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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18   

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https://dejure.org/2018,4275
OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18 (https://dejure.org/2018,4275)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2018 - 12 S 6.18 (https://dejure.org/2018,4275)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2018 - 12 S 6.18 (https://dejure.org/2018,4275)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 9 EUGrdRCh, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK, § 7 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 30 Abs 1 AufenthG 2004
    Duldung zum Zweck der Eheschließung zwischen zwei Ausländern in Deutschland, hier einer Bulgarin und eines Kosovaren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 9 EUGrdRCh, Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK, § 7 Abs 1 S 2 AufenthG, § 30 Abs 1 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Eheschließungsfreiheit; Duldung zum Zweck der Eheschließung einer Bulgarin und eines Kosovaren in Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 7 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 30 Abs. 1
    Nichtbestehender Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Eheschließung zwischen zwei Ausländern in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1148
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
    Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gewähren keinen Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 21 ff.).

    Auch für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten (st. Rspr. des EGMR, vgl. zuletzt Entscheidung vom 22. Januar 2013 - Individualbeschwerde Nr. 15620/09 - juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a. a. O. Rn. 22).

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
    Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gewähren keinen Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 21 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 3 S 109.16

    Duldung; Eheschließung; unmittelbar bevorstehend; zeitnaher Heiratstermin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erwächst und von einem unmittelbaren Bevorstehen nicht ausgegangen werden kann, wenn - wie hier auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird - ein zeitnaher Termin für die Eheschließung nicht feststeht und noch keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt den den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des Senats vom 11. September 2017 - OVG 12 S 48.17 - m.w.N.; Beschluss des 3. Senats vom 26. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 - BeckRS 2017, 101620 - und des 2. Senats vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14; ebenso etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2017 - OVG 2 M 100.17 - BeckRS 2017, 140775; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2017 - OVG 13 ME 189.17 - BeckRS 2017, 120119; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 60a Rn. 21 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen zu Literatur und Rspr.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2017 - 2 M 100/17

    Abschiebung eines Ausländers trotz geplanter Eheschließung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erwächst und von einem unmittelbaren Bevorstehen nicht ausgegangen werden kann, wenn - wie hier auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird - ein zeitnaher Termin für die Eheschließung nicht feststeht und noch keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt den den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des Senats vom 11. September 2017 - OVG 12 S 48.17 - m.w.N.; Beschluss des 3. Senats vom 26. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 - BeckRS 2017, 101620 - und des 2. Senats vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14; ebenso etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2017 - OVG 2 M 100.17 - BeckRS 2017, 140775; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2017 - OVG 13 ME 189.17 - BeckRS 2017, 120119; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 60a Rn. 21 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen zu Literatur und Rspr.).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2017 - 13 ME 189/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erwächst und von einem unmittelbaren Bevorstehen nicht ausgegangen werden kann, wenn - wie hier auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird - ein zeitnaher Termin für die Eheschließung nicht feststeht und noch keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt den den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des Senats vom 11. September 2017 - OVG 12 S 48.17 - m.w.N.; Beschluss des 3. Senats vom 26. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 - BeckRS 2017, 101620 - und des 2. Senats vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14; ebenso etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2017 - OVG 2 M 100.17 - BeckRS 2017, 140775; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2017 - OVG 13 ME 189.17 - BeckRS 2017, 120119; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 60a Rn. 21 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen zu Literatur und Rspr.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 2 S 18.14

    Duldung; rechtlichen Abschiebungshindernis; unmittelbar bevorstehende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erwächst und von einem unmittelbaren Bevorstehen nicht ausgegangen werden kann, wenn - wie hier auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird - ein zeitnaher Termin für die Eheschließung nicht feststeht und noch keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt den den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des Senats vom 11. September 2017 - OVG 12 S 48.17 - m.w.N.; Beschluss des 3. Senats vom 26. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 - BeckRS 2017, 101620 - und des 2. Senats vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14; ebenso etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2017 - OVG 2 M 100.17 - BeckRS 2017, 140775; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2017 - OVG 13 ME 189.17 - BeckRS 2017, 120119; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 60a Rn. 21 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen zu Literatur und Rspr.).
  • EGMR, 22.01.2013 - 15620/09

    SHALA v. GERMANY

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
    Auch für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten (st. Rspr. des EGMR, vgl. zuletzt Entscheidung vom 22. Januar 2013 - Individualbeschwerde Nr. 15620/09 - juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a. a. O. Rn. 22).
  • VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung

    Ob der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein solcher Anspruch ggf. bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Verlobten eine Eheführung ernsthaft beabsichtigen, keine zumutbare Möglichkeit der Eheschließung im Ausland besteht, die formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet vorliegen und bereits ein Termin zur Eheschließung feststeht, oder ob die Beklagten die genannten Umstände lediglich im Rahmen ihre pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen kann (vgl. zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. Januar 2016 - OVG 6 B 81.15 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 - juris Rn. 19 ff., Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff., vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 [zur Duldung]; vom 11. Januar 2010 - OVG 2 M 18.09 - n.v. und vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6 ff.; Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22).

    Die Feststellung dieser Voraussetzungen kann nicht im Wege einer Inzidentprüfung im ausländerrechtlichen Verfahren vorweggenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 3 und vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2019 - 12 S 33.19

    Eheschließung in Nordmazedonien in Abwesenheit beider künftiger Ehepartner;

    Ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG würde insoweit jedenfalls voraussetzen, dass eine (wirksame) Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht, wovon nicht ausgegangen werden kann, wenn - wie hier - ein zeitnaher Termin für die Eheschließung nicht feststeht und noch keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 - juris Rn. 2 ff. m.w.N.).
  • VG Augsburg, 29.05.2019 - Au 6 E 19.666

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebung nach Afghanistan

    Auch aus Art. 8 EMRK und aus Art. 9 GRCh lässt sich grundsätzlich kein Anspruch ableiten, die Ehe mit einem anderen Ausländer gerade im Bundesgebiet zu schließen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.3.2018 - OVG 12 S 6.18 - juris Rn. 5).
  • VG Bayreuth, 29.01.2019 - B 6 E 19.28

    Rechtmäßige Abschiebung

    Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Eheschließung im Bundesgebiet auch in den übrigen Fällen der beabsichtigten Eheschließung verleihen dagegen weder die aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende grundgesetzliche Eheschließungsfreiheit noch Art. 8 Abs. 1 EMRK noch Art. 9 Grundrechtecharta, die kein Recht gewähren, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, um gerade hier die Ehe zu schließen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 02.03.2018 - OVG 12 S6.18 - FamRZ 2018, 1148/1148f.).
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