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   OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21   

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OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21 (https://dejure.org/2023,36894)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.12.2023 - 6 U 233/21 (https://dejure.org/2023,36894)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - 6 U 233/21 (https://dejure.org/2023,36894)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (118)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Denn dem vom Kläger in erster Linie nach § 826, 31 BGB ersetzt verlangten "großen" Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen, die sich abgesehen von der Reichweite der Rechtsfolge innerhalb desselben Begehrens halten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 18, 45, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35).

    Die europäischen Abgasnormen schützen auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers nicht in der Form, dass die (gegebenenfalls auch fahrlässige) Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN).

    Diesen liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 45, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35).

    Diesem Erfordernis genügt die Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Verhältnis zu jedem Käufer (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 28 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f).

    Danach sind die Vorschriften in Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG im Sinn des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller auszulegen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).

    Das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, ist demnach von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 32, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB trifft den Fahrzeughersteller nicht nur im Verhältnis zum Neuwagenkäufer, sondern im Verhältnis zu jedem späteren Käufer des Kraftfahrzeugs als Gebrauchtwagen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 75, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Bundesgerichtshof, dem der Senat folgt, entnimmt diesen Vorschriften ersichtlich (ohne dies konkret zu formulieren), dass es dem Fahrzeughersteller (auch) verboten ist, eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von gemäß Art. 5 Abs. 2 VO715/2007/EG auszugegeben beziehungsweise zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 28 ff, 34, 59 aE, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt: "dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt"), die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 25, 34, 36, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) als "unzutreffend" bezeichnet.

    Ist ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet, so ist die Übereinstimmungsbescheinigung schon deshalb unzutreffend, weil sie dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit der genannten Vorschrift ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 34, 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff).

    Dieser Auslegung von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV liegt die Erwägung zugrunde, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht nur die Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit dem genehmigten Typ ausweist, sondern auch die Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit allen Rechtsakten, also auch mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 27 f).

    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Während in Bezug auf die Funktionsänderung auf Teile des Emissionskontrollsystems abgestellt werden kann, kommt es für die Wirkung der Funktionsänderung auf das Emissionskontrollsystem (also die Verringerung dessen Wirksamkeit) in seiner Gesamtheit an, etwa auf die kombinierte Wirkung von Abgasrückführung und -reinigung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 51, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 51, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Hingegen ist die Einhaltung des Grenzwerts nach der vom Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 51, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) gefundenen Auslegung nicht Maßstab der Zulässigkeit (ebenso im Ergebnis bereits OLG Naumburg, Urteil vom 9. April 2021 - 8 U 68/20, DAR 2021, 454 [juris Rn. 31]; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 8 U 42/21, juris Rn. 53; OLG Oldenburg Beschluss vom 1. Juli 2021 - 14 U 91/21, BeckRS 2021, 23201; OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 9a U 378/20, juris Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - I-24 U 112/21, VRS 144, 180 [juris Rn. 35 ff]; obiter OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 - 16 U 53/21, juris Rn. 53; in diese Richtung neigend auch OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 28 U 146/21, juris Rn. 34; OLG Koblenz, Urteil vom 24. August 2021 - 3 U 184/21, juris Rn. 34; OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022- I-15 U 11/21, VRS 143, 292 [juris Rn. 49]).

    In diesem Zusammenhang bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 51, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) vielmehr ausschließlich eines Vergleichs des Grades der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet.

    Hier kann der Senat mit Rücksicht auf den Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematische Stellung und Sinn und Zweck von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 51, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) feststellen, dass die vom Bundesgerichtshof (aaO) gefundene Auslegung, wonach die Einhaltung des Grenzwerts für die Beurteilung nach dieser Vorschrift unerheblich ist, frei von vernünftigen Zweifeln ist.

    (bbb) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung als solcher im Sinn der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG trifft den Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 53 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dieser muss Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit den genannten Vorschriften geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen, ohne allerdings seinen Tatsachenvortrag durch die Angaben weiterer Einzelheiten substantiieren zu müssen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 53 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn damit lässt er offen, ob die behauptete Abschalteinrichtung vorhanden ist, und beschränkt sich auf eine ohne weiteres nicht überprüfbare rechtliche Würdigung in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 54, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das gilt nicht nur für einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 10 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21, ZIP 2023, 1854 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIa ZB 11/21, juris Rn. 20), sondern bei der Prüfung einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Leitsatz b, implizit Rn. 33 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 28; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26, 28).

    (1) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 36 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 30).

    (2) In diesem Rahmen kann ein Verbotsirrtum entlastend wirken, wenn er auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 63 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (a) Voraussetzung hierfür ist nicht nur die Unvermeidbarkeit eines (hypothetischen) Verbotsirrtums, sondern zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 63 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt: "sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen"; "konkret dargelegten Verbotsirrtums"; "seine Rechtsauffassung"; "einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers"; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13).

    Die EG-Typgenehmigung muss sich hierfür allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zum anderen kann es den Fahrzeughersteller entlasten, wenn eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers bei der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde, wäre sie denn erfolgt, dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte (hypothetische Genehmigung); unter solchen Umständen scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 65, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe BGH, Urteil vom 27. Juni 2017 - VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16 mwN).

    Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, sind die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 66, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Diese Grundsätze gelten auch bei einer hypothetischen Genehmigung bezogen auf den konkreten Motor einer bestimmten Baureihe (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 67, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Im Übrigen kann ein Verbotsirrtum im Allgemeinen unvermeidbar sein, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 63 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine Entlastung ohne tatsächliche oder hypothetische Genehmigung durch einen eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die hier zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträgers setzt voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 68 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine Entlastung allein aufgrund selbst angestellter Erwägungen des Fahrzeugherstellers ist diesem verwehrt, wenn mit Rücksicht auf die konkret verwendete Abschalteinrichtung eine nicht im Sinn des Fahrzeugherstellers geklärte Rechtslage hinreichend Anlass zur Einholung eines Rechtsrats bot (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 69 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine von alledem unabhängige Entlastung, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach Angaben des KBAs jedes Kraftfahrzeug mit einem Dieselmotor mit einer Abgasrückführung über ein Thermofenster verfüge, kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 70 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (3) Wenn der nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommene Fahrzeughersteller eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss er - abweichend von der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers - Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 59, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, ZIP 2023, 1695 Rn. 23).

    Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 59 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und im Fall des Bestreitens beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 63 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein allgemeiner Befund, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, genügt insoweit nicht (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 66, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Auf eine für die Unvermeidbarkeit etwa geltend gemachte hypothetische Genehmigung kann allerdings - neben anderen Indizien - aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 67, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (a) Das Bestehen eines Schadens ist nach Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln, also nach Maßgabe eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 mwN; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt im Sinn der Differenzhypothese vor, wenn der Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ohne das haftungsbegründende Ereignis ein rechnerisches Minus ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), also der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, in Geld zu ersetzen (ablehnend OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 35 U 5534/22, juris Rn. 41 ff).

    Er kann sich als Anspruchsteller bei der Inanspruchnahme des Herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 55 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Insofern unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV nicht von dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 16) unter den Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB zu gewährenden "kleinen" Schadensersatz (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (aa) Ausgangspunkt der Bestimmung einer solchen Wertdifferenz ist, dass der wirtschaftliche Wert eines Kraftfahrzeugs nicht nur für den klagenden Käufer, sondern ebenso für als Abkäufer in Frage kommende Dritte darin liegt, jederzeit über ein für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenes Fortbewegungsmittel zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), wobei schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liegt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 41 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).

    Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 41 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).

    (bb) Für die Schadensentstehung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, auf den es somit für den Vermögensvergleich ankommt (also nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung; siehe BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 mwN; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), weil der Hersteller wegen des enttäuschten Vertrauens des Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für die aus dem Vertragsschluss folgenden Schäden haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (cc) Der Annahme eines Schadenseintritts steht danach nicht entgegen, wenn es bisher noch nicht zu Einschränkungen der Nutzbarkeit gekommen ist und das KBA Motoren der in Rede stehenden Baureihe zwar geprüft, aber bisher von der Veranlassung eines Rückrufs oder anderen einschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (e) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 72, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34).

    Der geschuldete Schadensersatz kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15 % des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 73 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34).

    Aus Rechtsgründen unerheblich ist danach, ob die Verkaufspreise von Kraftfahrzeugen der betroffenen Baureihen tatsächlich nicht mit Rücksicht auf die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gesunken sind oder der Schaden sich im konkreten Fall auf weniger als 5 % oder mehr als 15 % des gezahlten Kaufpreises beläuft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 79, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (bb) Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 76, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).

    Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 76, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus sind das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 77, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (cc) Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der Tatrichter bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die Kläger muss sich insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder sogar vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, allerdings erst dann und nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 44, 80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (siehe BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 22; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22).

    (bb) Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung (nur) verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), was voraussetzt, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn die "Stilllegungsgefahr", die die Annahme des Schadenseintritts bei Vertragsschluss rechtfertigt, hat sich im Umfang der tatsächlich gezogenen Nutzungsvorteile nicht verwirklicht, was bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist, weil sich insoweit gezahlter Kaufpreis und gezogene Nutzung kongruent gegenüberstehen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 16 ff zum "kleinen Schadensersatz" im Rahmen von § 826 BGB; NJW 2023, 2259 Rn. 80 zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB).

    Zwar schützen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 VO 715/2007 das - auf die Übereinstimmungsbescheinigung gegründete - Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Insoweit mag allerdings die Bewertung dieser neuen Rechtsprechung zu beachten sein, wonach § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 VO 715/2007 das - auf die Übereinstimmungsbescheinigung gegründete - Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf schützen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, siehe oben).

    Sein Schaden liegt daher nur in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (Differenzschaden; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 16) Diese Bewertung des hypothetischen Verlaufs ohne die schädigende Handlung und die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 72 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) erkannte Beschränkung des im Rahmen von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV geschützten und zu ersetzenden Interesses des Käufers, vor einem Minderwert in Höhe von 5 % bis 15 % des Kaufpreises bewahrt zu bleiben, kann aber nicht durch auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung gestützte Ansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB dahin unterlaufen werden, dass danach der volle Kaufpreis zu erstatten wäre.

    aa) Der im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage nach § 287 ZPO zu schätzende Differenzschaden kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15 % des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 72 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20

    Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Zwischen dem Hersteller und dem Erwerber eines Fahrzeugs kommt mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung kein Garantievertrag gemäß § 443 BGB zustande (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44).

    Davon kann zumindest bei einer Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C und oberhalb von 30 °C keine Rede sein (vgl. BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53).

    Der Klagevortrag bleibt im Übrigen - was nicht mehr entscheidend ist - hinsichtlich der Temperaturangabe von 17°C und der vermeintlich vollständigen Abschaltung der Abgasrückführung als insoweit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung prozessual unbeachtlich (siehe zu alledem Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53 mwN).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 17; Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 16; Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 18 mwN; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 54).

    (1) Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 ZIP 2021, 297 Rn. 19; Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 18 mwN; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17 mwN; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN).

    Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 30; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN; siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17), jedenfalls sofern es vom Beklagten nicht zugestanden ist, und die vorgebrachten Anhaltspunkte im Fall deren Bestreitens zu beweisen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 141; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78).

    Ohne solche Anhaltspunkte besteht weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten betreffend die Vorstellungen von Personen über die Zulässigkeit der gewählten Ausgestaltung der Emissionskontrolle noch Raum für eine Beweisaufnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55) oder Anlass für eine Aufklärung nach §§ 141 ff ZPO (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 57; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22; siehe auch BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 20).

    Insbesondere wird auf die vom Senat etwa im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 58) nochmals hervorgehobenen, auch hier festzustellenden Umstände und deren dortige Würdigung unter Berücksichtigung des - hier im Kern übereinstimmenden - Klagevorbringens verwiesen (siehe auch BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, WM 2021, 2108, 2112 Rn. 31; Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 24).

