Rechtsprechung
   OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,64325
OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21 (https://dejure.org/2021,64325)
OLG München, Entscheidung vom 29.06.2021 - 11 W 905/21 (https://dejure.org/2021,64325)
OLG München, Entscheidung vom 29. Juni 2021 - 11 W 905/21 (https://dejure.org/2021,64325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,64325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten Ort

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei grundsätzlich auch die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen (Ausnahme: Ein eingehendes Mandantengespräch ist für die Prozessführung nicht erforderlich, vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 m.w.N.).

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu Nr. Nr. 7003 - 7006 VV-RVG.

    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).

    Die Beklagte mag sich eines Prozeßbevollmächtigten bedienen, der über einen Gesamtüberblick über sämtliche Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten verfügt und beispielsweise auf neue Entwicklungen tatsächlicher oder rechtlicher Art reagieren kann (siehe BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Müller-Rabe, aaO., zu Nr. 7003 - 7006 VV-RVG, Rn. 143).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offengelassen bzw. musste sie nicht beantworten (Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 Tz 14; v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14); in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie, soweit ersichtlich, kaum behandelt.

    Demnach führt eine auf den Einzelfall bezogene Erwägung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 a.E.) hier zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels.

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 13/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu Nr. Nr. 7003 - 7006 VV-RVG.

    Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02; v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

    b) Der Gesichtspunkt einer Spezialisierung trägt die Annahme eines Ausnahmefalles hier nicht: Die Beauftragung von Prozeßbevollmächtigten in Köln wäre notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11).

    Der Gedanke, wonach eine kostenorientierte Partei schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten hat, greift auch in vorliegender Konstellation (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    Wie der Senat bereits in Parallelverfahren entschieden hat (Beschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20; Beschluss vom 11.11.2020 - 11 W 1430/20), hat das Landgericht zu Recht die beantragten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur im Sinne des BGH-Beschlusses vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, begrenzt auf die Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, zuerkannt.

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, dessen Bewertung sich der Senat angeschlossen hat, sind die tatsächlich angefallenen Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts dann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2, S. 1, 2. Hs ZPO war, zumindest insoweit erstattungsfähig, als sie entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am vom Gericht am weitest entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    a) Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine Partei einen Spezialanwalt benötigt, an ihrem Sitz ein solcher jedoch nicht vorhanden ist, wenn die unternehmensinterne Bearbeitung an einem anderen Ort als dem Geschäftssitz erfolgt (BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - VIII ZB 102/08) oder wenn - wirklich einmal - die Kriterien für die Annahme eines sog. "Hausanwaltes" vorliegen sollten - vgl. die hierzu häufig bemühte Ausgangsentscheidung des BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 und dazu Senat, Beschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/20, JurBüro 20, 134.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offengelassen bzw. musste sie nicht beantworten (Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 Tz 14; v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 14); in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie, soweit ersichtlich, kaum behandelt.

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu Nr. Nr. 7003 - 7006 VV-RVG.

    Hingegen rechtfertigt eine - hier zweifellos erfolgte - Vorbefassung, d.h. die Tatsache, dass der auswärtige Anwalt bereits vorprozessual in derselben Angelegenheit tätig war, eine Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02; v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11), ebenso wenig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 14).

  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    Eine weitere Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof anhängige Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren (Az. VIII ZB 85/20; Senatsbeschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20) lehnte der Kläger ab.

    Wie der Senat bereits in Parallelverfahren entschieden hat (Beschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20; Beschluss vom 11.11.2020 - 11 W 1430/20), hat das Landgericht zu Recht die beantragten Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nur im Sinne des BGH-Beschlusses vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, begrenzt auf die Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwaltes an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks, zuerkannt.

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    Die Postulationsfähigkeit oder gar Berufsfreiheit des beauftragten Rechtsanwaltes sieht der Senat hierdurch nicht beeinträchtigt (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06 Tz. 12).
  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    b) Der Senat folgt insoweit dem Oberlandesgericht Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).
  • KG, 24.10.2007 - 2 W 114/07

    Berücksichtigung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwaltes des Klägers

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    c) Ein Ausnahmefall im genannten Sinne kann ferner dann gegeben sein, wenn eine Partei, die eine Vielzahl von gleichgelagerten Prozessen im gesamten Bundesgebiet führt, die Wahrnehmung ihrer Belange in die Hände eines Rechtsanwaltes gibt (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16; Senat, Beschluss vom 10.12.2015 - 11 W 2293/15; v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14; so schon zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2007 - 2 W 114/07 Tz 9).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2007 - 10 W 145/06

    Erstattung der Reisekosten des Hausanwaltes eines gewerblichen Unternehmens mit

    Auszug aus OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21
    b) Der Senat folgt insoweit dem Oberlandesgericht Düsseldorf in dessen Beschluss vom 15.03.2007 - 10 W 145/06 (s. auch den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 04.02.2020 - 11 W 1542/19, JurBüro 20, 134 ff.).
  • OLG München, 10.12.2015 - 11 W 2293/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Kostenerstattung, zweckentsprechende

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands:

  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht