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   OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20   

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https://dejure.org/2020,84641
OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20 (https://dejure.org/2020,84641)
OLG München, Entscheidung vom 11.11.2020 - 11 W 1430/20 (https://dejure.org/2020,84641)
OLG München, Entscheidung vom 11. November 2020 - 11 W 1430/20 (https://dejure.org/2020,84641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch, Kostenfestsetzungsverfahren, Reisekosten, Streitwert, Rechtsmittel, Erstattung, Bundesgebiet, Bank, Einspruch, Zuziehung, RVG, sofortige Beschwerde, Kosten des Rechtsstreits, verfassungsrechtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Terminsvertreterkosten in Höhe fiktiver Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks Mehrkosten für die Beauftragung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich auch die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen (Ausnahme: Ein eingehendes Mandantengespräch ist für die Prozessführung nicht erforderlich), vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 m.w.N.).

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 137 ff., 139 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 7003-7006 Rn. 102 ff.).

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines ganz bestimmten Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).

    Die Beklagte mag sich - ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung - eines Prozeßbevollmächtigten bedienen, der über einen Gesamtüberblick über sämtliche Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten verfügt und beispielsweise auf neue Entwicklungen tatsächlicher oder rechtlicher Art reagieren kann (siehe BGH, Beschl.v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Müller-Rabe, aaO, VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 143).

    Der BGH hat diese Frage offengelassen bzw. musste sie nicht beantworten (vgl. Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 Tz 14; Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14); in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie, soweit ersichtlich, kaum behandelt.

    Demnach führt eine auf den Einzelfall bezogene Erwägung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 a.E.) hier zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels.

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 137 ff., 139 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 7003-7006 Rn. 102 ff.).

    Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02; v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

    b) Der Gesichtspunkt einer Spezialisierung trägt die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht: Die Beauftragung von Prozeßbevollmächtigten in Köln wäre notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11).

    b) Bezug genommen: Der Gedanke, wonach eine kostenorientierte Partei schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten hat, greift auch in vorliegender Konstellation (siehe BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Eine Vergleichsrechnung ("110% - Grenze" im Sinne der BGH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14; Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11; Hansens, RVGreport 14, 373 ff.) ist hier nicht anzustellen, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins in München durch die in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in Höhe fiktiver Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17); dies aus folgenden Gründen:.

    Nach BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, dessen Bewertung sich der Senat angeschlossen hat, sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts dann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2, S. 1, 2. Hs ZPO war, zumindest insoweit erstattungsfähig, als sie entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am vom Gericht am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    a) Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine Partei einen Spezialanwalt benötigt, an ihrem Sitz ein solcher jedoch nicht vorhanden ist, wenn die unternehmensinterne Bearbeitung an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz erfolgt (BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - VIII ZB 102/08) oder wenn - tatsächlich einmal - die Kriterien für die Annahme eines sog. "Hausanwaltes" vorliegen sollten - vgl. die hierzu häufig bemühte Ausgangsentscheidung des BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 und dazu Senat, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/20, JurBüro 20, 134.

    Der BGH hat diese Frage offengelassen bzw. musste sie nicht beantworten (vgl. Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 Tz 14; Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14); in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie, soweit ersichtlich, kaum behandelt.

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 137 ff., 139 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 7003-7006 Rn. 102 ff.).

    Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02; v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Die Fahrtkosten der Anwälte aus Köln reduzierte die Rechtspflegerin unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19 (JurBüro 20, 134) - anstelle der geltend gemachten Kosten für den Unterbevollmächtigten seien nur fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, und zwar Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks, erstattungsfähig (hier: Aying, einfach 33 km).

    b) Der Senat folgt hier dem OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02; v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Eine Vergleichsrechnung ("110% - Grenze" im Sinne der BGH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14; Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11; Hansens, RVGreport 14, 373 ff.) ist hier nicht anzustellen, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins in München durch die in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in Höhe fiktiver Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17); dies aus folgenden Gründen:.
  • BGH, 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Flugkosten - Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Eine Vergleichsrechnung ("110% - Grenze" im Sinne der BGH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14; Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 499/11; Hansens, RVGreport 14, 373 ff.) ist hier nicht anzustellen, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins in München durch die in Köln ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in Höhe fiktiver Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt würden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17); dies aus folgenden Gründen:.
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20
    Die Postulationsfähigkeit oder gar Berufsfreiheit des beauftragten Rechtsanwaltes sieht der Senat hierdurch nicht beeinträchtigt (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06 Tz 12).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

  • OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenerstattung, zweckentsprechende

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    Wie der Senat bereits in Parallelverfahren entschieden hat (Beschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20; Beschluss vom 11.11.2020 - 11 W 1430/20), hat das Landgericht zu Recht die beantragten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur im Sinne des BGH-Beschlusses vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, begrenzt auf die Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, zuerkannt.
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