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   OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19   

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OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 (https://dejure.org/2022,42550)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 (https://dejure.org/2022,42550)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 (https://dejure.org/2022,42550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 3 Abs 2 S 2 UIG, § 5 Abs 1 S 2 UIG, § 9 Abs 1 S 1 UIG, § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG
    Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eingangs des Umweltinformationszugangsantrags; "Fixierung" des Streitgegenstands im Zeitpunkt des Antragseingangs auf die in diesem Moment bereits der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 46; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 62).

    Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. September 2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 22) diesbezüglich ausgeführt:.

    Diese Merkmale können auch durch fachwissenschaftliche Gutachten oder naturschutzfachliche Bewertungen erfüllt werden, wenn sie prognostische Elemente bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.6.2021, 1 K 2808/19, GRURPrax 2021, 563, juris Rn. 29).

    Mit der Einreichung bei der Behörde sind diese Berichte noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden; damit ist auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 25).

    Denn damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.6.2015, 7 C 1/14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 37); auch hier sind kumulative Wirkungen durch die sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 41).

    Mit der Herausgabe an einen Antragsteller, der nach der gesetzlichen Konzeption das öffentliche Informationsinteresse repräsentiert, ist davon auszugehen, dass die Information grundsätzlich unbegrenzt weiterverbreitet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009, 7 C 22/08, DVBl 2010, 120, juris Rn. 24; Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 41).

    Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); seine Ausübung kann aber - insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§§ 29 Abs. 2, 31 UrhG) - einem Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 16; Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1/14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 39).

    Da die Gutachten von den Mitarbeitern für ihre Arbeitgeber - die Gutachterbüros - erstellt worden sind, ist weiter davon auszugehen, dass die Mitarbeiter als Urheber die Nutzungsrechte an den Gutachten und folglich auch die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts an ihre Arbeitgeber übertragen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 16).

  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 196/08

    Zweite Zahnarztmeinung II

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 23 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18).

    Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 19 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 26 [Zweite Zahnarztmeinung II]; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, I. Rechtsschutz für Datenbanken, Rn. 101 ff.).

    Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank; letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 28 ff. [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Die einzelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 31 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

    Der Bundesgerichtshof sieht einen Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens nicht als wesentlich an (Urt. v. 1.12.2010, I ZR 196/08, GRUR 2011, 724, juris Rn. 29 [Zweite Zahnarztmeinung II]).

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 2.20

    Zugang zu Unterlagen über CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Eine darauf bezogene Änderung der Sachlage ist insoweit für das Berufungsgericht beachtlich und muss deshalb im Berufungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 26; Beschl. v. 11.11.2002, 7 AV 3/02, NVwZ 2003, 490, juris Rn. 11; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 94).

    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03 u.a., BVerf-GE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 23; Urt. v. 15.12.2020, 10 C 25/19, BVerwGE 171, 90, juris Rn. 38).

    Aufgrund des Zeitablaufs sind die Informationen dann grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.2018, C-15/16, NJW 2018, 2615, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 26).

    In so einem Fall kommt es maßgeblich auf die von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse an, die nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, ZUR 2021, 485, juris Rn. 31; Teilurt.

    Liegen mehrere Ablehnungsgründe vor, sind sie dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe nicht jeweils einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.7.2011, C-71/10, NVwZ 2011, 1060, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, BVerwGE 172, 232, juris Rn. 32).

    Überdies trägt ein Zugang der Öffentlichkeit zu den einschlägigen Unterlagen auch zu einer Versachlichung der öffentlich geführten Debatte über die Auswirkungen von Offshore-Anlagen auf die Umwelt bei (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2021, 10 C 2/20, BVerwGE 172, 232, juris Rn. 33), was vorliegend zugunsten des öffentlichen Interesses des Klägers ebenso zu berücksichtigen ist.

  • BVerwG, 22.03.2022 - 10 C 2.21

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21 - Ausnahme für interne

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Dieser Prüfung ist im gerichtlichen Verfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris Rn. 35).

    Die Behörde muss die Gründe darlegen, aus denen ihrer Ansicht nach die Bekanntgabe dieser Informationen das Interesse, das durch die geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NuR 2021, 198, juris Rn. 69; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris 31).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung des geschützten Raums für Überlegungen und Debatten muss bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, a.a.O.).

    Weniger schutzwürdig sind dabei interne Sachinformationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, a.a.O., juris Rn. 24).

    So verweist der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Abwägung auf den ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, aus dem sich ergibt, dass zu den Gründen, die für die Bekanntgabe sprechen können und von einer Behörde bei der Abwägung der Interessen jedenfalls - so wie im vorliegenden Fall - zu berücksichtigen sind, unter anderem gehört, "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und [...] den Umweltschutz zu verbessern" (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris Rn. 23).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-619/19

    Land Baden-Württemberg (Communications internes) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Mit dieser Regelung wird dem Bedürfnis der Behörden nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten Rechnung getragen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, juris Rn. 44).

    Der Begriff "Mitteilung" zielt auf eine Information ab, die ein Urheber an einen Adressaten richtet, wobei dieser Adressat sowohl eine abstrakte Einheit sein kann, wie z. B. die "Mitglieder" einer Verwaltung oder der "Vorstand" einer juristischen Person, als auch eine bestimmte Person, die einer solchen Einheit angehört, wie beispielsweise ein Bediensteter oder Beamter (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, juris Rn. 37).

    Insbesondere bezieht sich der zweite Begriff im Gegensatz zum ersten Begriff nicht notwendigerweise auf eine Information, die an jemanden gerichtet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, a.a.O., juris Rn. 39 f.).

    Die Behörde muss die Gründe darlegen, aus denen ihrer Ansicht nach die Bekanntgabe dieser Informationen das Interesse, das durch die geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NuR 2021, 198, juris Rn. 69; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris 31).

    So verweist der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Abwägung auf den ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, aus dem sich ergibt, dass zu den Gründen, die für die Bekanntgabe sprechen können und von einer Behörde bei der Abwägung der Interessen jedenfalls - so wie im vorliegenden Fall - zu berücksichtigen sind, unter anderem gehört, "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und [...] den Umweltschutz zu verbessern" (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Denn damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.6.2015, 7 C 1/14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 37); auch hier sind kumulative Wirkungen durch die sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 41).

    Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG ist zwar als solches nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); seine Ausübung kann aber - insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk (§§ 29 Abs. 2, 31 UrhG) - einem Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 16; Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1/14, BVerwGE 152, 241, juris Rn. 39).

    Nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2015, 7 C 1/14, a.a.O., Rn. 39 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Nur soweit die Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.2008, 20 F 2/07, juris Rn. 26; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, ZNER 2017, 517, juris Rn. 125).

    Unter Öffentlichkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 UrhG ist ein nicht von vornherein bestimmt abgegrenzter Personenkreis möglicher Rezipienten des Werks zu verstehen, mit dem keine persönliche Verbundenheit des Urhebers oder Nutzungsberechtigten besteht und dem das Werk sinnlich wahrnehmbar gemacht wird (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, 15 A 690/16, ZNER 2017, 517, juris Rn. 94 ff. m.w.N.).

    Diese kann auch formlos erteilt werden oder sich aus den Umständen ergeben (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.11.2017, a.a.O., juris Rn. 97 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, 7 B 45/12, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.3.2019, 12 B 13.18, NVwZ 2019, 1372, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15, DVBl 2017, 786, juris Rn. 42; OVG Koblenz, Urt. v. 6.9.2012, 8 A 10096/12, DVBl 2013, 48, juris Rn. 43; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 9 UIG Rn. 21b ff.).

    Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 46; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 62).

    Insbesondere ist daher im Einzelfall zu klären, ob der Antragsteller in erster Linie ein eigenes Interesse verfolgt und ein Nutzen für den Umweltschutz allenfalls als Nebenprodukt abfällt oder ob letzterer im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2009, a.a.O., juris Rn. 63).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Die offengelegte Information muss nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen; vielmehr genügt es, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, 7 B 45.12, juris Rn. 10).

    Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, 7 B 45/12, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 24.9.2009, 7 C 2/09, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.3.2019, 12 B 13.18, NVwZ 2019, 1372, juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urt. v. 21.3.2017, 10 S 413/15, DVBl 2017, 786, juris Rn. 42; OVG Koblenz, Urt. v. 6.9.2012, 8 A 10096/12, DVBl 2013, 48, juris Rn. 43; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 98. EL April 2022, § 9 UIG Rn. 21b ff.).

    Es bedarf also einer Wettbewerbsrelevanz der Informationen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.2013, a.a.O., juris Rn. 12).

  • VG Freiburg, 16.06.2021 - 1 K 2808/19

    Untersagung der Veröffentlichung von Umweltinformationen; hier:

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
    Dies trifft nicht zu, wenn die Erstellung des Werkes durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wird (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 16.6.2021, 1 K 2808/19, GRURPrax 2021, 563, juris Rn. 28).

    Diese Merkmale können auch durch fachwissenschaftliche Gutachten oder naturschutzfachliche Bewertungen erfüllt werden, wenn sie prognostische Elemente bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019, 7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.6.2021, 1 K 2808/19, GRURPrax 2021, 563, juris Rn. 29).

    Solange die innerhalb einer strukturierten Darstellung bestehenden Bewertungs- und Prognosespielräume genutzt werden, können diese Ausdruck der geforderten, eigenständigen und kreativen Tätigkeit der erstellenden Person sein (vgl. Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 37. Edition Stand: 1.8.2021, § 9 UIG Rn. 20a f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.11.2020, OVG 12 B 11.19, juris Rn. 64; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 16.6.2021, a.a.O., juris Rn. 29).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-683/17

    Cofemel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83

    Anwaltschriftsatz

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 290/02

    HIT BILANZ

  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 9/12

    SUMO

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18

    Bundesverkehrsministerium muss Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16

    Zugang zu Umweltinformationen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 11.19

    Informationszugang; Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim

  • BVerwG, 11.06.2019 - 6 A 2.17

    Umweltinformation; Verwaltungsvorgang; Zugang zu Umweltinformationen;

  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 8 A 10096/12

    Umweltinformationsrecht - Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 15 A 2024/13

    Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften hinsichtlich

  • EuGH, 28.07.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 12 B 20.12

    Umweltinformationen; Überprüfung von Beitragssatzungen für die Errichtung von

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - 12 B 14.16

    Information über Vorgänge innerhalb einer Anlage als Umweltinformationen über

  • BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02

    Berufungszulassung; Vorlageverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich; bereits

  • VGH Hessen, 31.10.2013 - 6 A 1734/13

    Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Hingegen wird eine ungebührliche Rechtsbeeinträchtigung eher vorliegen, wenn im Hauptsacheverfahren voraussetzungslose Informationsansprüche geltend gemacht werden, die jedermann zustehen; insoweit sind die kumulativen Wirkungen durch eine sukzessive Kenntnisnahme über längere Zeiträume zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 40 f.; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 - juris Rn. 195; Ramsauer, AnwBl 2013, 410 ).

    Zwar muss sich die Herleitung ihrer Ergebnisse an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 24; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 - juris Rn. 185).

  • VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18

    Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss

    Das "Vorhandensein" beschränkt den Anspruch auf Informationszugang auf diejenigen Informationen, die bei der Behörde im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2/15 -, juris Rdnr. 41 zu § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 79 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG).

    Dabei unterliegen die Ablehnungsgründe nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ebenso der vollständigen und uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle wie der Abwägungsprozess (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnrn. 89, 155 zu §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG m.w.N.).

    Zudem trifft die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (vgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.2022 - 2 ME 2/22 -, juris Rdnr. 14 zu § 3 Satz 2 NUIG; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 89 zu §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 UIG; Hessischer VGH, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 A 1734/13.Z -, juris Rdnr. 16 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG).

    Diese Veränderung der Sachlage ist, da die mündliche Verhandlung den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt darstellt, vorliegend zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 2/20 -, juris Rdnr. 26 für das Revisionsverfahren, zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 89 zu § 8 UIG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG; Hessischer VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 6 A 1293/13 -, juris Rdnr. 37 zu § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG).

    Die Anforderungen an die Darlegungstiefe sind hoch (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.06.2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdnr. 99 zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2023 - 3 VA 2/23

    Zulässigkeit des Antrags eines Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung gegen

    Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (BVerwG, Urteil vom 26.9.2019, 7 C 1/18; OVG Hamburg, Urteil vom 28.6.2022, 3 Bf 295/19).

    Ein Werk liegt nicht allein deswegen vor, weil bei dessen Erstellung ein hoher Arbeitsaufwand entstanden ist oder für dessen Erstellung eine besondere Sachkenntnis oder spezielles Wissen erforderlich war (OVG Hamburg, Urteil vom 28.6.2022, 3 Bf 295/19).

  • VG Köln, 13.07.2023 - 13 K 5068/18
    Insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Umweltinformationsrichtlinie zum Ziel hat, das Umweltbewusstsein zu schärfen und durch einen freien Meinungsaustausch den Umweltschutz zu verbessern, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2022 - 3 Bf 295/19 -, juris Rdn. 156.
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