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   OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21   

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OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21 (https://dejure.org/2023,893)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.01.2023 - 1 LA 420/21 (https://dejure.org/2023,893)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - 1 LA 420/21 (https://dejure.org/2023,893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch kein Bestandteil der Insolvenzmasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners; Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als höchstpersönliches Recht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1255
  • NVwZ 2023, 931
  • NZI 2023, 292
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    Damit wird es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 18; ausf. Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 04.07.2019 - 7 C 31.17, juris Rn. 13).

    Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, als § 32e Satz 1 AO nicht als Rechtsgrundverweisung auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 16).

    Ein etwaiger Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremlFG knüpft daher - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10) - nicht an die Betroffenenstellung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS- GVO an (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 18).

    Dieser ist nach § 32e i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen: Durch den seit dem 25.05.2018 geltenden § 32e AO werden die in den § 32a bis § 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS- GVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 17).

    Über diesen Verweis findet unter anderem § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO Anwendung, nach dem das Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 19).

    Er findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Art. 23 lit. j) DS- GVO , der seinerseits Beschränkungen von Betroffenenrechten und von Informationspflichten im Interesse der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Behörden ermöglicht, eine hinreichende unionsrechtliche Grundlage (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 24).

    Finanzbehörden sollten bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 32).

    Das Bestehen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06, WM 2009, 1942 Rn. 7 und v. 14.02.2019 - IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100 Rn. 29).

    Der Informationszugangsanspruch ist somit ausgeschlossen, da der Kläger die Informationen zum Zwecke der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen und damit von zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne der § 32e i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 34).

    Aus welchen Gründen den Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, begründet der Kläger hinsichtlich der Fragen 1. und 3. überhaupt nicht; Frage 1. wurde außerdem während des Berufungszulassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht beantwortet (vgl. Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    Betroffene Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS- GVO ist die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 16).

    Im Umkehrschluss kann nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1 , Art. 15 Abs. 1 DSGVO sein, wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 17).

    Denn diese "alte" Steuernummer der Insolvenzschuldnerin bezieht sich gerade nicht auf den Insolvenzverwalter persönlich, sondern auf die Insolvenzschuldnerin, deren steuerlichen Verpflichtungen der Kläger als Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 AO zu erfüllen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 21).

    Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS- GVO dient nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 20 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 17.07.2014 - C-141/12, juris Rn. 46).

    An diesem Verständnis ändere auch das Recht des Insolvenzverwalters nichts, im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse der Insolvenzschuldnerin verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16, juris Rn. 24).

    Damit wird es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 18; ausf. Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 04.07.2019 - 7 C 31.17, juris Rn. 13).

    Der Auskunftsanspruch verlöre daher bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16

    Anfechtungsanspruch; Auskunftsanspruch; Grundrechtsschutz; Insolvenzmasse;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    An diesem Verständnis ändere auch das Recht des Insolvenzverwalters nichts, im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse der Insolvenzschuldnerin verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16, juris Rn. 24).

    Soweit der Kläger meint, er könne seine Auffassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16) stützen, verkennt er, dass sich die von ihm zitierten Ausführungen nicht auf einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO beziehen, sondern auf einen Auskunftsanspruch nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen und damit auf ein sogenanntes "jedermann"-Recht (hierzu nachfolgend unter Ziffer II.1.b)).

    c) Der Einwand des Klägers, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.08.2009 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16) als überholt anzusehen sei, trifft nicht zu.

    Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1989 ( 1 BvL 17/87) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16) und vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17) ab.

    Hinsichtlich der behaupteten Abweichungen von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16), lässt der Kläger unberücksichtigt, dass nach Erlass der Entscheidungen Änderungen der Abgabenordnung in Kraft getreten sind, durch die Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen und der Datenschutz-Grundverordnung eingeführt wurden (vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 88 f.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    Damit wird es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 18; ausf. Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 04.07.2019 - 7 C 31.17, juris Rn. 13).

    Damit übergehe das Gericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17), in der es zu § 32e AO heiße, dass durch die Vorschrift, die keine Rechtsgrundverweisung sei, das bundes- oder landesrechtlich geregelte Informationszugangsrecht nicht leerlaufen dürfe.

    Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1989 ( 1 BvL 17/87) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16) und vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17) ab.

    Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht ginge anders als das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17) - konkludent - davon aus, bei § 32e AO handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung, wirkt sie sich dies nicht auf das Entscheidungsergebnis aus.

