ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2023, 65
  • NZG 2023, 425
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 129/10

    Einkauf Aktuell

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    Private Rechtssubjekte sind jedoch nur dann Adressat des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden, wofür an die Wertungen der §§ 16, 17 AktG und Art. 2 Abs. 1 lit. f RL 2004/109/EG anzuknüpfen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 49 ff. - Fraport; Beschluss vom 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08, juris Rn. 27 - Kommunales Freizeitbad; Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11, juris Rn. 241 - Parlamentarischer Informationsanspruch; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 13 ff. - Einkauf Aktuell; BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 8/19, juris Rn. 21).

    (1) Eine Beherrschung - und damit einhergehend eine unmittelbare Grundrechtsbindung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens - liegt in der Regel dann vor, wenn formal mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 53 - Fraport; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 13 - Einkauf Aktuell).

    (2) Zwar kann eine geringere Beteiligung in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Beherrschung begründen, wenn die abstrakte Möglichkeit einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10 - I ZR 129/10, juris Rn. 16 ff - Einkauf Aktuell).

    Eine solche Konstellation, für die der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 18 - Einkauf Aktuell), kann vorliegend jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wobei sich der Senat bewusst ist, dass er sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben muss, der letzte Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber Schweigen gebietet.

    In der durch die Berufung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2011 (I ZR 129/10 - Einkauf Aktuell) wurde in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen die dort beklagte Partei im Ergebnis nicht als Adressatin des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse angesehen, da die öffentliche Hand als größter Einzelaktionär mit insgesamt ("nur") 30, 5 % an ihr beteiligt war und weitere verlässliche Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die eine Beherrschung im Sinne einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme begründen würden, nicht festgestellt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 16 ff - Einkauf Aktuell).

    Auch die abstrakte Gefahr einer Einflussnahme im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu verneinen, denn bei einer solchen Einflussnahmemöglichkeit müsste es sich um eine "beständige und umfassende gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussnahme" handeln (BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 16 ff - Einkauf Aktuell).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    a) Das Gebot der Staatsferne der Presse - bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, juris Rn. 20 - dortmund.de) - besagt, dass sich der Staat zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf (vgl. etwa BGH, WRP 2012, 935 Rn. 7, 9 ff - Einkauf Aktuell; GRUR 2015, 1228 Rn. 59 - Tagesschau-App; GRUR 2019, 189 Rn. 18 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Das Gebot der Staatsferne der Presse schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen (GRUR 2019, 189, Rn. 18 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Für die konkrete Beurteilung (kommunaler) Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189, Rn. 35-39 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet (BGH, GRUR 2019, 189, Rn. 40 f - Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, Rn. 40, 41).

    (b) Soweit die Berufung Fundstellen anführt, wonach sich das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staats richte (bspw. BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 18 - Crailsheimer Stadtblatt II), beziehen sich diese Ausführungen gerade nicht auf die Zulässigkeit und Grenzen staatlicher Beteiligungen an privaten Presseunternehmen, sondern auf die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beantwortende Frage des zulässigen Inhalts gemeindlicher Publikationen.

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    Deshalb unterliegen von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, Rn. 46 - Fraport).

    Private Rechtssubjekte sind jedoch nur dann Adressat des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden, wofür an die Wertungen der §§ 16, 17 AktG und Art. 2 Abs. 1 lit. f RL 2004/109/EG anzuknüpfen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 49 ff. - Fraport; Beschluss vom 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08, juris Rn. 27 - Kommunales Freizeitbad; Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11, juris Rn. 241 - Parlamentarischer Informationsanspruch; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 13 ff. - Einkauf Aktuell; BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 8/19, juris Rn. 21).

    Bei der Entfaltung dieser Aktivitäten sind die öffentlich beherrschten Unternehmen unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 54 - Fraport).

    (1) Eine Beherrschung - und damit einhergehend eine unmittelbare Grundrechtsbindung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens - liegt in der Regel dann vor, wenn formal mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 53 - Fraport; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 13 - Einkauf Aktuell).

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    a) Das Gebot der Staatsferne der Presse - bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, juris Rn. 20 - dortmund.de) - besagt, dass sich der Staat zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf (vgl. etwa BGH, WRP 2012, 935 Rn. 7, 9 ff - Einkauf Aktuell; GRUR 2015, 1228 Rn. 59 - Tagesschau-App; GRUR 2019, 189 Rn. 18 - Crailsheimer Stadtblatt II).

    Dieser Grundsatz lässt eine Öffentlichkeits- und Informationsarbeit von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, juris Rn. 26 - dortmund.de mwN).

    Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet (BGH, GRUR 2019, 189, Rn. 40 f - Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, Rn. 40, 41).

    Das Gebot der Staatsferne der Presse schützt dabei auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, juris Rn. 37 - dortmund.de).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    Private Rechtssubjekte sind jedoch nur dann Adressat des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden, wofür an die Wertungen der §§ 16, 17 AktG und Art. 2 Abs. 1 lit. f RL 2004/109/EG anzuknüpfen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 49 ff. - Fraport; Beschluss vom 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08, juris Rn. 27 - Kommunales Freizeitbad; Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11, juris Rn. 241 - Parlamentarischer Informationsanspruch; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 13 ff. - Einkauf Aktuell; BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 8/19, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    Private Rechtssubjekte sind jedoch nur dann Adressat des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden, wofür an die Wertungen der §§ 16, 17 AktG und Art. 2 Abs. 1 lit. f RL 2004/109/EG anzuknüpfen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 49 ff. - Fraport; Beschluss vom 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08, juris Rn. 27 - Kommunales Freizeitbad; Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11, juris Rn. 241 - Parlamentarischer Informationsanspruch; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 13 ff. - Einkauf Aktuell; BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 8/19, juris Rn. 21).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    a) Das Gebot der Staatsferne der Presse - bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, juris Rn. 20 - dortmund.de) - besagt, dass sich der Staat zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf (vgl. etwa BGH, WRP 2012, 935 Rn. 7, 9 ff - Einkauf Aktuell; GRUR 2015, 1228 Rn. 59 - Tagesschau-App; GRUR 2019, 189 Rn. 18 - Crailsheimer Stadtblatt II).
  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, GRUR 2015, 1240, Rn. 13 - Zauber des Nordens; vgl. BGH, GRUR 2019, 966, Rn. 17 - Umwelthilfe).
  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, GRUR 2015, 1240, Rn. 13 - Zauber des Nordens; vgl. BGH, GRUR 2019, 966, Rn. 17 - Umwelthilfe).
  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 8.19

    Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21
    Private Rechtssubjekte sind jedoch nur dann Adressat des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden, wofür an die Wertungen der §§ 16, 17 AktG und Art. 2 Abs. 1 lit. f RL 2004/109/EG anzuknüpfen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 49 ff. - Fraport; Beschluss vom 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 19.07.2016 - 2 BvR 470/08, juris Rn. 27 - Kommunales Freizeitbad; Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11, juris Rn. 241 - Parlamentarischer Informationsanspruch; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, juris Rn. 13 ff. - Einkauf Aktuell; BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 8/19, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsfähigkeit bzw. aufgrund

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