    (b) Auch der Vortrag, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren das Thermofenster nicht oder unzureichend offengelegt und falsche Angaben zu vorhandenen Abschalteinrichtungen gemacht habe, dringt nicht durch, wie der Senat bereits im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 59 ff) zu entsprechendem Parteivortrag im Wesentlichen wie folgt ausgeführt hat:.

    (c) Der Umstand, dass das KBA in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt (vgl. etwa Schreiben des KBA vom 10. November 2022, Anlage S3) und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 62).

    Die bestrittene Behauptung, im Rahmen dieser Kooperation sei über die Verwendung von Abschalteinrichtungen gesprochen worden, ist als willkürliche Vermutung mangels Anhaltspunkten dafür unbeachtlich (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 63).

    Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zu VO 692/2008/EG) besteht nur im Fall des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme; hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale und setzen bzw. zu speichern (ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 65; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 44 ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 U 68/21, juris Rn. 53; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19, juris Rn. 72).

    Das Ausbleiben von OBD-Fehlermeldungen bei einer Überschreitung von Grenzwerten aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung ließe daher nicht auf ein Bewusstsein von der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung oder wenigstens der Ausgestaltung des OBD-Systems schließen (ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 65 mwN).

    Insoweit gelten die Feststellungen und Erwägungen im Urteil des Senats vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66 mwN) entsprechend für den insoweit hier ebenso gelagerten Sach- und Streitstand, weshalb darauf verwiesen wird.

    Solange nicht festzustellen ist, dass der Hersteller sich der Unzulässigkeit des in Rede stehenden Steuerungseingriffs bewusst war, ist auch nicht zu erkennen, dass er diesbezügliche Fehlermeldungen des OBD-Systems oder eine Offenbarung der Einzelheiten der OBD-Programmierung im Typgenehmigungsverfahren für rechtlich geboten gehalten, aber in Täuschungsabsicht unterdrückt hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 18; Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 27; Urteil vom 23. November 2021 - VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 20).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

    Erst recht lässt sich die Vermutung einer bösgläubigen Auslegung der Emissionskontrolle nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzungen akzeptiert hat (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66).

    Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 79 ff).

    Selbst wenn das KBA einen Rückruf damit begründet, dass eine bestimmte KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands(Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 73).

    Der pauschale Schluss auf eine prüfstandsabhängige Steuerung erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht; zumal damit nicht ausgesagt wird, dass das Verhalten der Steuerung bei einem Kaltstart auf dem Prüfstand anders wäre als bei einem Kaltstart im Straßenverkehr (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 72 mwN).

    Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 74; vgl. näher Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134).

    Dass auch die Beklagte die Parameter für die Steuerung so gewählt hat, dass dadurch die Fahrkurve des NEFZ beschrieben wird, lässt sich aber aus der Verwendung (teilweise) identischer "Parameter",also Berücksichtigung von Werten derselben (physikalischen) Größen, als variable Steuerungsfaktoren selbst noch nicht ableiten, sondern hinge von der Wahl der konkreten Werte der Parameter ab (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 75).

    Vielmehr ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Gesetzgeber seinerzeit die Bedingungen des NEFZ, insbesondere also einer Kurzstreckenfahrt nach Kaltstart, als besonders aussagekräftig für das allgemeine Emissionsverhalten angesehen hat, so dass nicht ohne Weiteres auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden kann, wenn die Steuerung nach diesen auch im Alltagsbetrieb nicht selten vorkommenden Parametern ausgerichtet ist (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 76; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 169/20, unveröffentlicht).

    Die von der Klägerin allein unter der Bezugnahme auf das Schreiben des KBA vom 7. Februar 2023 (Anlage S2) genannten Größen der von ihr behaupteten Parameter sind insbesondere nicht so gewählt, dass sie die willkürliche Schlussfolgerung, solche Bedingungen träten nur in 1 bis 2 % der Realfahrten auf, unterstützen könnten, zumal auch das KBA trotz dieser festgestellten Bedingungen eine Prüfstandserkennung verneint hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 76).

    Es gelten die obigen Erwägungen zum Thermofenster im Wesentlichen entsprechend, insbesondere soweit übergreifende Argumente für die Annahme einer Täuschungsabsicht angeführt werden (wie eine vermeintliche Verdeckung durch "Manipulation" des OBD-Systems; vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77 ff).

    Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen (vgl. ferner Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77).

    Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Hersteller gerade darauf ankam, dem KBA die Erkenntnis dieser Steuerung vorzuenthalten (vgl. näher Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 79; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 142).

    Dass eine Regelung der Emissionskontrolle nach der bei Rückrufanordnung gebildeten Meinung des Amts unzulässig sein soll, ist für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit unzureichend (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 6 U 133/20, unveröffentlicht) und lässt auch nicht auf falsche Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren schließen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 80).

    Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).

    Dies hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 82 ff) bei im Kern übereistimmendem Sach- und Streitstand bereits im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:.

    Ein derartiger Verstoß ist aber hinsichtlich des OBD-Systems aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zu erkennen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89).

    e) Auch ein Erschleichen der Typgenehmigung durch falsche Angaben über die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen, Verbrauch oder Geräuschpegel ist nicht zu erkennen, was der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 90 ff, worauf ergänzend verwiesen wird) im Wesentlichen wie folgt dargelegt hat:.

    f) Aus den bereits ausgeführten Gründen fehlt es hinsichtlich sämtlicher zur Begründung der Haftung angeführten Handlungen im Übrigen an dem subjektiven Tatbestand eines Sittenverstoßes, der voraussetzt, dass der Schädiger Kenntnis von den Tatumständen hatte, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 93; siehe BGH, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, NJW-RR 2009, 1207 Rn. 20 mwN).

    g) Im Übrigen ist damit jeweils auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz festzustellen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 94; siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 32).

    h) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 95; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).

    Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-System (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).

