Rechtsprechung
OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche der GEMA gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen der Aufführung von Musik anlässlich eines Volksfestes
- online-und-recht.de
Stadt Kiel haftet gegenüber der GEMA nicht für öffentliche Musikwiedergabe während der "Kieler Woche"
- kanzlei.biz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§§ 2, 15 UrhG; §§ 11, 13b UrhWG
Ansprüche der GEMA gegen eine kommunale Gebietskörperschaft wegen der Aufführung von Musik anlässlich eines Volksfestes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)
GEMA-Gebühren für die Kieler Woche - Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin für sämtliche Musikdarbietungen anlässlich der Kieler Woche
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Stadt, das Volksfest - und die GEMA
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
GEMA-Gebühren: Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin für alle musikalischen Darbietungen der Kieler Woche
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
GEMA-Gebühren: Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin für alle musikalischen Darbietungen der Kieler Woche
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
GEMA-Gebühren für die Kieler Woche - Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein Zahlungsanspruch der GEMA gegen eine Stadt wegen öffentlicher Musikwiedergabe während eines Volksfestes
- mueller.legal (Kurzinformation)
Stadt Kiel haftet nicht als Veranstalterin für die GEMA-Gebühren der Kieler Woche
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Zahlungsanspruch der GEMA gegen eine Stadt wegen öffentlicher Musikwiedergabe während eines Volksfestes
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Stadt Kiel haftet nicht gegenüber GEMA für Musikstücke während der "Kieler Woche"
- das-gruene-recht.de (Kurzinformation)
Musik auf der "Kieler Woche": GEMA unterliegt der Stadt Kiel
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kommunen haften nicht für sämtliche GEMA-Verstöße auf der Kieler-Woche
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
GEMA-Gebühren: Stadt Kiel haftet nicht für Nutzung von Urheberrechten bei allen musikalischen Darbietungen auf der Kieler Woche - Stadt Kiel ist im urheberrechtlichen Sinne nicht Veranstalterin sämtlicher öffentlicher Musikdarbietungen
Besprechungen u.ä.
- loebisch.com (Entscheidungsbesprechung)
Urheberrecht: Veranstaltereigenschaft
Verfahrensgang
- LG Kiel - 3 O 1/11
- OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
Papierfundstellen
- MMR 2017, 576
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13
Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft - …
Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
Entscheidend ist, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung hat, und dass - bei einer arbeitsteiligen Organisation - in der Gesamtschau die jeweiligen Beiträge ein solches Gewicht haben, dass eine Aufführung gemeinsam ins Werk gesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris, dort Rn16 - 20;… siehe auch OLG Hamburg, GRUR 2001, 523, zitiert nach Juris, dort Rdn. 38 - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1972, 141, 142, BGH GRUR 1959, 150, 151 und BGH GRUR 1960, 253, 255, siehe auch Dreier/Schulze, a.a.O. zu § 81 Rdn. 5).Das genügt in der gebotenen Gesamtschau für die Annahme einer (Mit-) Veranstaltereigenschaft der Beklagten bei sämtlichen Musikdarbietungen in ihrem Stadtgebiet nicht (vgl. BGH GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris Rn 18-20).
- BGH, 27.10.2011 - I ZR 125/10
Barmen Live
Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
Danach gelten Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte nicht zustande kommt, die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2012, 711, zitiert nach Juris, dort Rdn. 10 f). - KG, 28.03.1958 - 5 U 2090/57
Musikbox-Aufsteller
Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
Entscheidend ist, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung hat, und dass - bei einer arbeitsteiligen Organisation - in der Gesamtschau die jeweiligen Beiträge ein solches Gewicht haben, dass eine Aufführung gemeinsam ins Werk gesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris, dort Rn16 - 20; siehe auch OLG Hamburg, GRUR 2001, 523, zitiert nach Juris, dort Rdn. 38 - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1972, 141, 142, BGH GRUR 1959, 150, 151 und BGH GRUR 1960, 253, 255, siehe auch Dreier/Schulze, a.a.O. zu § 81 Rdn. 5). - BGH, 16.06.1971 - I ZR 120/69
Konzertveranstalter
Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
Entscheidend ist, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung hat, und dass - bei einer arbeitsteiligen Organisation - in der Gesamtschau die jeweiligen Beiträge ein solches Gewicht haben, dass eine Aufführung gemeinsam ins Werk gesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris, dort Rn16 - 20; siehe auch OLG Hamburg, GRUR 2001, 523, zitiert nach Juris, dort Rdn. 38 - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1972, 141, 142, BGH GRUR 1959, 150, 151 und BGH GRUR 1960, 253, 255, siehe auch Dreier/Schulze, a.a.O. zu § 81 Rdn. 5). - BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58
Auto-Skooter
Auszug aus OLG Schleswig, 07.12.2015 - 6 U 54/13
Entscheidend ist, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung hat, und dass - bei einer arbeitsteiligen Organisation - in der Gesamtschau die jeweiligen Beiträge ein solches Gewicht haben, dass eine Aufführung gemeinsam ins Werk gesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 987, zitiert nach Juris, dort Rn16 - 20; siehe auch OLG Hamburg, GRUR 2001, 523, zitiert nach Juris, dort Rdn. 38 - unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1972, 141, 142, BGH GRUR 1959, 150, 151 und BGH GRUR 1960, 253, 255, siehe auch Dreier/Schulze, a.a.O. zu § 81 Rdn. 5).