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   OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24   

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OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24 (https://dejure.org/2024,5709)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.03.2024 - 6 LA 35/24 (https://dejure.org/2024,5709)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. März 2024 - 6 LA 35/24 (https://dejure.org/2024,5709)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 3.16

    Anfechtungsanspruch; Auskunftsanspruch; Grundrechtsschutz; Insolvenzmasse;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Genau - aber auch ausschließlich - diese Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger vielfach zitierten Entscheidungen getroffen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24, v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 - juris Rn. 13).

    Dies ergibt sich allerdings gerade auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das hervorhebt, dass - wie auch sonst - in Bezug auf die dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Rechte zwischen der beim Insolvenzschuldner verbleibenden Rechtsinhaberschaft und der allein dem Insolvenzverwalter zustehenden Verfügungsbefugnis zu unterscheiden ist (v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24).

    Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris und Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris) nichts anderes.

    Dies wiederum wird mit Verweis auf das öffentliche Interesse an einer gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verneint (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 27-29).

    Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) überholt, da letztere sich, wie ausgeführt, zu einem gewichtigen oder berechtigten Interesse eines Insolvenzverwalters an der Einsicht in die Steuerakten eines Insolvenzschuldners nicht verhält.

    Dies ergibt sich, wie schon unter 1.c) ausgeführt, auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13).

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 die Entscheidung vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) übergangen habe, ist dem nicht zu folgen.

    Dazu hat es ausgeführt, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen dienen sollen, erstreckt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24).

    Soweit der Kläger also darauf verweist, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) dem Insolvenzverwalter die Kenntnisnahme der steuerlichen Daten des Schuldners aus § 80 Abs. 1 InsO zubillige, um ihm eine Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.

    Nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter folglich an Stelle des Insolvenzschuldners der Offenbarung oder Verwertung der dem Steuergeheimnis unterfallenden Daten an Dritte zustimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24), sofern die Steuerverwaltung eine solche beabsichtigt.

    e) Auch soweit der Kläger unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) sinngemäß die Frage stellt,.

    Denn sie lässt sich bereits anhand der Gesetzeslektüre und -auslegung sowie der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) ohne weiteres beantworten.

    b) Der Kläger meint weiter, die angegriffene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (- 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 45) und zugleich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) ab.

    d) Soweit der Kläger schließlich auch im Rahmen der Darlegung einer Divergenz auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) und 25. Februar 2022 (- 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) abhebt, kann erneut darauf verwiesen werden, dass sich diese Urteile in den in Bezug genommenen Passagen mit der Frage befassen, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht.

  • BVerwG, 25.02.2022 - 10 C 4.20

    Kein Informationszugang des Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Genau - aber auch ausschließlich - diese Aussage hat das Bundesverwaltungsgericht in den vom Kläger vielfach zitierten Entscheidungen getroffen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24, v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 - juris Rn. 13).

    Daran ändert auch die ergänzende Aussage in einem späteren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach für den Verwalter insoweit nichts anderes gelte als für den steuerpflichtigen Insolvenzschuldner selbst (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris, Rn. 13).

    Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris und Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris) nichts anderes.

    Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) überholt, da letztere sich, wie ausgeführt, zu einem gewichtigen oder berechtigten Interesse eines Insolvenzverwalters an der Einsicht in die Steuerakten eines Insolvenzschuldners nicht verhält.

    Dies ergibt sich, wie schon unter 1.c) ausgeführt, auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13).

    Um die gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens zu erreichen, sollen Finanzbehörden deshalb bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21, 32; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21 -, juris Rn. 27).

    Solange ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht gegeben ist, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.; dem folgend: BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2019 - 11 LC 121/17 -, juris Rn. 83 und Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 30).

    Soweit der Kläger also darauf verweist, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) dem Insolvenzverwalter die Kenntnisnahme der steuerlichen Daten des Schuldners aus § 80 Abs. 1 InsO zubillige, um ihm eine Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.

    e) Auch soweit der Kläger unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) sinngemäß die Frage stellt,.

    Denn sie lässt sich bereits anhand der Gesetzeslektüre und -auslegung sowie der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.04.2018 - 7 C 3.16 -, juris Rn. 24 und v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) ohne weiteres beantworten.

    Zudem meint der Kläger, dass die angegriffene Entscheidung auch deshalb von der vorgenannten Rechtsprechung sowie vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2022 (- 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) abweiche, weil es trotz des angenommenen Handelns des Insolvenzverwalters im öffentlichen Interesse eine Beeinträchtigung im Sinne von § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO angenommen habe; eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gegenüber der Finanzverwaltung könne nicht zugleich eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - hier der Finanzverwaltung - sein.

    d) Soweit der Kläger schließlich auch im Rahmen der Darlegung einer Divergenz auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) und 25. Februar 2022 (- 10 C 4.20 -, juris Rn. 13) abhebt, kann erneut darauf verwiesen werden, dass sich diese Urteile in den in Bezug genommenen Passagen mit der Frage befassen, ob dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegensteht.

  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Auch der Verdacht eines Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, genügt nicht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 29; BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris, Rn. 20, 22).

    Die Entscheidung verweist (juris Rn. 38) zur Herleitung eines ungeschriebenen Auskunftsanspruchs aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter jedenfalls ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Die begehrte Auskunft muss demzufolge gerade im Steuerrechtsverhältnis wurzeln (BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris Rn. 13, 20).

    Denn für das Finanzamt müsse es erkennbar sein, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vorliege und die begehrte Auskunft im Steuerrechtsverhältnis und nicht in einem sonstigen Verhältnis (schuldrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art) wurzele (BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris Rn. 20).

    Ein aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierender verfahrensrechtlicher Auskunftsanspruch kann dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch zustehen (vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10/19 -, juris Rn. 17 ff. und 23 ff.) ausgeführt, dass der Kläger zum einen nicht "Betroffener" i.S.d. Art. 15 DSGVO ist und dass dieser Auskunftsanspruch zum anderen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO übergegangen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21 -, juris Rn. 12 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts ist ein Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Schuldners weder betroffene Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, noch fällt der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO als Teil der Insolvenzmasse in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19 -, juris Rn. 15 ff.; BFH, Beschl. v. 05.12.2023 - IX B 108/22 -, juris Rn. 6).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass der Anspruch aus Art. 15 DSGO ein höchstpersönlicher ist und dass sich die Leistung im Falle der Übertragung dieses Anspruchs auf eine andere Person aufgrund ihres Zuschnitts auf die Person des Berechtigten in ihrem Wesen verändert würde (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10.19 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Aus diesem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Insolvenzverfahren (so BVerfG, Urt. v. 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 44) folgt jedoch kein berechtigtes, im Steuerverhältnis wurzelndes Interesse des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerverwaltung, Rechte des Insolvenzschuldners aus dem Besteuerungsverfahren im eigenen Namen geltend zu machen.

    a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 45) abgewichen, nach der dem Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse übertragen würden.

    b) Der Kläger meint weiter, die angegriffene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (- 1 BvR 3102/13 -, juris Rn. 45) und zugleich von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (- 7 C 3.16 -, juris Rn. 24) ab.

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, dass das als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche einschließlich derjenigen aus der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung mehr findet (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, juris Rn. 56) und sieht dies durch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretenen § 32e AO bestätigt.

    Auch der Verdacht eines Insolvenzverwalters, dass nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden vorliegen könnten, genügt nicht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 29; BFH, Urt. v. 19.03.2013 - II R 17/11 -, juris, Rn. 20, 22).

    Solange ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht gegeben ist, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.; dem folgend: BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2019 - 11 LC 121/17 -, juris Rn. 83 und Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65

    Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Dieses sah einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung vor, wenn der Antragsteller ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968 - IV C 235/65 -, juris Rn. 26 f.).

    Gerade im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder - im Sinne der Information - mittelbaren Durchsetzung von Rechten des Betroffenen kann dieser Fall eintreten (BVerwG, Urt. v. 23.08.1968 - IV C 235.65 -, juris Rn. 27).

    c) Die angegriffene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 (- IV C 235.65 -, juris).

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 11127/18

    Behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht und Recht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Aus den vorgenannten Gründen verfängt auch der Verweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 18.03.2022 - 7 K 11127/18 -, juris) im Ergebnis nicht.

    Soweit das Niedersächsische Finanzgericht meint, dass diese Rechtsprechung auch dann greife, wenn das Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist und der Steuerpflichtige nunmehr außersteuerliche Zwecke verfolgt (Urt. v. 18.03.2022 - 7 K 11127/18 -, juris Rn. 48), kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist.

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    Die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche hängen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 - juris Rn. 7 m.w.N.) davon ab, dass ein Insolvenzanfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht.

    Solange ein solches Rückgewährschuldverhältnis nicht gegeben ist, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urt. v. 13.08.2009 - IX ZR 58/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.; dem folgend: BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 61 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2019 - 11 LC 121/17 -, juris Rn. 83 und Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 30).

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24
    aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.09.2020 - 6 C 10/19 -, juris Rn. 17 ff. und 23 ff.) ausgeführt, dass der Kläger zum einen nicht "Betroffener" i.S.d. Art. 15 DSGVO ist und dass dieser Auskunftsanspruch zum anderen nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aus § 80 InsO übergegangen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21 -, juris Rn. 12 ff.).

    Um die gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens zu erreichen, sollen Finanzbehörden deshalb bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 21, 32; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21 -, juris Rn. 27).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2018 - 4 LB 38/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gegenüber der Finanzbehörde

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2020 - 1 LA 120/20

    Behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach EUV

  • BFH, 05.12.2023 - IX B 108/22

    Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber

  • BFH, 14.04.2011 - VII B 201/10

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob

  • OVG Hamburg, 16.04.2012 - 5 Bf 241/10

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2021 - 3 LB 2/17

    Weiteres Verfahren um ALDI-Nord abgeschlossen

  • BVerwG, 06.01.2010 - 1 WNB 7.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz; Bezeichnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2021 - 4 LA 208/19

    Gerichtsgebäude; öffentlich-rechtliches Hausrecht; Vertretung der Gerichtsleitung

  • VG Schleswig, 03.05.2017 - 8 A 74/15

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Anspruch eines

  • BFH - IX R 21/22 (anhängig)

    Akteneinsicht, Datenschutzgrundverordnung, Bestandskraft, Ermessen

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 45.13

    Notar; Erbverträge; Auskünfte; Kostenfreiheit; amtliche Verwahrung; Amtshilfe.

  • BVerwG, 14.05.2012 - 7 B 53.11

    Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Anfechtungsanspruch; Finanzamt;

  • BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19

    Aktenvorlage; Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Antrag; Begründungspflicht;

  • OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kenntnis der den Insolvenzschuldner

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2021 - 4 LA 165/19

    Ernstliche Zweifel an ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgrund eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 4 LA 241/19

    Ausländerrecht - Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben bei einer

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