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VG Karlsruhe, 18.10.2021 - 4 K 1492/19 |
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Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 18.10.2021 - 4 K 1492/19
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.2022 - 10 S 3406/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.02.2019 - 1 BvR 1137/17
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ohne Begründung
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.10.2021 - 4 K 1492/19
den Bescheid der Beklagten Az. 1552 - 433/19 vom 19.06.2019 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm über die von ihr bereits erteilte Datenauskunft hinaus eine vollständige Datenauskunft zu erteilen, welche insbesondere auch das Votum in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1137/17 erfasst, soweit darin seine personenbezogenen Daten vorhanden sind.Der Klageerweiterung liegt zugrunde, dass der Kläger am 06.03.2019 beim Bundesverfassungsgericht um Auskunft dahingehend bat, dass dieses ihm das Votum des Berichterstatters zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1137/17 überlasse sowie eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO betreffend der über ihn beim Bundesverfassungsgericht vorhandenen personenbezogenen Daten erteile.
Nicht zulässig ist die Klage schließlich auch, soweit der Kläger im Wege der Klageerweiterung beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2019 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm über die von ihr bereits erteilte Datenauskunft hinaus eine vollständige Datenauskunft zu erteilen, welche insbesondere auch das Votum in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1137/17 erfasst, soweit darin seine personenbezogenen Daten vorhanden sind.
- BVerfG, 30.05.2012 - 1 BvR 2292/11
Unzulässigkeit der Rüge einer unangemessenen Verfahrensdauer mangels …
Auszug aus VG Karlsruhe, 18.10.2021 - 4 K 1492/19
Der Kläger erhob hiergegen unter dem 18.04.2019 "Widerspruch" und beantragte, ihm das begehrte Votum in Kopie zu überlassen wie auch die Datenauskunft vollständig (personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Verfahren 1 BvR 2905/18, 1 BvR 2292/11 und 2 BvR 1958/01; personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO; Daten nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO, die in einem Dateisystem in Papierform vorgehalten würden) zu erteilen.