Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24849
OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21.OVG (https://dejure.org/2022,24849)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.08.2022 - 8 C 11319/21.OVG (https://dejure.org/2022,24849)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. August 2022 - 8 C 11319/21.OVG (https://dejure.org/2022,24849)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,24849) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 172 BauGB, § 172 Abs 1 BauGB, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 2 BauGB, § 172 Abs 3 BauGB
    Bauplanungsrecht (Erhaltungssatzung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlage; bauliche Anlage; bauliche Maßnahme; Bausubstanz; Begründung; Besonderheit; Eigenart; Erhaltungsgebiet; Erhaltungssatzung; Erhaltungswürdigkeit; Erhaltungsziel; Freifläche; Freihalteplanung; Freiraum; Gartenstadt; Gartenstadtbewegung; Genehmigung; ...

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit einer Erhaltungssatzung; Voraussetzungen für die Festlegung von Erhaltungsgebieten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhaltungssatzung dient nicht dem Umweltschutz!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhaltungssatzung dient nicht dem Umweltschutz! (IBR 2023, 1008)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2020 - 8 C 11686/19

    Teilunwirksamkeit einer Erhaltungssatzung, weil für eine bestimmte Regelung eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
    Dem Umstand, dass ihre Grundstücke nur in den Teilbereichen A, B, D, E und F (also nicht in den Teilbereichen C und G) der Satzung gelegen sind, hat die Antragstellerin bereits zutreffend dadurch Rechnung getragen, dass sie die mit der Normenkontrolle begehrte Unwirksamerklärung der Satzung auf diese Teilbereiche beschränkt hat (vgl. zur Beschränkung des Rechtsschutzinteresses auf die Anfechtung nur solcher abtrennbarer und selbständig lebensfähiger Gebietsteile - z. B. - einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 BauGB, in denen der Ast. über Grundstücke verfügt, das Senatsurteil vom 4. November 2020 - 8 C 11686/19.OVG -, juris, Rn 63 ff.).

    Vielmehr ergibt sich aus den oben zusammengefassten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die - soweit ersichtlich - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Übereinstimmung auch mit der Kommentarliteratur stehen, dass sich die nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB als Erhaltungsziel maßgebliche "städtebauliche Eigenart" eines Gebiets "aus der durch die bereits vorhandene Bebauung geprägten Gestalt dieses Gebiets" ergibt; denn bereits im Wortlaut der Satzungsermächtigung kommt zum Ausdruck, dass der Erhaltungszweck einer Erhaltungssatzung auf "optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame bauliche Gegebenheiten gerichtet sein muss"; da nur optisch wahrnehmbare Gegebenheiten gestaltend wirken und deshalb zur städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt beitragen können, muss das Gebiet - äußerlich erkennbar - Besonderheiten aufweisen und aus diesem Grund erhaltenswert sein; auf diese optisch erkennbaren Besonderheiten müssen die aus Sicht der Gemeinde erhaltenswerten baulichen Anlagen funktional bezogen sein (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 10 f.); dabei werden die Gründe für den städtebaulichen Erhaltungsschutz durch § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB weiter dahin konkretisiert, "dass in dem Erhaltungsgebiet bauliche Anlagen vorhanden sein müssen, die das Orts- oder Landschaftsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind" (so ebenfalls ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12; so auch z. B. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 45 f. u. Senatsurteil vom 4. November 2020, a.a.O., Rn. 78 f.; maßgeblich auf den "Schutz baulicher Anlagen" als Erhaltungsziel abstellend auch Bank, in Brügelmann, BauGB, 92. Lieferung Okt.

    Allerdings ist anerkannt, dass hinsichtlich der Frage, welche konkreten Erhaltungsziele und -zwecke mit der Satzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB von der Gemeinde verfolgt werden, (auch) auf die der Satzung beigefügte Begründung zurückzugreifen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. November 2020, a.a.O., Rn. 88 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
    M. a. W.: Im Erhaltungsgebiet müssen - objektiv - bauliche Anlagen vorhanden sein, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild und die Stadtgestalt prägen (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2020 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 47).

