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   OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21   

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OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21 (https://dejure.org/2023,44950)
OLG München, Entscheidung vom 30.11.2023 - 29 U 926/21 (https://dejure.org/2023,44950)
OLG München, Entscheidung vom 30. November 2023 - 29 U 926/21 (https://dejure.org/2023,44950)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Rechtsmißbrauch, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Lebensmittelrecht, Lebensmittelinformations-VO, Kennzeichnung von Lebensmitteln, Diätetische Lebensmittel, Unerlässlichkeit, Inverkehrbringen, Medizinische Zwecke, Durchschnittsverbraucher, Krankheitsbedingtheit, ...

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  • EuGH, 27.10.2022 - C-418/21

    Orthomol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Lebensmittel

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2022 (Bl. 273/276 dA) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die im Verfahren mit dem Aktenzeichen I20 U 178/20 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.06.2021 vorgelegten Fragen wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt und nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 27.10.2022, Rs. C-418/21) wieder aufgenommen.

    bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH unterscheiden sich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowohl von gewöhnlichen Lebensmitteln, die unter die VO Nr. 178/2002 fallen, als auch von Arzneimitteln; für diese drei Kategorien von Erzeugnissen gelten in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale unterschiedliche Definitionen und rechtliche Regelungen, die Ausschließlichkeitscharakter haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 37 - Orthomol).

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die zum Diätmanagement von Patienten bestimmt sind und nicht dazu dienen, menschliche Krankheiten zu verhüten oder zu heilen, die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 26 u. 39 - Orthomol).

    Mithin ermöglichen es Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als solche nicht, einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenzuwirken, aber sie lassen sich anhand ihrer Ernährungsfunktion charakterisieren (EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 40 - Orthomol; EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 29, 30 - Kwizda-Pharma).

    Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 59 - Orthomol).

    Die zweite Fallgestaltung betrifft Patienten, die sich in einer besonderen physiologischen Verfassung befinden und folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln spezifische Bedürfnisse haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 33 - Orthomol).

    Das Erfordernis, dass das Lebensmittel hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Beschaffenheit oder seiner Form für die Ernährungsanforderungen angemessen ist, die durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden bedingt sind und denen es gerecht werden soll, schließt es aus, ein Erzeugnis allein deshalb als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einzustufen, weil die Nährstoffe, aus denen es besteht, positive Auswirkungen in dem Sinne haben, dass sie dem Patienten allgemein einen Nutzen verschaffen und dazu beitragen, dessen Krankheit, Störung oder Beschwerden vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 34 - Orthomol).

    Das Angemessenheitserfordernis veranschaulicht den spezifischen Charakter der Ernährungsfunktion der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 36 - Orthomol).

    Deshalb kann ein Erzeugnis, das dem Patienten zwar allgemein einen Nutzen verschafft oder durch Nährstoffzufuhr einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenwirkt, aber keine solche Ernährungsfunktion hat, nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke eingestuft werden (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 36 - Orthomol).

    Noch richtet es sich an Patienten, die sich in einer besonderen physiologischen Verfassung befinden und folglich in Bezug auf die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Form von Lebensmitteln ernährungsbezogen spezifische Bedürfnisse haben (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 33 - Orthomol).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen "Orthomol" (GRUR 2022, 1765) und "Kwizda Pharma" (GRUR 2023, 656) sowie des BGH in der Rechtssache "Bakterienkulturen" (GRUR 2023, 1637) geklärt.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-760/21

    Kwizda Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit -

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Mithin ermöglichen es Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke als solche nicht, einer Krankheit, einer Störung oder Beschwerden entgegenzuwirken, aber sie lassen sich anhand ihrer Ernährungsfunktion charakterisieren (EuGH GRUR 2022, 1765 Rn. 40 - Orthomol; EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 29, 30 - Kwizda-Pharma).

    Die Einstufung eines Lebensmittels als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke erfordert, dass es hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seiner Beschaffenheit oder seiner Form für die Ernährungsanforderungen angemessen ist, die durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht werden und denen es entsprechen soll (vgl. EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 40 - Kwizda-Pharma).

    Diese Adäquanz ist umso notwendiger, als ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einem "Diätmanagement" bzw. "Ernährungsanforderungen" entspricht, die durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht werden und deren Deckung für den Patienten unerlässlich ist (EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 41 - Kwizda-Pharma).

    Folglich macht die Verwendung des Begriffs "Diätmanagement" bzw. "Ernährungsanforderungen" durch den Unionsgesetzgeber deutlich, dass es nicht lediglich empfohlen sein kann, auf ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zurückzugreifen (EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 42 - Kwizda-Pharma).

    Der Begriff "Diätmanagement" nach Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V erfasst einen Bedarf, der durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht wird und dessen Deckung für den Patienten unter Ernährungsgesichtspunkten unerlässlich ist; unter die Wendung "Modifizierung der Ernährung für den Patienten allein" fallen sowohl Sachlagen, in denen eine Modifizierung der Ernährung für den Patienten unmöglich oder gefährlich ist, als auch Sachlagen, in denen der Patient nur sehr schwer seinen Ernährungsbedarf durch den Verzehr gewöhnlicher Lebensmittel zu decken vermag (vgl. EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 52 - Kwizda-Pharma).