    Eine vorsätzliche Falschangabe betreffend die Wirkung der vorliegenden Ausgestaltung der Abgasreinigung oder sonstige Umstände des Verbrauchs- und Emissionsverhaltens ist insbesondere aus den oben ausgeführten Gründen nicht in beachtlicher Weise dargelegt (siehe bereits Senat, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 199; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 104).

    c) Selbstverständlich stellt § 4 Nr. 11 UWG aF (nunmehr § 3a UWG) selbst kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB dar (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 105 mwN).

    Es ist nicht, schon gar nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass - entgegen der Darstellung der Beklagten - die danach maßgeblichen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte im Typgenehmigungsverfahren (§ 2 Nr. 5, 6 Pkw-EnVKV), also im NEFZ, nicht erzielt wurden (siehe bereits Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 106).

    Die europäischen Abgasnormen schützen auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers nicht in der Form, dass die (gegebenenfalls auch fahrlässige) Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN).

    (1) Der Senat hält nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103) fest, wonach es sich bei diesen Vorschriften hinsichtlich Schadensersatzansprüchen, wie sie hier erhoben werden, nicht um Schutzgesetze handele, wofür der Senat sich auf die bis dahin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 ff mwN; Beschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 2, 21) gestützt hat.

    (aaa) Für diese Schätzung lässt sich der Nutzungsvorteil durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; siehe BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).

    Vor diesem Hintergrund ist - mangels Darlegung besonderer Umstände - regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem weiteren oder jedenfalls einem signifikanten Erkenntnisgewinn bezüglich der Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung verbunden wäre (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 177; siehe BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 61, 71).

    Dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 44) unter Hinweis auf weitere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 2021 - I-22 U 98/19, juris Rn. 66 f mwN, ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, ZIP 2019, 815, 816 f) ausgeführt.

    Diese Voraussetzungen hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, Rn. 45 ff) in Bezug auf einen - am Kaufvertrag mit dem Geschädigten nicht beteiligten - Hersteller eines Fahrzeugs bisher mit grundsätzlich weiterhin gültigen Erwägungen verneint.

    Dabei hat der Senat (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, Rn. 44, 47) allerdings angenommen, dass der Hersteller insbesondere nicht mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung in besonderem Maße Vertrauen des Käufers für sich in Anspruch genommen oder diesem eine Beschaffenheit zugesichert hat.

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Denn dem vom Kläger in erster Linie nach § 826, 31 BGB ersetzt verlangten "großen" Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen, die sich abgesehen von der Reichweite der Rechtsfolge innerhalb desselben Begehrens halten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 18, 45, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35).

    Abgesehen davon wäre selbst im (bloßen) Unterlassen von Angaben über ein Thermofenster kein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein oder eine billigende Inkaufnahme seiner Unzulässigkeit zu erkennen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 117 ff; siehe BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 22 f; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 22; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 14 mwN).

    Die europäischen Abgasnormen schützen auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers nicht in der Form, dass die (gegebenenfalls auch fahrlässige) Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 19, 22 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 20; im Ergebnis ebenso die st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, Rn. 196 f mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 103 mwN).

    Diesen liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 45, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 35).

    Diesem Erfordernis genügt die Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Verhältnis zu jedem Käufer (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 28 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 22 f).

    Um die Verordnungsermächtigung mit dem zuvor dargelegten, von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckten Inhalt - mit der Folge der Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB - wirksam auszuüben, bedurfte es weder einer Absicht noch einer Ermächtigung des Verordnungsgebers gerade dazu, (auch) einen deliktsrechtlichen Schutz der sachlichen Individualinteressen von Fahrzeugkäufern zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 23).

    Ist ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet, so ist die Übereinstimmungsbescheinigung schon deshalb unzutreffend, weil sie dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit der genannten Vorschrift ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 34, 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff).

    Dieser Auslegung von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV liegt die Erwägung zugrunde, dass die Übereinstimmungsbescheinigung nicht nur die Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit dem genehmigten Typ ausweist, sondern auch die Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit allen Rechtsakten, also auch mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 27 f).

    Das gilt nicht nur für einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 10 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Beschluss vom 24. Juli 2023 - VIa ZB 10/21, ZIP 2023, 1854 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - VIa ZB 11/21, juris Rn. 20), sondern bei der Prüfung einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Leitsatz b, implizit Rn. 33 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 28; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26, 28).

    (1) Für eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB ist unter diesem Gesichtspunkt Vorsatz oder Fahrlässigkeit (im Sinn des objektiven Maßstabs des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hinsichtlich des Verstoßes gegen die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich und ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 36 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 30).

    (aa) Ausgangspunkt der Bestimmung einer solchen Wertdifferenz ist, dass der wirtschaftliche Wert eines Kraftfahrzeugs nicht nur für den klagenden Käufer, sondern ebenso für als Abkäufer in Frage kommende Dritte darin liegt, jederzeit über ein für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenes Fortbewegungsmittel zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), wobei schon in der Gebrauchsmöglichkeit als solcher ein geldwerter Vorteil liegt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 41 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).

    Die schon mit der rechtlichen Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung einhergehende, zeitlich nicht absehbare Unsicherheit, das erworbene Kraftfahrzeug jederzeit seinem Zweck entsprechend nutzen zu dürfen, setzt den objektiven Wert des Kaufgegenstands im maßgeblichen Zeitpunkt der Vertrauensinvestition des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrags - im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung - herab (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 41 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 31).

    (bb) Für die Schadensentstehung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, auf den es somit für den Vermögensvergleich ankommt (also nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung; siehe BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 mwN; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), weil der Hersteller wegen des enttäuschten Vertrauens des Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für die aus dem Vertragsschluss folgenden Schäden haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (e) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe dieses Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 72, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34).

    Der geschuldete Schadensersatz kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15 % des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 73 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 34).

    (bb) Mit einer nachträglichen Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update kann eine Schadensminderung (nur) verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), was voraussetzt, dass dieses nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    All dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob schon ein vom Geschädigten (bisher) nicht genutztes Angebot eines Software-Updates anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Einen solchen Anspruch verlangt auch das Unionsrecht nicht, wie mittlerweile auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 - Mercedes-Benz Group) zu entnehmen ist.

