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   VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23   

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VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23 (https://dejure.org/2023,37717)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2023 - 1 L 507.23 (https://dejure.org/2023,37717)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 1 L 507.23 (https://dejure.org/2023,37717)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23

    Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Soweit in dem Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 (VG 24 K 7/23) eine abweichende Aussage zur Strafbarkeit der Parole enthalten sein sollte, ist dies durch die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 und die Verbote von HAMAS und Samidoun in Deutschland mit der erweiterten Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG jedenfalls für den hiesigen versammlungsrechtlichen Kontext überholt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23, juris, Rn. 50, 56, dass das öffentliche Interesse hier überwiegt und eine Untersagung der Parole rechtfertigt).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06, juris Rn. 90).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VGH Hessen, 14.10.2023 - 2 B 1423/23

    Verbot einer Versammlung zum bewaffneten Konflikt in Nahost

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Aus dem geänderten zweiten Satzteil ist keine klare Distanzierung von dem israelfeindlichen Aussagegehalt der vollständigen Parole und dem darin enthaltenen Leugnen des Existenzrechts Israels zu entnehmen, was zusätzlich eine Strafbarkeit nach §§ 130, 140 StGB umfassen könnte (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23, juris, Rn. 30).
  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Es fehlt deshalb an Ereignissen im Zusammenhang mit früheren Versammlungen aus denen eine Gefährdungslage für die angezeigte Versammlung abgeleitet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 10 CS 23.1862, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Daneben umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz der Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50/88, juris Rn. 15) jedenfalls dann, wenn deren strafbare Verletzung droht.
  • VG Karlsruhe, 22.03.2006 - 11 K 632/06

    Zur Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes - hier vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Die verfassungsrechtliche Grenze verläuft dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 - 11 K 632/06, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 424.21

    Demonstrationen am Wochenende gegen Corona-Maßnahmen bleiben überwiegend verboten

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können (siehe nur Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 - VG 1 L 424/21, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 10 CS 23.1862

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Es fehlt deshalb an Ereignissen im Zusammenhang mit früheren Versammlungen aus denen eine Gefährdungslage für die angezeigte Versammlung abgeleitet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 - 1 BvQ 135/20, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 10 CS 23.1862, juris, Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
    Auszug aus VG Berlin, 20.12.2023 - 1 L 507.23
    Soweit in dem Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 (VG 24 K 7/23) eine abweichende Aussage zur Strafbarkeit der Parole enthalten sein sollte, ist dies durch die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 und die Verbote von HAMAS und Samidoun in Deutschland mit der erweiterten Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG jedenfalls für den hiesigen versammlungsrechtlichen Kontext überholt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2023 - 15 B 1323/23, juris, Rn. 50, 56, dass das öffentliche Interesse hier überwiegt und eine Untersagung der Parole rechtfertigt).
  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Antragsteller zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - 24 K 7/23-, juris Rn. 36; a.A. sodann VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 L 507/23 -, juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24

    Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Antragsteller zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. August 2023 - 24 K 7/23-, juris Rn. 36; ausdrücklich dagegen VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 L 507/23 -, juris Rn. 14).
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