Rechtsprechung
   OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7825
OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20 (https://dejure.org/2024,7825)
OLG München, Entscheidung vom 06.03.2024 - 7 U 1959/20 (https://dejure.org/2024,7825)
OLG München, Entscheidung vom 06. März 2024 - 7 U 1959/20 (https://dejure.org/2024,7825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,7825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Abschalteinrichtung, Klagepartei, Sittenwidrigkeit, Sachmängelhaftung, Verbotsirrtum, Differenzschaden, Rechtsprechung des BGH, Berufungsrücknahme, Schriftsätze, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Unzulässigkeit, Außergerichtliche ...

  • rewis.io

    Abschalteinrichtung, Klagepartei, Sittenwidrigkeit, Sachmängelhaftung, Verbotsirrtum, Differenzschaden, Rechtsprechung des BGH, Berufungsrücknahme, Schriftsätze, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Unzulässigkeit, Außergerichtliche ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Wie nach der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/21) nunmehr geklärt ist, sind die §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und hat deshalb ein Fahrzeugkäufer dem Grunde nach gegen den Hersteller einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen ist, da der Hersteller in diesem Fall eine unzutreffende Übereinstimmungsbestimmung ausgestellt hat und dem Käufer dadurch ein dementsprechender Vermögensschaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnrn 28 ff.).

    Bei der Bestimmung, welche Bedingungen bei im Sinne dieser Vorschrift normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rdnr. 40; BGH Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 50).

    Weil auch das gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug entsteht, muss der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Zeitpunkt widerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnrn 59 ff.).

    Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, dass der Fahrzeughersteller nicht nur allgemein darlegt, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 Rdnrn 64 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Differenzschaden vorbehaltlich der im Einzelfall vorzunehmenden Vorteilsausgleichung auf eine Bandbreite zwischen 5 und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt (BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 73 und vom 20.07.2023 - III ZR 267/20, Rdnr. 34).

    Beim Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (ebenso wie beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB) sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges bzw. vorliegend der beim Verkauf erzielte Erlös nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnrn. 44 und 80; zu § 826 BGB BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rdnr. 22).

    Erreicht der überschießende Betrag die Höhe des Differenzschadens, besteht kein auszugleichender Schaden mehr (vgl. Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 80; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2023 - 24 U 14/21, Rdnr 128).

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 10).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte sie rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnrn 26 - 28).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 30).

    Allein aus einer etwaigen objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer; im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klagepartei hätte aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 32, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 23).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Denn der Einsatz einer derart temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 26 f.; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 16).

    Anders als eine Umschaltlogik differenziert das Thermofenster nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 18).

    Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 19).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 19; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, Rdnr. 28).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Wie nach der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 (C-100/21) nunmehr geklärt ist, sind die §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB und hat deshalb ein Fahrzeugkäufer dem Grunde nach gegen den Hersteller einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen ist, da der Hersteller in diesem Fall eine unzutreffende Übereinstimmungsbestimmung ausgestellt hat und dem Käufer dadurch ein dementsprechender Vermögensschaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnrn 28 ff.).

    Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnr. 62).

    Hiernach kann eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil eines Jahres aktiv sein müsste, damit der Motor vor Beschädigungen oder Unfall geschützt ist, nicht unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 lit a) VO 715/2007/EG fallen (EuGH Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rdnrn 63 ff., 70 und EuGH Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnrn 65 f.).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Denn der Einsatz einer derart temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems rechtfertigt die Bewertung als sittenwidriges Verhalten für sich genommen auch bei unterstellter Gesetzwidrigkeit der Applikation nicht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, Rdnr. 26 f.; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 16).

    Daher liegt es keineswegs auf der Hand und kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagte von der Unzulässigkeit des Thermofensters ausging oder die Augen hiervor bewusst verschlossen hätte, mithin sittenwidrig gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 30).

    Allein aus einer etwaigen objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer; im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung der Klagepartei hätte aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rdnr. 32, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, Rdnr. 23).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Diese Grundsätze können dazu führen, dass der Klagepartei zum Schluss der mündlichen Verhandlung - dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der anzurechnenden Vorteile (etwa: BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rdnr. 23 mwN) - ein Schaden nicht verbleibt.

    Beim Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (ebenso wie beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB) sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges bzw. vorliegend der beim Verkauf erzielte Erlös nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnrn. 44 und 80; zu § 826 BGB BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rdnr. 22).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Bei der Bestimmung, welche Bedingungen bei im Sinne dieser Vorschrift normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rdnr. 40; BGH Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 50).

    Hiernach kann eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil eines Jahres aktiv sein müsste, damit der Motor vor Beschädigungen oder Unfall geschützt ist, nicht unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 lit a) VO 715/2007/EG fallen (EuGH Urteil vom 14.07.2022 - C-128/20, Rdnrn 63 ff., 70 und EuGH Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, Rdnrn 65 f.).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Eine Rechtfertigung der Abschalteinrichtung mit Gründen des Motorschutzes ist danach ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dies nicht der Fall ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 - 6 U 198/20, Rdnr. 137 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21, Rdnr. 96).

    Denn eine Rechtfertigung der Abschalteinrichtung mit Gründen des Motorschutzes ist ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dies nicht der Fall ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 - 6 U 198/20, Rdnr. 137 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21, Rdnr. 96).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Eine Rechtfertigung der Abschalteinrichtung mit Gründen des Motorschutzes ist danach ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dies nicht der Fall ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 - 6 U 198/20, Rdnr. 137 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21, Rdnr. 96).

    Denn eine Rechtfertigung der Abschalteinrichtung mit Gründen des Motorschutzes ist ausgeschlossen, wenn die Abschalteinrichtung unter Bedingungen aktiviert ist, die innerhalb eines Jahres üblicherweise während in ihrer Summe längerer Zeitintervalle herrschen, als dies nicht der Fall ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 - 6 U 198/20, Rdnr. 137 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21, Rdnr. 96).

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Dieselskandal: Kühlmittelsolltemperaturregelung als unzulässige

    Auszug aus OLG München, 06.03.2024 - 7 U 1959/20
    Besondere Umstände, welche diesen Fall in die eine oder andere Richtung gegenüber anderen Fällen hervorheben würden, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2023 - 24 U 14/21, Rdnrn 125 f.).

    Erreicht der überschießende Betrag die Höhe des Differenzschadens, besteht kein auszugleichender Schaden mehr (vgl. Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rdnr. 80; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2023 - 24 U 14/21, Rdnr 128).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für

  • BGH, 18.12.2023 - VIa ZR 1083/22

    Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens

  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

  • VG Schleswig, 23.05.2023 - 3 A 3/20

    Anordnung der Ausstattung von Opel-Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Euro 6b) mit

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund der Verwendung eines

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 66/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund einer unzulässigen

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20

    Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter

  • OLG Schleswig, 11.01.2022 - 7 U 84/21

    Deliktische Haftung von VW für den Kauf eines gebraucht VW Multivan T6, 2.0 TDI,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht