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   OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00   

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OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00 (https://dejure.org/2000,22510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.10.2000 - 4 O 2446/00 (https://dejure.org/2000,22510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Oktober 2000 - 4 O 2446/00 (https://dejure.org/2000,22510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Eheähnliche Gemeinschaft zwischen geistig Behinderten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 122 S 1 BSHG
    Behinderter; eheähnliche Gemeinschaft; geistige Behinderung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Osnabrück - 4 A 86/99
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195), das sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (- 1 BvL 8/87 - , BVerfGE 87 S. 234) angeschlossen hat, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 17. Mai 1995 - BVerwG 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195), das sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (- 1 BvL 8/87 - , BVerfGE 87 S. 234) angeschlossen hat, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.
  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00
    In den anderen Fällen steht die geistige Behinderung grundsätzlich weder einer Eheschließung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1970 - IV ZR 83/69 -, NJW 1970, 1680; AG Rottweil, Beschl. v. 15.11.1989 - GR. I-30/89 -, FamRZ 1990, 626), noch dem Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft i.S. des § 122 Satz 1 BSHG.
  • BVerfG, 23.01.1986 - 2 BvR 25/86

    Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussicht der Klage - Weitere Beweiserhebung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00
    Dabei ergibt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht schon daraus, dass im weiteren Verfahren möglicherweise noch eine Beweiserhebung wird erfolgen müssen (BVerfG, B. v. 23.1.86 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 4 B 21.90

    Umfang der Eigentumsgarantie - Lagevorteil eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.10.2000 - 4 O 2446/00
    Zum anderen weist es auf das Problem der möglichen Interessenkollision bei den Betreuerinnen - die bestellte Betreuerin der Klägerin zu 1) ist Vorsitzende des die Kläger betreuenden Vereins, die bestellte Betreuerin des Klägers zu 2) ist bei diesem Verein beschäftigt -, das der in dem Verfahren 4 B 21/90.OS des Verwaltungsgerichts bestellte Sachverständige Dr. K. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 10. September 1991 über die Klägerin zu 1) bereits angesprochen hat (S. 13/14 des Gutachtens).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2023 - 14 PA 54/23

    Glaubhaftigkeit; Unterhaltsvorschuss Glaubhaftigkeit

    Denn selbst wenn im Klageverfahren - allerdings nur möglicherweise - noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, etwa eine Befragung der Klägerin, erforderlich sein sollte, liegen hier wie zuvor dargelegt zur Überzeugung des Senats konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Beweisaufnahme jedenfalls mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.1.1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786; Kammerbeschl. v. 7.5.1997 - 1 BvR 296/94 -, juris Rn. 22; Stattgebender Kammerbeschl. v. 20.2.2002 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.4.2014 - 3 D 4/14 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 18.3.2004 - 5 E 191/04 -, juris Rn. 5; u. v. 5. Februar 2021 - 12 E 1050/19 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 30.10.2000 - 4 O 2446/00 -, juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 19.4.2021 - 15 C 21.907 -, juris Rn. 16).
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