    Vielmehr ergibt sich aus den oben zusammengefassten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die - soweit ersichtlich - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Übereinstimmung auch mit der Kommentarliteratur stehen, dass sich die nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB als Erhaltungsziel maßgebliche "städtebauliche Eigenart" eines Gebiets "aus der durch die bereits vorhandene Bebauung geprägten Gestalt dieses Gebiets" ergibt; denn bereits im Wortlaut der Satzungsermächtigung kommt zum Ausdruck, dass der Erhaltungszweck einer Erhaltungssatzung auf "optisch wahrnehmbare, für die städtebauliche Gestalt eines Gebiets bedeutsame bauliche Gegebenheiten gerichtet sein muss"; da nur optisch wahrnehmbare Gegebenheiten gestaltend wirken und deshalb zur städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt beitragen können, muss das Gebiet - äußerlich erkennbar - Besonderheiten aufweisen und aus diesem Grund erhaltenswert sein; auf diese optisch erkennbaren Besonderheiten müssen die aus Sicht der Gemeinde erhaltenswerten baulichen Anlagen funktional bezogen sein (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 10 f.); dabei werden die Gründe für den städtebaulichen Erhaltungsschutz durch § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB weiter dahin konkretisiert, "dass in dem Erhaltungsgebiet bauliche Anlagen vorhanden sein müssen, die das Orts- oder Landschaftsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind" (so ebenfalls ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 12; so auch z. B. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 45 f. u. Senatsurteil vom 4. November 2020, a.a.O., Rn. 78 f.; maßgeblich auf den "Schutz baulicher Anlagen" als Erhaltungsziel abstellend auch Bank, in Brügelmann, BauGB, 92. Lieferung Okt.

  • BGH, 10.01.2002 - III ZR 212/01

    Rechtsfolgen unterbliebener Anhörung im Umlegungsverfahren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
    96 Nichts Anderes folgt aus dem Beschluss des BVerwG vom 3. Dezember 2002 - 4 B 47/02 - (ZfBR 2002, S. 265 u. juris, Rn. 5, "Hamburg-Winterhude").
  • BVerwG, 03.12.2002 - 4 B 47.02

    Erhaltungssatzung; Freihaltung von Flächen als Schutzzweck einer -; Verhältnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
    96 Nichts Anderes folgt aus dem Beschluss des BVerwG vom 3. Dezember 2002 - 4 B 47/02 - (ZfBR 2002, S. 265 u. juris, Rn. 5, "Hamburg-Winterhude").
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 1 A 10361/08

    Genehmigung eines Abrisses trotz entgegenstehender Erhaltungssatzung im Baurecht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt es vorliegend darauf an, ob das in der angegriffenen Satzung festgelegte Erhaltungsgebiet eine städtebauliche Eigenart aufweist, die sich aus seiner städtebaulichen Gestalt ergibt (Erhaltungswürdigkeit des Gebiets); diese wird im Einzelnen bestimmt durch die Elemente "Ortsbild", "Stadtgestalt" oder "Landschaftsbild" (hier nicht einschlägig) (vgl. OVG RP, Urteil vom 31. Juli 2008 - 1 A 10361/08.OVG -, BauR 2019, S. 81 u. juris, Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.04.1983 - 1 C 1/82

    Genehmigung und Auslegung einer Satzung ; Genehmigungspflicht für bauliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
    Dabei setzen die gesetzlichen Erhaltungsgründe eine städtebauliche Eigentümlichkeit der ortsbildprägenden erhaltenswerten Bauten voraus (vgl. OVG NDS, Urteil vom 27. April 1983 - 1 C 1/82 -, NJW 1984, S. 2905, S. 2909).
  • VG Hamburg, 19.08.1998 - 3 VG 5347/97
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2022 - 8 C 11319/21
    Abgesehen davon, dass sich die Entscheidung (nur) auf die Auslegung von § 172 Abs. 3 S. 2 BauGB als Ermächtigungsgrundlage für die Versagung der Errichtung baulicher Anlagen bezieht, aber nicht auf die Frage, was zulässiges Erhaltungsziel einer Satzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sein kann, gibt die dem Beschluss zugrundeliegende Fallkonstellation für ein solches Verständnis der Entscheidung nichts her: Wie sich aus der veröffentlichten erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ergibt, lag der angegriffenen Baugenehmigungsversagung eine Erhaltungsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Mai 1995 zugrunde, mit der das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt an einer Straße in Hamburg-Winterhude erhalten werden sollte, das/die "durch eine homogene straßenparallele Bebauung mit großzügigen rückwärtigen Freiflächen" geprägt war: Das Ortsbild wurde insoweit "durch eine baukünstlerisch anspruchsvolle homogene und gleichwohl gestalterisch subtil differenzierte Bebauung in einer aufwendigen Parklandschaft gekennzeichnet" (so VG Hamburg, Urteil vom 19. August 1998 - 3 VG 5347/97 -, juris, Rn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht