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   VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21   

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https://dejure.org/2023,30083
VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21 (https://dejure.org/2023,30083)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2023 - 1 K 561.21 (https://dejure.org/2023,30083)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - 1 K 561.21 (https://dejure.org/2023,30083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 S 1 EUV 2016/679, Art 17 Abs 3b EUV 2016/679, Art 18 Abs 1c EUV 2016/679, Art 58 Abs 2b EUV 2016/679
    Videoüberwachung in S-Bahnen: Datenschutzrechtliche Verwarnung; kein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie von personenbezogenen Daten; unverhältnismäßiger Aufwand

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO hinsichtlich im Rahmen der Videoüberwachung in S-Bahnen gewonnenen Aufzeichnungen da Aufwand unverhältnismäßig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21
    Der insoweit nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79, juris Rn. 39) darlegungsbelastete Beigeladene hat schon nicht nachgewiesen, dass - was von der zuvor aufgeworfenen Frage des Personenbezugs der Daten zu unterscheiden ist - er tatsächlich die "betroffene Person" i.S.d. Art. 15 DSGVO (juris: EUV 2016/679) ist, deren Bilddaten zu dem von ihm angegebenen Zeitraum in dem von ihm benannten Zug der Klägerin gespeichert wurden.(Rn.58).

    Der insoweit nach dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79, juris Rn. 39) darlegungsbelastete Beigeladene hat schon nicht nachgewiesen, dass - was von der zuvor aufgeworfenen Frage des Personenbezugs der Daten zu unterscheiden ist - er tatsächlich die "betroffene Person" i.S.d. Art. 15 DSGVO ist, deren Bilddaten zu dem von ihm angegebenen Zeitraum in dem von ihm benannten Zug der Klägerin gespeichert wurden.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich zu der Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung des Personenbezugs von Daten anzulegen ist, im Zusammenhang mit Videoüberwachungsmaßnahmen noch nicht geäußert, sondern insoweit nur allgemein darauf abgestellt, dass das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff der personenbezogenen Daten falle, "sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht" (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-212/13, juris Rn, 21, 22 noch zur Vorgängerregelung in Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46).
  • AG Berlin-Pankow, 28.03.2022 - 4 C 199/21

    Unverhältnismäßigkeit von DSGVO-Auskunftsbegehren bei Personenverkehr-Überwachung

    Auszug aus VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21
    Hierzu hat das Amtsgericht Pankow in einem Verfahren, in dem der Beigeladene die Klägerin, gestützt auf Art. 82 DSGVO, wegen der Zurückweisung eines weiteren Auskunftsbegehrens auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen hat, Folgendes ausgeführt (Urteil vom 28. März 2022 - 4 C 199/21, juris):.
  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 8.19

    Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen

    Auszug aus VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21
    Zwar ist die Klägerin eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der DB Regio AG, die wiederum eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG ist, welche sich ihrerseits vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindet (zur Grundrechtsfähigkeit derart staatlich beherrschter Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19, juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 06.02.2024 - 1 K 187.21

    Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kann ein unverhältnismäßiger Aufwand zur

    Aufgrund der Bedeutung des - grundsätzlich unbedingt gewährleisteten - Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO kommt eine Weigerung des Verantwortlichen, einem Auskunftsbegehren wegen des zu seiner Erfüllung zu treibenden unverhältnismäßigen Aufwandes Folge zu leisten, jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise bei einem offenkundig groben Missverhältnis zwischen den zur Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderlichen Anstrengungen und dem Informationsinteresse des Betroffenen (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Oktober 2023 - 1 K 561/21, juris Rn. 60).
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