    Danach sind die Vorschriften in Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG im Sinn des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller auszulegen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).

    Denn nach dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges, namentlich der Richtlinie 2007/46/EG, das diesen nationalen Bestimmungen zugrunde liegt, soll der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten können, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81 - Mercedes-Benz Group).

    Infolgedessen ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Käufer, mit der letzterem gewährleistet wird, dass das Kraftfahrzeug mit den maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts übereinstimmt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 82 - Mercedes-Benz Group).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

    Der Bundesgerichtshof (aaO Rn. 29) entnimmt der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81 f - Mercedes-Benz Group), dass der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten könne, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten würden, so dass sich aus den vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Käufer ergebe, mit der letzterem gewährleistet werde, dass das Kraftfahrzeug mit den maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts übereinstimme.

    Dies rechtfertigt nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (aaO Rn. 30 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91 f - Mercedes-Benz Group) aber einen von einer vertraglichen Sonderverbindung gerade unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Bei der Subsumtion unter Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sind also nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 50, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dies kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 44 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 51 - Volkswagen) darin zum Ausdruck, dass dieser nicht nur Außentemperaturen von weniger als 15 °C, die einen erheblichen oder sogar überwiegenden Anteil an den im Unionsgebiet oder einzelnen Mitgliedsstaaten über das gesamte Jahr herrschenden Temperaturen haben, als im Unionsgebiet üblich bezeichnet, sondern insbesondere auch das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern, was nach den allgemein bekannten topografischen Verhältnissen Europas im Unionsgebiet die Ausnahme darstellt.

    Im Übrigen hat der Gerichthof (Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 45 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 52 - Volkswagen) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich einer Stickstoffoxid-(NO x )-Nachbehandlungseinrichtung die Regelungen in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2, 5 VO Nr. 692/2008 die Erteilung der Typgenehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht wird, und darin die Auslegung bestätigt gesehen, wonach die in der Verordnung Nr. 715/2007/EG vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten sind, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 °C liegen.

    Dass bestimmte Bedingungen im normalen Fahrbetrieb nicht überwiegend, sondern eher selten herrschen, steht mithin nicht der Beurteilung entgegen, dass es sich dabei um bei der Betrachtung nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG relevante Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (siehe EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 46 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 53 - Volkswagen).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Nach dem mit der Verordnung verfolgten Ziel kann eine Abschalteinrichtung nämlich auch nicht allein deshalb zugelassen werden, weil z.B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 68 f - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 93 f mwN - Deutsche Umwelthilfe).

    Von dem Motor, zu dessen (letztendlichen) Schutz eine Abschalteinrichtung danach zulässig sein kann, sind davon getrennte Bauteile wie das AGR-Ventil, der AGR-Kühler und der Dieselpartikelfilter zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 51 f - GSMB Invest).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    (a) Das Bestehen eines Schadens ist nach Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln, also nach Maßgabe eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 mwN; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Ein Vermögensschaden des Käufers eines wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mit unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs liegt im Sinn der Differenzhypothese vor, wenn der Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ohne das haftungsbegründende Ereignis ein rechnerisches Minus ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), also der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und ist nach der vorliegenden Anspruchsgrundlage gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, in Geld zu ersetzen (ablehnend OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 35 U 5534/22, juris Rn. 41 ff).

    Die zwischenzeitliche Veräußerung des Fahrzeugs ist für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 mwN) in dem vorstehend genannten Sinn ein Differenzschaden entstanden ist, ohne Bedeutung.

    Insoweit schadet es einem Anspruch auf Ersatz des Werts, um den die Gegenleistung hinter der Leistung des Geschädigten zurückbleibt, auch nicht, wenn der Geschädigte vorträgt, er hätte in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung (aus ex-ante-Sicht) von dem Erwerb des Fahrzeugs ganz Abstand genommen (siehe BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).

    Insofern unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV nicht von dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 16) unter den Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB zu gewährenden "kleinen" Schadensersatz (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (bb) Für die Schadensentstehung ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, auf den es somit für den Vermögensvergleich ankommt (also nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung; siehe BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 23 mwN; Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 33), weil der Hersteller wegen des enttäuschten Vertrauens des Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für die aus dem Vertragsschluss folgenden Schäden haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    (bb) Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 76, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).

    Bei der Beurteilung, ob und inwieweit sich durch ein Software-Update die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung reduziert hat, ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob und inwieweit sich etwa mit dem Software-Update verbundene Nachteile tatsächlicher und rechtlicher Art (etwa Stilllegungsgefahr wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie Risiken technischer Art oder die Gefahr von Steuernachforderungen), auf die Bewertung dieses Vorteils auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).

    Nach dem vorstehend geschilderten Vorbringen der Klägerin, auch nach dem Softwareupdate würde ein Thermofenster verbleiben, das "viel zu eng" sei (AS I 43), war für die Beklagte deutlich erkennbar, dass die Klägerin den im Rahmen der Schadensminderung von der Beklagten konkret vorzutragenden und zu beweisenden Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24), das angebotene Softwareupdate lasse den Schaden aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen entfallen, bestreitet.

    Denn die Frage, inwieweit ein Schaden im Rahmen der Vorteilsausgleichung durch ein nachträgliches Softwareupdate der Motorsteuerung in Bezug auf eine (etwaige) Abschalteinrichtung - wie das "Thermofenster" - gemindert werden oder entfallen kann, stellt sich auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24).

    Sein Schaden liegt daher nur in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (Differenzschaden; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 16) Diese Bewertung des hypothetischen Verlaufs ohne die schädigende Handlung und die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 72 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) erkannte Beschränkung des im Rahmen von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV geschützten und zu ersetzenden Interesses des Käufers, vor einem Minderwert in Höhe von 5 % bis 15 % des Kaufpreises bewahrt zu bleiben, kann aber nicht durch auf die EG-Übereinstimmungsbescheinigung gestützte Ansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB dahin unterlaufen werden, dass danach der volle Kaufpreis zu erstatten wäre.

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    (a) Voraussetzung hierfür ist nicht nur die Unvermeidbarkeit eines (hypothetischen) Verbotsirrtums, sondern zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 63 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt: "sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen"; "konkret dargelegten Verbotsirrtums"; "seine Rechtsauffassung"; "einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers"; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13).

    Dies setzt voraus, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14 f.).

    Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung und Erlangung der EG-Typgenehmigung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Geschädigten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15).

    Ebenso wenig genügt es zur Entlastung, wenn das KBA in einer Reihe von amtlichen Auskünften für den eingebauten Motortyp mitgeteilt hat, dass unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 6, 14).

    Das setzt zunächst die Darlegung und erforderlichenfalls den Nachweis eines Rechtsirrtums seitens des Fahrzeugherstellers, namentlich nach den insoweit geltenden Maßstäben bei dessen Vertretern im Sinn von § 31 BGB, voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14).

    Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob eine festgestellte Abschalteinrichtung entweder in all ihren für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG maßgebenden Einzelheiten von der damit befassten nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15).

    Im Übrigen war die Bedeutung von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht höchstrichterlich und insbesondere nicht durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 15).

    Insoweit tritt der marktgerechte Verkaufspreis an die Stelle des objektiven Wertes des unveräußerten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17; im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 - 8 U 271/21, BeckRS 2023, 21332 Rn. 74).

    Im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs ist dementsprechend, wie bereits ausgeführt, neben den Nutzungsvorteilen der erzielte marktgerechte Verkaufserlös im Wege der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23,, WM 2023, 2064 Rn. 17).

    Wie bereits ausgeführt, ist im Fall der Weiterveräußerung der erzielte marktgerechte Verkaufspreis des Fahrzeugs anstelle des Restwertes (zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 - 8 U 271/21, BeckRS 2023, 21332 Rn. 74).

  • OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20

    Darlegung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Dieselkauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Ihm obliegt es zunächst, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021- VII ZR 322/20, juris Rn. 30; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 55 mwN; siehe BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 17), jedenfalls sofern es vom Beklagten nicht zugestanden ist, und die vorgebrachten Anhaltspunkte im Fall deren Bestreitens zu beweisen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 141; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 66; siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

    Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 79 ff).

    Selbst wenn das KBA einen Rückruf damit begründet, dass eine bestimmte KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands(Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 73).

    Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 74; vgl. näher Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134).

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen (vgl. ferner Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77).

    Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Hersteller gerade darauf ankam, dem KBA die Erkenntnis dieser Steuerung vorzuenthalten (vgl. näher Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 79; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 142).

    Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).

    Er ist hinsichtlich sämtlicher in Rede stehenden Abschalteinrichtungen jeweils konkret bestritten und als anhaltlose Behauptung ins Blaue prozessrechtlich nicht geeignet, die Klageforderungen zu tragen (zu einzelnen der angeführten Abschalteinrichtungen siehe auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 148 ff).

    Dies folgt aus den bereits oben (zur Frage der Sittenwidrigkeit) angestellten Erwägungen und gilt insbesondere hinsichtlich einer etwa eingesetzten (objektiv) unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 169 mwN; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 99) oder Gestaltung des OBD-System (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 100) wie auch für Eigenschaften des Kraftstoffverbrauchs, Ausstoßes oder Geräuschpegels, deren Bewerbung sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ersichtlich lediglich auf die im gesetzlich maßgeblichen Prüfverfahren zur Typgenehmigung erzielten Werte bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 101).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Die Kläger muss sich insbesondere Nutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd oder sogar vollständig ausgleichend auf den Differenzschaden anrechnen lassen, allerdings erst dann und nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 44, 80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), also der Geschädigte höhere Vorteile gezogen hat (siehe BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 22; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22).

    Insbesondere wenn sich das den objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmende Risiko der Betriebsuntersagung oder -beschränkung bis zum Ende der Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs nicht verwirklicht hat, muss dieser Umstand im Weg der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden (siehe BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 20).

    (cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile - sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt - ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 57), wobei die Vorteilsanrechnung auch nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Beklagten beschränkt ist (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 14; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23).

    (aaa) Für diese Schätzung lässt sich der Nutzungsvorteil durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 176; siehe BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12 f; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 24 mwN).

    Denn die "Stilllegungsgefahr", die die Annahme des Schadenseintritts bei Vertragsschluss rechtfertigt, hat sich im Umfang der tatsächlich gezogenen Nutzungsvorteile nicht verwirklicht, was bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist, weil sich insoweit gezahlter Kaufpreis und gezogene Nutzung kongruent gegenüberstehen (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 16 ff zum "kleinen Schadensersatz" im Rahmen von § 826 BGB; NJW 2023, 2259 Rn. 80 zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB).

    (bbb) Zur Bestimmung der erwarteten Restlaufleistung schätzt der Senat die zu prognostizierende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nach § 287 ZPO (vgl. Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23) unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und des Baujahrs (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 16) auf 250.000 km.

    Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 GRUR 2019, 862 Rn. 26 - Filmberichterstattung; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 12, jeweils mwN), etwa auch zur Abwendung des Schadenseintritts oder zur Geringhaltung des Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - X ZR 42/17, GRUR 2020, 1116 Rn. 40 mwN - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III).

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gegen den Schädiger ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 GRUR 2019, 862 Rn. 26 - Filmberichterstattung; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 12, jeweils mwN).

  • BGH, 14.03.2022 - VIa ZR 51/21

    Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 17; Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 16; Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 18 mwN; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 54).

