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   OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23   

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https://dejure.org/2023,24396
OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23 (https://dejure.org/2023,24396)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.09.2023 - 5 ME 55/23 (https://dejure.org/2023,24396)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. September 2023 - 5 ME 55/23 (https://dejure.org/2023,24396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    DGVO Art. 53 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; Nds. Verfassung Art. 62; NDSG § 18
    Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz; Transparenzgebot; Besetzung der Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz; Transparenzgebot; Besetzung der Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Der vom Niedersächsischen Landtag gewählte Landesbeauftragte für den Datenschutz kann ernannt werden

  • lto.de (Pressebericht, 15.09.2023)

    Langjährige Datenschutzbeauftragte bekommt keine zweite Chance

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Der vom Niedersächsischen Landtag gewählte Landesbeauftragte für den Datenschutz kann ernannt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst entgegen der Ansicht der Antragstellerin von vornherein nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21; OVG LSA, Beschluss vom 28.6.2023 - 1 M 49/23 -, juris Rn. 5).

    Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2008 (- 5 ME 491/07 -, juris) verwiesen und daraus abgeleitet hat, dass Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich auch dann anwendbar sei, wenn es um die Stelle eines Wahlbeamten gehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Beschluss vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 (- 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21) ergangen ist und sich schon deshalb nicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat auseinandersetzen können.

    Sie träfen zwar nicht den Richterwahlausschuss, wohl aber in bestimmten Konstellationen den zuständigen Minister ( BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21, 33).

    Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig einen solchen Anspruch im Falle der Besetzung von Ämtern mittels demokratischer Wahlen durch Wahlbürger oder durch Wahlkörper, die von diesen zuvor gewählt worden sind, verneint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23

    Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst entgegen der Ansicht der Antragstellerin von vornherein nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21; OVG LSA, Beschluss vom 28.6.2023 - 1 M 49/23 -, juris Rn. 5).

    Handelt der Landesbeauftragte für den Datenschutz - wie ausgeführt - auch gegenüber den obersten Staatsorganen des Landes Niedersachsen völlig unabhängig, ist er organisatorisch und funktionell dem Bereich der obersten Staatsorgane gleichgestellt (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 28.6.2023 - 1 M 49/23 -, juris Rn. 5).

    Ob dabei das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und ob die Mindestanforderungen für die Ernennung (vgl. Art. 53 Abs. 2 DGSVO) vorliegen, obliegt im Übrigen (auch) der gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. a) DSGVO errichteten Aufsichtsbehörde, die gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO die Anwendung dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen hat und der insoweit die Befugnisse nach Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28.6.2023 - 1 M 49/23 -, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2021 - 6 B 1176/21

    Auswahlverfahren für Beigeordnetenstelle in Duisburg muss wiederholt werden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Auch die Bezugnahme der Antragstellerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2021 (- 6 B 1176/21 -, juris) führt nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde.

    Entsprechend der bei der Bundesrichterwahl geltenden Grundsätze müsse dem Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG dadurch Rechnung getragen werden, dass das zur Wahl führende Verfahren in einer dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Weise ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" werde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 14 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18

    Bewerberfeld; Bewerberkreis; Landeskinder; Organisationsgrundentscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Diese Regelung gilt grundsätzlich bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und bei Beförderungsentscheidungen ( BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.

    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23

    Zustimmungserfordernis; Ausschluss aus dem Bewerberkreis; Bewerbungsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Diese Regelung gilt grundsätzlich bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und bei Beförderungsentscheidungen ( BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.

    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Diese Regelung gilt grundsätzlich bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und bei Beförderungsentscheidungen ( BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2008 - 5 ME 491/07

    Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil bei der Bewerberauswahl zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
    Soweit die Antragstellerin auf den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2008 (- 5 ME 491/07 -, juris) verwiesen und daraus abgeleitet hat, dass Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich auch dann anwendbar sei, wenn es um die Stelle eines Wahlbeamten gehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Beschluss vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 (- 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21) ergangen ist und sich schon deshalb nicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat auseinandersetzen können.
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