    Die Vorgabe, dass ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke "unter ärztlicher Aufsicht (verwendet werden muss)", ist als solche keine Voraussetzung für die Einstufung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (vgl. EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 81 - Kwizda-Pharma).

    Dies würde voraussetzen, dass dieser Ernährungsbedarf durch eine "Modifizierung der Ernährung für den Patienten allein" nicht gedeckt werden könnte, womit nur Sachlagen gemeint sind, in denen eine Modifizierung der Ernährung für den Patienten unmöglich oder gefährlich ist oder in denen der Patient nur sehr schwer seinen Ernährungsbedarf durch den Verzehr gewöhnlicher Lebensmittel zu decken vermag (vgl. EuGH GRUR 2023, 656 Rn. 52 - Kwizda-Pharma).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen "Orthomol" (GRUR 2022, 1765) und "Kwizda Pharma" (GRUR 2023, 656) sowie des BGH in der Rechtssache "Bakterienkulturen" (GRUR 2023, 1637) geklärt.

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 68/21

    Einordnung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungs- bzw. Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (stRspr; BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 13 mwN - Bakterienkulturen).

    Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware gehört auch ihre Art und damit ihre Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kategorien unterscheidet (vgl. BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 39 - Bakterienkulturen).

    Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung oder besondere Eigenschaften verbindet (vgl. BGH GRUR 2018, 1263 Rn. 20 f. mwN - Vollsynthetisches Motorenöl; BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 39 - Bakterienkulturen; zur Irreführung bei der Bezeichnung eines Mittels als bilanzierte Diät, ohne dass dieses Mittel die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke erfüllt, vgl. bereits BGH GRUR 2008, 1118 Rn. 15 - MobilPlus-Kapseln).

    bb) Für das Verständnis des angegriffenen Zusatzes auf dem Produkt ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 41 - Bakterienkulturen).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen "Orthomol" (GRUR 2022, 1765) und "Kwizda Pharma" (GRUR 2023, 656) sowie des BGH in der Rechtssache "Bakterienkulturen" (GRUR 2023, 1637) geklärt.

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 220/05

    MobilPlus-Kapseln

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Ein Nährstoff sei "medizinisch bedingt" iSv Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V, wenn eine Person an bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder Störungen leide und aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe einen besonderen Nutzen ziehen könne (unter Verweis auf BGH ZLR 2009, 68 - Mobilplus Kapseln).

    Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung oder besondere Eigenschaften verbindet (vgl. BGH GRUR 2018, 1263 Rn. 20 f. mwN - Vollsynthetisches Motorenöl; BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 39 - Bakterienkulturen; zur Irreführung bei der Bezeichnung eines Mittels als bilanzierte Diät, ohne dass dieses Mittel die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke erfüllt, vgl. bereits BGH GRUR 2008, 1118 Rn. 15 - MobilPlus-Kapseln).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 218/12

    Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise, hier: der Durchschnittsverbraucher, die angegriffenen Aussagen verstehen, da er ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 - Nordjob-Messe).
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise, hier: der Durchschnittsverbraucher, die angegriffenen Aussagen verstehen, da er ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 - Nordjob-Messe).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Überdies beurteilt sich die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten allein danach, ob das Inverkehrbringen und der Vertrieb des Mittels "zum Diätmanagement bei (...)" und seine Bewerbung mit einem solchen Zusatz nach den maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittelrechts zulässig war oder nicht (vgl. BGH NJW 2005, 2705, 2706 - Atemtest).
  • BGH, 21.06.2018 - I ZR 157/16

    Vorliegen einer Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware in Bezug auf ein

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung oder besondere Eigenschaften verbindet (vgl. BGH GRUR 2018, 1263 Rn. 20 f. mwN - Vollsynthetisches Motorenöl; BGH GRUR 2023, 1637 Rn. 39 - Bakterienkulturen; zur Irreführung bei der Bezeichnung eines Mittels als bilanzierte Diät, ohne dass dieses Mittel die Voraussetzungen eines diätetischen Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke erfüllt, vgl. bereits BGH GRUR 2008, 1118 Rn. 15 - MobilPlus-Kapseln).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 44/11

    ARTROSTAR

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Mittel a.®... kein LbmZ, weil es sich - schon auf der Grundlage des Vortrags der für die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V als Herstellerin und Vertreiberin des so aufgemachten und beworbenen Produktes darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH GRUR 2012, 1164 Rn. 18 - ARTROSTAR) - weder an Patienten richtet, deren Aufnahme- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel iSv Art. 2 Abs. 2 lit. g LbmZ-V gestört ist.
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 217/20

    Wettbewerbsverstoß: Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe "

    Auszug aus OLG München, 30.11.2023 - 29 U 926/21
    aa) Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (stRspr BGH; vgl. BGH GRUR 2022, 844 Rn. 12 mwN - Kinderzahnarztpraxis).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 100/06

    Erfokol-Kapseln

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