    (b) Hingegen hat in einem anderen Verfahren der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 7, 27) bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision weiterhin unbeanstandet gelassen, dass ein Vortrag, wonach eine bei dem klägerischen - gerade wegen einer Unzulässigkeit der dortigen KSR zurückgerufenen (aaO Rn. 2) - Fahrzeug eine faktische Prüfstandserkennung vorliege und der auf Auskünfte des KBAs zu anderen Fahrzeugen gestützt war, wonach die KSR im NEFZ mit Sicherheit aktiv sei, während sie im Realbetrieb oft bzw. in der Regel abgeschaltet werde, mit der Begründung als unschlüssig eingeordnet worden ist, dass nicht vortragen sei, dass die Bedatung der KSR derart spezifisch auf den NEFZ abgestimmt sei, dass der Schluss auf eine gezielte Prüfstandserkennung mit dem Ziel des Erhalts der Typgenehmigung möglich wäre.

    Bei der anschließenden Zurückweisung der Revision hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30. Mai 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 4; siehe auch nachfolgend BGH, Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 8) in Abgrenzung zu der Begründung einer Gehörsverletzung in der oben zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Software "den Prüfstand erkenne" und "nur" in diesem Fall die Kühlmittel-Solltemperatur aktiviere.

    Bei der Entscheidung über die nachfolgende Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 9) dies bekräftigt und ausgeführt, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2022 (VII ZR 733/21, juris) lasse sich nicht entnehmen, dass eine Funktion, die nur bei einem bestimmten Anteil aller Fahrten im Realbetrieb, auf dem Prüfstand aber stets aktiviert werde, einer Prüfstandserkennung gleichzusetzen sei.

    Danach ist auch im Streitfall schon nach dem als wahr unterstellten Klagevorbringen davon auszugehen, dass - wie im dem Verfahren VIa ZR 51/21 des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Tatbestand - die KSR des klägerischen Fahrzeugs sowohl auf dem Prüfstand als auch im Realbetrieb unter den gleichen Bedingungen aktiv ist.

    Insoweit kann auch nicht aus etwaigen Erkenntnissen über andere Fahrzeugtypen desselben Herstellers ohne weiteres auf den hier gegenständlichen Typ geschlossen werden (siehe BGH, Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 7).

    Das Vorliegen eines auf die Unzulässigkeit der KSR gestützten Rückrufs, der das klägerische Fahrzeug betrifft oder darauf bezogene Schlüsse erlaubt, genügt nicht, um ohne Willkür gerade auf den weiteren, letztlich maßgeblichen Umstand zu schließen, diese Regelung sei im des normalen Fahrbetriebs (nahezu) nie aktiv (siehe BGH, Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 2, 27), und indiziert auch sonst nicht hinreichend das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, über die das KBA bei Erteilung der Typengenehmigung getäuscht worden sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, juris Rn. 17 mwN).

    Nachdem die Herstellerin unbestritten, jedenfalls aber unwiderlegt zumindest alle in der Praxis des KBAs erwarteten Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht hat, kann im bloßen - unterstellten - Unterlassen von Angaben (auch) über die KSR kein Anhaltspunkt für eine billigende Inkaufnahme ihrer Unzulässigkeit erkannt werden (zur Bedeutung unterlassener Angaben siehe bereits oben; ferner BGH, Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21, juris Rn. 28).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20

    Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 322/20

    Zahlungsanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs auf Schadensersatz wegen

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 435/20

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines

  • BGH, 10.01.2023 - VIII ZR 9/21

    Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des

  • BGH, 04.05.2022 - VII ZR 733/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 13/20

    Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers im Dieselabgasskandal:

  • OLG München, 27.07.2023 - 35 U 5534/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

  • BGH, 23.02.2022 - VII ZR 602/21

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

  • BGH, 02.06.2022 - III ZR 216/20

    Beweiskraft des Tabestands bei nachgelassenem Schriftsatz

  • BGH, 21.09.2022 - VII ZR 767/21

    Gehörsverletzung im Dieselabgasskandal: Substanziierungsanforderungen im Hinblick

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 25/21

    Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Kfz: Darlegungs- und

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • BGH, 25.08.2022 - VII ZR 23/21

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen im sog. 'Abgasskandal'; Haftung

  • BGH, 10.05.2023 - VII ZR 534/21

    Inanspruchnahme einer Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

  • BGH, 14.07.2022 - VII ZR 422/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • BGH, 24.07.2023 - VIa ZB 10/21

    Anfechtungsklage eines Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal

  • BGH, 08.08.2023 - VIa ZB 11/21

    Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ; Vorgreiflichkeit der in dem

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

  • BGH, 28.10.2021 - III ZR 261/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21

    Bestimmtheit eines Antrags auf Nutzungsentschädigung in Dieselskandal-Fall

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20

    Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH

  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 365/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 575/20

    Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als

  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

  • BGH, 07.07.2020 - X ZR 42/17

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III

  • BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05

    Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer

  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

  • BGH, 26.01.2021 - VI ZR 1304/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur

  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 396/21

    BGH verneint einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 148/07

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz; Auslegung eines

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

  • BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21

    Verstoß des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der

  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 160/21

    Dieselskandal: Feststellungsinteresse an Schadensersatzpflicht wegen etwaiger

  • OLG Köln, 30.06.2021 - 22 U 98/19

    Dieselabgasskandal; Schadensersatz; sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugkäufers;

  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 283/20

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
  • OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • OLG Naumburg, 09.04.2021 - 8 U 68/20

    Ansprüche eines Fahrzeugkäufers im Diesel-Abgasskandal

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 24 U 112/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der

  • BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07

    Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie:

  • BGH, 28.03.2023 - VI ZR 19/22

    Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kfz als Anspruch eines

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 1154/20

    Zur vertraglichen und deliktischen Haftung eines Automobilherstellers und

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 17 U 296/19

    Dieselskandal-Haftung bei Software-Update

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 22 U 97/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW X 1 Drive 20d Verbauter

  • BGH, 20.10.2020 - VI ZR 319/18

    Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle

  • BGH, 21.06.2022 - VI ZR 395/19

    Äußerungsrechtlicher Rechtsstreit: Anspruch auf Unterlassung einer sich aus der

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 566/20

    Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BGH, 23.11.2021 - VI ZR 839/20

    Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 18 U 21/20

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage; Haftung eines Pkw-Herstellers für

  • OLG Schleswig, 11.01.2022 - 7 U 84/21

    Deliktische Haftung von VW für den Kauf eines gebraucht VW Multivan T6, 2.0 TDI,

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2021 - 2 U 68/21

    Dieselskandal: Haftung bei Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster

  • OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19

    Passivlegitimation eines Motorherstellers wegen Inverkehrbringen

  • OLG Dresden, 29.07.2021 - 9a U 378/20

    Zulässigkeit einer Kühlmittelsolltemperaturregelung bei Dieselfahrzeugen;

  • OLG Köln, 30.06.2021 - 5 U 254/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW T6 mit einem Motor der Baureihe EA

  • OLG Celle, 17.03.2022 - 6 U 63/21

    Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsentzug;

  • OLG Braunschweig, 14.11.2022 - 10 U 4/22

    Diesel-Abgasskandal; Mercedes-Benz GLC 250 4Matic BlueTEC mit dem Motor OM651;

  • OLG Hamm, 31.05.2022 - 28 U 146/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG München, 18.04.2023 - 3 U 3704/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG Stuttgart, 12.12.2022 - 13 U 104/22
  • OLG Schleswig, 07.06.2021 - 16 U 53/21

    Transparenzanforderungen an Lebensversicherungsbedingungen aus dem Jahr 2002 über

  • OLG Brandenburg, 03.07.2023 - 10 U 27/23

    Haftung des Kfz-Herstellers bei eingebauter "Aufheizstrategie" in einem Kfz;

  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 4 U 185/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtungen beim

  • OLG Dresden, 25.05.2023 - 4 U 2558/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • OLG Naumburg, 16.12.2021 - 8 U 42/21

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 15 U 11/21

    Immunsuppresivum zur Behandlung hormonrezeptorpositiver Brusttumoren

  • OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 201/20

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug; Motor der Baureihe EA

  • OLG Bamberg, 20.12.2021 - 4 U 115/19

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Koblenz, 24.08.2021 - 3 U 184/21
  • EGMR, 14.10.2021 - 44272/20

    BUTOV AND OTHERS v. UKRAINE

  • RG, 02.04.1921 - I 328/20

    Binnenschiffahrt; Verjährung

  • RG, 03.11.1921 - I 231/21

    Zum Begriff des Kriegsschadens im Sinne des Gesetzes über die Kriegsleistungen

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 223/20

    Anspruch auf Rückwabwicklung eines Kaufvertrages über einen Dieselgebrauchtwagen

  • SG Marburg, 07.12.2011 - 9/10

    Abrechenbarkeit von Besuchen eines Arztes mit einer Praxis in einem Heim als

  • RG, 16.03.1921 - I 367/20

    Selbsteintritt des Kommissionärs

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 6 U 88/21
    All dies hat der Senat bereits mehrfach an anderer Stelle zu im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstand unter Beteiligung der auch hier bevollmächtigten Rechtsanwälte ausführlich dargelegt (zuletzt Senat, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 74 bis 82 und 6 U 233/21, juris Rn. 85 bis 101, jeweils mwN), worauf hier in vollem Umfang Bezug genommen wird.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die auch hier geltenden Ausführungen zu im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand in den Urteilen des Senats vom 13. Dezember 2023 (6 U 198/20, juris Rn. 83 bis 87 und 6 U 233/21, juris Rn. 102 bis 106, jeweils mwN) Bezug genommen.

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    All dies hat der Senat bereits mehrfach an anderer Stelle zu im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstand unter Beteiligung der auch hier bevollmächtigten Rechtsanwälte ausführlich dargelegt (zuletzt Senat, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 74 bis 82 und 6 U 233/21, juris Rn. 85 bis 101, jeweils mwN), worauf hier in vollem Umfang Bezug genommen wird.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die auch hier geltenden Ausführungen zu im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand in den Urteilen des Senats vom 13. Dezember 2023 (6 U 198/20, juris Rn. 83 bis 87 und 6 U 233/21, juris Rn. 102 bis 106, jeweils mwN) Bezug genommen.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
    All dies hat der Senat bereits mehrfach an anderer Stelle zu im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstand unter Beteiligung der auch vom hiesigen Kläger bevollmächtigten Rechtsanwälte ausführlich dargelegt (zuletzt Senat, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 74 bis 82 und 6 U 233/21, juris Rn. 85 bis 101, jeweils mwN), worauf hier in vollem Umfang Bezug genommen wird.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die auch hier geltenden Ausführungen zu im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand in den Urteilen des Senats vom 13. Dezember 2023 (6 U 198/20, juris Rn. 83 bis 87 und 6 U 233/21, juris Rn. 102 bis 106, jeweils mwN) Bezug genommen.

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
    All dies hat der Senat bereits mehrfach an anderer Stelle zu im Wesentlichen übereinstimmenden Sach- und Streitstand unter Beteiligung der auch vom hiesigen Kläger bevollmächtigten Rechtsanwälte ausführlich dargelegt (zuletzt Senat, Urteile vom 13. Dezember 2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 74 bis 82 und 6 U 233/21, juris Rn. 85 bis 101, jeweils mwN), worauf hier in vollem Umfang Bezug genommen wird.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die auch hier geltenden Ausführungen zu im Wesentlichen übereinstimmendem Sach- und Streitstand in den Urteilen des Senats vom 13. Dezember 2023 (6 U 198/20, juris Rn. 83 bis 87 und 6 U 233/21, juris Rn. 102 bis 106, jeweils mwN) Bezug genommen.

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2024 - 17 U 20/21
    Hinzu kommt, dass die Beklagte in Bezug auf die graduelle Reduzierung der Abgasrückführungsrate bei einer Umgebungstemperatur oberhalb von + 35 °C nicht wenigstens in wesentlichen Zügen angegeben hat, bei welchen konkreten Temperaturen welche konkrete Steuerung der Abgasrückführung erfolgt (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 U 233/21 -, Rn. 160 ff., juris).
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