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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23   

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https://dejure.org/2023,14844
OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23 (https://dejure.org/2023,14844)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.06.2023 - 1 M 49/23 (https://dejure.org/2023,14844)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 1 M 49/23 (https://dejure.org/2023,14844)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG
    Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag; Konkurrentenrechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2 ; DSGVO Art. 52 Abs. 1
    Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag als Aufsichtsbehörde; Bewerbungsverfahrenanspruch eines Bewerbers hinsichtlich Beförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Entgegen der Annahme des Antragstellers ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geklärt, dass die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG nicht für solche Ämter auf staatlicher Ebene gilt, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder - wie im gegebenen Fall - durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21 [m. w. N.]).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf Art. 19 Abs. 4 GG, denn diese Norm setzt das Bestehen eines subjektiven Rechtes des Einzelnen voraus, gewährleistet es indes nicht selbst (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, juris Rn. 44).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 M 90/21

    Beförderungsauswahlentscheidung; Beurteilungsvorschriften; dienstliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Unabhängig vom Vorstehenden bleibt der Beschwerde der Erfolg schließlich auch deshalb versagt, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsgegner im Fall einer neuen (Aus-)Wahlentscheidung den Antragsteller zum Landesbeauftragten für Datenschutz wählen würde (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 1 M 90/21 -, juris [m. w. N.]), da seine Bewerbung den Fraktionen im Landtag bereits bekannt war, sich indes keine von ihnen seine Bewerbung als Vorschlag (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSAG LSA) zu eigen gemacht hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - 1 M 158/10

    Beschwerde in Sachen Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Mehr kann der Antragsteller selbst für den Fall, dass eine Ausschreibung vorzunehmen gewesen wäre, Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend Anwendung fände und seine Bewerbung Berücksichtigung finden müsste, nicht verlangen (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, Beschluss vom 14. September 2012- 1 M 94/12 - und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 M 103/12 -, jeweils juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2012 - 1 M 94/12

    Oberverwaltungsgericht weist erneut Beschwerde eines Mitbewerbers um das Amt des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Mehr kann der Antragsteller selbst für den Fall, dass eine Ausschreibung vorzunehmen gewesen wäre, Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend Anwendung fände und seine Bewerbung Berücksichtigung finden müsste, nicht verlangen (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, Beschluss vom 14. September 2012- 1 M 94/12 - und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 M 103/12 -, jeweils juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2012 - 1 M 103/12

    Oberverwaltungsgericht weist auch die letzte Beschwerde eines Mitbewerbers um das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Mehr kann der Antragsteller selbst für den Fall, dass eine Ausschreibung vorzunehmen gewesen wäre, Art. 33 Abs. 2 GG vorliegend Anwendung fände und seine Bewerbung Berücksichtigung finden müsste, nicht verlangen (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 1 M 158/10 -, Beschluss vom 14. September 2012- 1 M 94/12 - und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 M 103/12 -, jeweils juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 - 1 M 79/22

    Zum Beförderungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA (Wartezeit/Stehzeit)- Recht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
    Der Bewerbungsverfahrensanspruch als subjektives Recht, wenn er hier zum Tragen käme, dient jedenfalls nicht einer allgemeinen Fehler- bzw. Rechtmäßigkeitskontrolle der abschließend getroffenen (Aus-)Wahlentscheidung durch den unterlegenen Bewerber (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 1 M 79/22 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz;

    Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst entgegen der Ansicht der Antragstellerin von vornherein nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris Rn. 21; OVG LSA, Beschluss vom 28.6.2023 - 1 M 49/23 -, juris Rn. 5).

    Handelt der Landesbeauftragte für den Datenschutz - wie ausgeführt - auch gegenüber den obersten Staatsorganen des Landes Niedersachsen völlig unabhängig, ist er organisatorisch und funktionell dem Bereich der obersten Staatsorgane gleichgestellt (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 28.6.2023 - 1 M 49/23 -, juris Rn. 5).

    Ob dabei das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und ob die Mindestanforderungen für die Ernennung (vgl. Art. 53 Abs. 2 DGSVO) vorliegen, obliegt im Übrigen (auch) der gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. a) DSGVO errichteten Aufsichtsbehörde, die gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO die Anwendung dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen hat und der insoweit die Befugnisse nach Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28.6.2023 - 1 M 49/23 -, juris Rn. 7).

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