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   OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22   

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https://dejure.org/2022,47919
OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22 (https://dejure.org/2022,47919)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 (https://dejure.org/2022,47919)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2022 - 6 LD 1/22 (https://dejure.org/2022,47919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BDG § 17 Abs. 1 Satz 1; BDG § 20 Abs. 1 Satz 1; BDG § 3; BDG § 30 Satz 1; BDG § 52 Abs. 1 Satz 2; BDG § 53 Abs. 1 Satz 2; BDG § 55 Abs. 1; BDG § 55 Abs. 3; VwVfG § 21
    Befangenheit; behördliches Disziplinarverfahren; inhaltliche Bestimmheit der Klageschrift; Mischverwaltung; Ort der vorgeworfenen Handlung; Pflicht zur frühzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens; Überlastungsanzeige; wesentlicher Mangel; wesentlicher Mangel des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befangenheit; behördliches Disziplinarverfahren; inhaltliche Bestimmheit der Klageschrift; Mischverwaltung; Ort der vorgeworfenen Handlung; Pflicht zur frühzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens; Überlastungsanzeige; wesentlicher Mangel; wesentlicher Mangel des ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Die Vorschrift knüpft an die weitgehend wortgleiche Vorgängerregelung des § 65, 2. Halbsatz der Bundesdisziplinarordnung (BDO) an und überträgt die Anforderungen, die § 65, 2. Halbsatz BDO für die Anschuldigungsschrift festgelegt hat, inhaltlich unverändert auf die Klageschrift ( BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - BVerwG 2 A 3.05 -, juris Rn. 27 m. w. Nw.).

    Daher kann die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zum Bedeutungsgehalt des § 65, 2. Halbsatz BDO für die Auslegung des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG herangezogen werden ( BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - BVerwG 2 A 3.05 -, juris Rn. 27).

    Nur eine in diesem Sinne inhaltlich bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe ( BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - BVerwG 2 A 3.05 -, juris Rn. 27).

    In der entsprechenden Passage heißt es vielmehr wörtlich ( Urteil vom 25.1.2007 - BVerwG 2 A 3.05 -, juris Rn. 27):.

  • BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17

    Kein "Verbrauch" der Disziplinarbefugnis bei späterer Ahndung noch nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Die zuständige Disziplinarbehörde darf allerdings im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zur Konkretisierung des entstandenen Verdachts, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat, formlose Sachverhaltsermittlungen, so genannte Verwaltungsermittlungen, durchführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 - Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, § 17 Rn. 5).

    Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war ( BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 11).

    Der Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage kann sowohl ein nachträglich entstandener Sachverhalt als auch ein schon früher entstandener, aber erst nachträglich bekannt gewordener oder ein schon früher entstandener, aber bewusst nicht von der Klageerhebung einbezogener Sachverhalt sein (Köhler/Baunack, a. a. O., § 53 Rn. 2; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 4; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    A) Vorab ist klarzustellen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Disziplinarklageverfahrens der Disziplinaranspruch des Dienstherrn gegen den Beamten ist, d. h. der Anspruch auf die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für die Handlungen, die dem Beamten in der Disziplinarklageschrift sowie der Nachtragsdisziplinarklageschrift zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17).

    Der Disziplinaranspruch besteht, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wird - d. h. der Beamte die angeschuldigten Handlungen ganz oder teilweise begangen hat und die nachgewiesenen Handlungen schuldhafte Dienstpflichtverletzungen darstellen - und dem Ausspruch der hierfür erforderlichen Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 17).

    Gelangen diese zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 16; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    a) Der Begriff des Mangels im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG erfasst zum einen Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung - also bis zur Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben oder eine Disziplinarverfügung zu erlassen - betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn 14; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn 13; Nds. OVG, Urteil vom 24.1.2012 - 20 LD 14/09 - [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 50 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG -]); Urteil vom 21.1.2019 - 2 LD 2/18 - [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 50 Abs. 1 NDiszG ]); dabei kann auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des Bundesdisziplinargesetzes bedeutsam sein (so BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 13).

    Denn etwaige Verstöße gegen die Pflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG hafteten dem behördliche Disziplinarverfahren nicht als Mangel im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert gewesen wären (so BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 13 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24.1.2012 - 20 LD 14/09 - Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 - Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 2/18 - [zu den inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 NDiszG ]).

    Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war ( BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Nur solche Mängel sind wesentlich im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG , bei denen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können ( BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn 19; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 Rn. 4).

    Der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG tritt hinter § 55 BDG zurück ( BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 21.1.2019 - 2 LD 2/18 - [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 50 Abs. 1 NDiszG ]).

    Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls ( BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowksi, a. a. O., § 55 Rn. 4).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Gelangen diese zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 16; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 18).

    a) Der Begriff des Mangels im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG erfasst zum einen Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung - also bis zur Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben oder eine Disziplinarverfügung zu erlassen - betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn 14; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn 13; Nds. OVG, Urteil vom 24.1.2012 - 20 LD 14/09 - [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 50 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes - NDiszG -]); Urteil vom 21.1.2019 - 2 LD 2/18 - [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 50 Abs. 1 NDiszG ]); dabei kann auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des Bundesdisziplinargesetzes bedeutsam sein (so BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2021 - BVerwG 6 C 8.20 - juris Rn. 76; Nds. OVG, Urteil vom 3.6.2008 - 6 LD 2/06 -, juris Rn. 108; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 21, Rn. 13).

    Die rein subjektive Besorgnis eines Beamten, ein Amtsträger sei befangen, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht für eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2021 - BVerwG 6 C 8.20 - juris Rn. 76).

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2008 - 6 LD 2/06

    Zurückstufung als Konsequenz eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Ob ein Amtsträger wegen der Besorgnis der Befangenheit unzulässigerweise in einem Disziplinarverfahren tätig geworden ist, richtet sich mangels entgegenstehender Vorschriften nach § 3 BDG in Verbindung mit § 21 VwVfG (Nds. OVG, Urteil vom 3.6.2008 - 6 LD 2/06 -, juris Rn. 108).

    Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden ( BVerwG, Urteil vom 20.10.2021 - BVerwG 6 C 8.20 - juris Rn. 76; Nds. OVG, Urteil vom 3.6.2008 - 6 LD 2/06 -, juris Rn. 108; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 21, Rn. 13).

  • BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarverfahren, Aussetzung der Förderung, Aufschiebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Soweit die Beklagte Frau K. in diesem Zusammenhang sinngemäß vorhält (so BB, S. 9, S. 10 [Bl. 476, Bl. 476 Rs./GA]), sie habe die Beklagte unter Verweis auf das laufende Disziplinarverfahren als Bewerberin in einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen, wäre eine solche Entscheidung rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1987 - BVerwG 6 C 32.85 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24.9.1992 - BVerwG 2 B 56.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 3.9.1996 - BVerwG 1 WB 20.96 u. a. -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2016 - 1 B 1110/15 -, juris Rn. 13) und schon deshalb ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

    Es ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr mit einer weiteren Förderung eines Beamten oder Soldaten bis zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens abwartet, weil erst dann feststeht, dass der Beamte oder Soldat für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist, denn Disziplinarverfahren beruhen regelmäßig auf Umständen, die in der Person oder doch der Sphäre des Beamten oder Soldaten liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.9.1996 - BVerwG 1 WB 20.96 u. a. -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 32.85

    Wehrrecht - Berufssoldat - Dienstpflicht - Disziplinarverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22
    Soweit die Beklagte Frau K. in diesem Zusammenhang sinngemäß vorhält (so BB, S. 9, S. 10 [Bl. 476, Bl. 476 Rs./GA]), sie habe die Beklagte unter Verweis auf das laufende Disziplinarverfahren als Bewerberin in einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen, wäre eine solche Entscheidung rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1987 - BVerwG 6 C 32.85 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24.9.1992 - BVerwG 2 B 56.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 3.9.1996 - BVerwG 1 WB 20.96 u. a. -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2016 - 1 B 1110/15 -, juris Rn. 13) und schon deshalb ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2016 - 1 B 1110/15

    Ausschluss eines Bewerbers vom Beförderungsauswahlverfahren wegen fehlender

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2017 - 2 B 11299/17

    Beförderung von Beamten für die Dauer eines Disziplinarverfahrens

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 B 56.92

    Rechtswidrige Verweigerung der Aushändigung einer bereits erstellten

  • BVerwG, 08.09.1988 - 1 D 70.87

    Vorermittlungen bei einem Disziplinarverfahren - Heilung von nicht den

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22

    Bill Gates; great reset; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie;

    Die Wohlverhaltenspflicht ist verletzt, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt (Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, Stand: 1. Februar 2022, § 61 BBG Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, n.v., UA, S. 99).

    Die Wohlverhaltenspflicht ist etwa verletzt, wenn Meinungsäußerungen eines Beamten in ihrem jeweiligen Kontext den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs hingenommen werden kann, überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - BVerwG 2 A 4.04 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, n.v., UA, S. 99).

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2023 - 3 LD 6/22

    Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift; Blutwerte; Disziplinarklagebehörde;

    Zum anderen kann der Begriff des Mangels im vorgenannten Sinne den Inhalt der Disziplinar- oder Nachtragsdisziplinarklageschrift betreffen (Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 55 Rn. 3).

    Der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG über die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts tritt hinter § 50 Abs. 1 NDiszG zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 BDG]; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Die Verwaltungsgerichte treffen - wie auch der Senat - eine eigenständige Disziplinarentscheidung nach § 14 NDiszG und führen nicht lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 21; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt Stand November 2022, § 55 Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2023 - 3 LD 2/21

    Ärztliche Atteste; Folgepflicht; Gesunderhaltungspflicht; Hingabepflicht;

    Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 2/18 - Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 12/18 - vgl. auch Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -).
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