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    In diesem Kontext führte das Bundesverfassungsgericht aus, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verleihe kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern könne nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen (BVerfG, Urt. v. 31.01.1989 - 1 BvL 17/87, juris Rn. 44).

    Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1989 ( 1 BvL 17/87) und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2018 ( 7 C 3.16, 7 C 4.16, 7 C 5.16 und 7 C 6.16) und vom 04.07.2019 ( 7 C 31.17) ab.

    Im Übrigen weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 17/87 - ab (vgl. Ziff. II. 1.a) dd)).

  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    Das Bestehen eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06, WM 2009, 1942 Rn. 7 und v. 14.02.2019 - IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100 Rn. 29).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof diese erneut im Jahr 2019 bestätigt (BGH, Urt. v. 14.02.2019 - IX ZR 149/16, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 25).

    Eine solche liegt allerdings erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 2096/22, juris Rn. 76).

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 7.21

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    § 2a Abs. 5 AO erweitert den persönlichen Anwendungsbereich aber nach nationalem Recht auf juristische Personen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 7.21, juris Rn. 22; Koenig, AO , 4. Aufl. 2021, § 2a Rn. 13; BMF, Anwendungsschreiben zur DSGVO v. 13.01.2020, BStBl. I 2020, Rn. 6).

    Der Gesetzgeber habe im Bewusstsein dessen, dass er die Datenschutz-Grundverordnung über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus auf rein nationale Sachverhalte erstreckte, keine Differenzierungen vorgenommen (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 7.21, juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kenntnis der den Insolvenzschuldner

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    Dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben kann, ist unerheblich (HmbOVG, Urt. v. 08.02.2018 - 3 Bf 107/17, juris Rn. 37).

    Selbst wenn sein Vortrag so verstanden werden sollte, bliebe dieser ohne Erfolg, weil § 80 Abs. 1 InsO allein den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners auf den Insolvenzverwalter regelt, aber keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin darstellt (HmbOVG, Urt. v. 08.02.2018 - 3 Bf 107/17, juris Rn. 39).

  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 1 LA 285/20

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine Spielhalle mit neun

    Auszug aus OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

  • VG Gießen, 23.10.2019 - 4 K 252/19

    "begehrtes Steuerkonto"

  • AG Kerpen, 22.12.2020 - 106 C 96/20

    DSGVO-Auskunftsanspruch auch dann, wenn Personalakte an Betroffenen herausgegeben

  • BVerwG, 09.03.2021 - 2 B 6.21

    Erfolglose Divergenzbeschwerde gegen disziplinare Maßnahmebemessung

  • OVG Bremen, 22.12.2022 - 1 LA 359/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Darstellung im Verfassungsschutzbericht -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2021 - 2 A 551/21

    Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 4 ZB 16.1815

    Sitzverteilung im Ausschuss: Kein Anspruch auf Sainte-Laguё/Schepers anstelle

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2021 - 10 LA 250/20

    Jägerprüfung, deutsche; Prüfungsprotokoll

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2021 - 12 S 2457/19

    Darlegung eines Zulassungsgrundes oder mehrerer Zulassungsgründe durch einen

  • VGH Bayern, 20.04.2020 - 1 ZB 17.2545

    Erfolgloser Berufungszulassungantrag wegen Nutzungsänderung eines Speichers in

  • VGH Bayern, 18.12.2009 - 11 ZB 08.586

    (Erfolgloser) Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zu Akten abgeschlossener

    aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10/19 -, juris Rn. 17 ff. und 23 ff.) ausgeführt, dass der Kläger zum einen nicht "Betroffener" i.S.d. Art. 15 DSGVO ist und dass dieser Auskunftsanspruch zum anderen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO übergegangen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21 -, juris Rn. 12 ff.).

    Um die gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens zu erreichen, sollen Finanzbehörden deshalb bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21, 32; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21 -, juris Rn. 27).

  • OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21

    Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte;

    Die Prüfung der Zulassungsgründe erfolgt zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts Anderes ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22

    Vermutungsregel; Wohnen; Wohnungsinhaber; Antrag auf Zulassung der Berufung

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris Rn. 51).
  • OVG Bremen, 16.05.2023 - 1 S 287/22

    Festsetzung des Streitwerts nach Beendigung des Verfahrens durch das Gericht

    Die Festsetzung des Auffangwertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris Rn. 54; so auch OVG LSA, Beschl. v. 20.03.2023 - 3 L 108/22.Z, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1856/20, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 B 102/20, juris Rn. 18; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.04.2018 - 12 S 13.18, juris Rn. 9).
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