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   OLG Stuttgart, 25.02.1980 - 8 AR 3/80   

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https://dejure.org/1980,15067
OLG Stuttgart, 25.02.1980 - 8 AR 3/80 (https://dejure.org/1980,15067)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.1980 - 8 AR 3/80 (https://dejure.org/1980,15067)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 1980 - 8 AR 3/80 (https://dejure.org/1980,15067)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1631b, 1800; FGG §§ 46, 64a ff
    Unterbringungsrecht; wichtiger Grund für eine Abgabe der Vormundschaft durch das Vormundschaftsgericht; Unterbringung des Mündels in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Weise für voraussichtlich längere Zeit in einer Anstalt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterbringung in einer Anstalt außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs eines Vormundschaftsgerichts als wichtiger Grund für die Abgabe der Vormundschaft; Länger andauernde Unterbringung eines Mündels in einer Anstalt in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 46

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 504
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 28.04.1986 - 8 AR 3/86
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen einer weiteren Unterbringung die Abgabe der Vormundschaft oder Pflegschaft möglich, wenn der Betreffende voraussichtlich für längere Zeit in einer von dem Sitz des Vormundschaftsgerichts weit entfernten Anstalt untergebracht ist (Senatsbeschluß FamRZ 1980, 504), während in Fällen einer Erstunterbringung ein wichtiger Grund in aller Regel zu verneinen ist (Senatsbeschluß FamRZ 1980, 825, ferner Justiz 1985, 52).
  • BayObLG, 14.05.1982 - Allg. Reg. 35/82

    Entziehung der Personensorge eines nichtehelichen Kindes der Mutter; Antrag auf

    Desgleichen ist es regelmäßig - jedenfalls bei der hier in Frage kommenden Entfernung Straubing ./. München - für sich allein noch kein wichtiger Grund zur Abgabe der Pflegschaft, daß ein minderjähriger Pflegling anläßlich der Entscheidung über die Genehmigung seiner mit Freiheitsentziehung verbundenen erstmaligen Unterbringung durch den Pfleger (§ 1915 Abs. 1, § 1800 i.V.m. § 1631 b Satz 1 BGB ) vom Vormundschaftsrichter persönlich anzuhören ist ( § 64 a Abs. 1 FGG ; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 825; OLG Bremen FamRZ 1980, 928 f.; anders nach rechtskräftiger Unterbringung zu deren regelmäßiger Überwachung oder bei Begründung eines Wohnsitzes des Pfleglings am Unterbringungsort: vgl. Bay-ObLGZ 1980, 6/7; BayObLG FamRZ 1981, 400; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 504 mit Erläuterung auf S. 825; OLG Köln FamRZ 1980, 481; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 208; Luthin FamRZ 1981, 111/114 f.).
  • OLG Saarbrücken, 30.06.1987 - 5 W 109/87
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur wegen der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der elterlichen Sorge für die Genehmigung der Unterbringung erforderlichen Anhörung des Pflegebefohlenen durch das erkennende Gericht gemäß §§ 64a, 64d FGG die Meinung vertreten wird, der Aufenthaltswechsel des Pflegebefohlenen sei ein wichtiger Grund iSv § 46 FGG (so BayObLG Rpfleger 1980, 104; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 504; OLG Schleswig SchlHA 1980, 199; Bassenge, FGG 3. Aufl. § 46 Anm. 1 b bb), vermag der Senat diese Auffassung im Hinblick auf die am 1. April 1986 in Kraft getretene Regelung des § 46a FGG (BGBl I 301; vgl. hierzu Sedemund-Treiber, FamRZ 1986, 216) nicht zu teilen.
  • OLG Stuttgart, 10.04.1980 - 8 AR 7/80

    Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts im Verfahren über die Genehmigung

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 25. Februar 1980 (FamRZ 1980, 504) ausgeführt, daß im Hinblick auf § 64a FGG ein wichtiger Grund für eine Abgabe der Vormundschaft durch das Vormundschaftsgericht grundsätzlich dann gegeben ist, wenn der Mündel in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Weise voraussichtlich für längere Zeit in einer Anstalt untergebracht ist, die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Vormundschaftsgerichts liegt, darüber hinaus außergewöhnlich weit von diesem entfernt ist, und keine sonstigen aus der Vormundschaft folgenden Interessen der Abgabe entgegen stehen.
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