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   VG Frankfurt/Main, 16.03.2021 - 5 L 623/21.F   

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https://dejure.org/2021,5180
VG Frankfurt/Main, 16.03.2021 - 5 L 623/21.F (https://dejure.org/2021,5180)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2021 - 5 L 623/21.F (https://dejure.org/2021,5180)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. März 2021 - 5 L 623/21.F (https://dejure.org/2021,5180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 VwGO, Art 23 DSGVO, Art 3 Abs 1 GG, § 3a Abs 1 Satz 2 Nr 22 CoKoBeV, § 7 CoKoBeV
    Keine zusätzlichen Beschränkungen für den Einzelhandel aus § 3a Abs.1 Satz 2 Nr. 22 CoKoBeV i.d.F. v. 4. März 2021

  • RA Kotz

    Antrag gegen Beschränkungen nach der Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Corona: Keine zusätzlichen Beschränkungen für den Einzelhandel in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausstellung und Vertrieb von Grills ohne zusätzliche Betriebsbeschränkungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreicher Antrag einer Gewerbetreibenden gegen zusätzliche Beschränkungen nach der Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBev verstößt gegen europäisches Recht und Gleichbehandlungsgrundsatz

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Saarland, 09.03.2021 - 2 B 58/21

    Corona: Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.03.2021 - 5 L 623/21
    Ergänzend wird zur Begründung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 - verwiesen, durch den die Antragstellerin sich bestätigt sieht.

    Berücksichtigungsfähig sind dabei allein infektionsschutzrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels, mit den streitgegenständlichen - befristeten - Öffnungsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris Rn. 20 = BeckRS 2021, 4001 Rn. 12).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.03.2021 - 5 L 623/21
    Da die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung selbstvollziehend, also nicht darauf angelegt ist, dass ihre Geltung durch einen zwischengeschalteten Verwaltungsakt konkretisiert wird, gegen den Rechtsbehelfe gegeben wären, sondern ihre Beachtung durch Bußgelder nach § 8 Nr. 8a, 8b CoKoBeV - nicht primär im Wege des Verwaltungszwangs - erzwungen werden soll, ist der Antragstellerin eine Klärung im ansonsten verbleibenden Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09 -, BVerfGE 150, 309 = NJW 2019, 842 Rn. 45).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.03.2021 - 5 L 623/21
    Gegenüber einem (negativen) Feststellungsantrag, mit dem subjektive Rechtspositionen geltend gemacht werden und der nicht auf die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm gerichtet ist, entfaltet insbesondere § 47 VwGO keine Sperrwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54 = NVwZ 2010, 1300 = juris, Rn. 24 f. m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 5 L 2709/21

    Einzelhändlerin darf nicht von der Anwendung der 2G-Regelung ausgeschlossen

    Niemand, der sich durch eine auf § 32 i.v.m. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG gestützte selbstvollziehende Rechtsverordnung in seinen eigenen Rechten verletzt sieht, ist gehalten, sich zum Fürsprecher des betroffenen Personenkreises aufzuschwingen und auch für andere eine Normenkontrolle herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung Beschlüsse vom 16. März 2021 - 5 L 623/21 -, 1. April 2021 - 5 L 817/21.F -, 13. April 2021 - 5 L 902/21.F - und vom 20. April 2021 - 5 L 1071/21.F -).
  • VG Frankfurt/Main, 13.04.2021 - 5 L 902/21

    Einschränkungen im Einzelhandel bezüglich Waren, die nicht der Grundversorgung

    Ebenfalls in ca. 100 Metern Entfernung zum Ladengeschäft der Antragstellerin befindet sich ein anderes Einzelhandelsgeschäft, das Grills und Grillzubehör verkauft und Gegenstand des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2021 - 5 L 623/21.F - war.

    Zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines (negativen) Feststellungsantrags gegen den Rechtsträger der Ordnungsbehörde einerseits und den Rechtsträger der unteren Gesundheitsbehörde andererseits hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bereits mit Beschluss vom 16. März 2021 - 5 L 623/21.F - ausgeführt (juris, Rn. 8):.

  • VG Frankfurt/Main, 01.04.2021 - 5 L 817/21

    Kein Anspruch auf Öffnung eines Bekleidungsgeschäfts nach dem

    Zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines (negativen) Feststellungsantrags gegen den Rechtsträger der Ordnungsbehörde einerseits und den Rechtsträger der unteren Gesundheitsbehörde andererseits hat das VG Frankfurt am Main bereits mit Beschluss vom 16. März 2021 - 5 L 623/21.F - ausgeführt (juris, Rn. 8):.

    Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Antragstellerin vorliegend - im Unterschied zur Antragstellerin in dem dem Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 16. März 2021 - 5 L 623/21.F - zugrundeliegenden Sachverhalt - keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu unmittelbaren Wettbewerbern innerhalb Hessens geltend macht.

  • VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 6 L 368/21

    Ausschluss der Mittelstufe vom Wechselunterricht rechtswidrig

    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2021 - 5 L 623/21.F -, juris, Rn.18 ).
  • VG Bayreuth, 03.05.2021 - B 7 E 21.508

    Statthaftigkeit einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) bzw. eines Antrags nach §

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe mit Beschluss vom 16.03.2021 (5 L 623/21.F) die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO, in dem es um Verbote und Beschränkungen des Einzelhandels nach § 3a Abs. 1 der Hessischen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung gegangen sei, ebenso begründet.
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