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   VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21   

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VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21 (https://dejure.org/2023,29161)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.06.2023 - 10 K 2505/21 (https://dejure.org/2023,29161)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 10 K 2505/21 (https://dejure.org/2023,29161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 14 Abs 2 S 1 BauGB, § 34 Abs 3a S 1 Nr 1 Buchst b BauGB
    Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern; Mitwirkungsverbot eines Vereinsvertreters bei Entscheidung über Veränderungssperre; Unwirksamkeit einer Veränderungssperre; Befreiung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinderat; Mitwirkungsverbot; Bürgerverein; Bevollmächtigter Vertreter; Unzulässige Vorbefassung; Bevölkerungsgruppe; Bestandsorientierte Überplanung; Sicherungsfähiges Planungskonzept; Ausnahmefähigkeit einer Veränderungssperre; Einfügen; Maß der baulichen Nutzung; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    (1) Es kommt für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung v.a. auf die äußerlich sichtbaren Kriterien, also die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bauweise auf das Verhältnis zur umgebenden Freifläche (Baudichte) an, ohne dass jedoch die Feinheiten der §§ 16 ff. BauNVO relevant wären (BVerwG, Urt. vom 23.03.1994 -4 C 18.92-, BVerwGE 95, 277; vom 03.04.2014 -4 C 12.14-, juris; vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    (2) Wie bereits ausgeführt, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-; Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, jeweils juris).

    Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie ggf. nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sind, wobei sich auch solche Vorhaben einfügen können, die über den vorhandenen Rahmen nur unwesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 -5 S 1032/20-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris).

    (4) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der die Überschreitung des bauplanungsrechtlichen Rahmens erlauben würde, was der Fall ist, wenn eine nicht nur unwesentliche Überschreitung des Rahmens vorliegt, sich das Vorhaben aber dennoch einfügt, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen erhöht (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Diese nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    Neben der Perspektive des stehenden Menschen kommt es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den "Blick von oben" (Lagepläne, Luftbilder u.ä.) an (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris).

    (2) Wie bereits ausgeführt, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris; Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-, BVerwGE 157, 1).

    Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Urt. vom 08.12.2016 -4 C 7.15-; Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, jeweils juris).

    (1) Mit der überbaubaren Grundstücksfläche ist die Größe der Grundfläche eines Bauvorhabens und seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also der Standort des Bauvorhabens gemeint (BVerwG, Beschl. vom 13.05.2014 -4 B 38.13-, juris).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Maßstabsbildend ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-; Urt. vom 06.06.2019 -4 C 10.18-, jeweils juris).

    Einzubeziehen ist grundsätzlich jedenfalls die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -IV C 9.77-, BVerwGE 55, 369), aber auch etwa je nach wechselseitigem Störpotential und Störungsempfindlichkeit die weitere Umgebung, ggf. bei zwei unterschiedlichen Baugebieten, die durch eine Straße getrennt sind, trotz der in diesem Fall an sich gegebenen Trennfunktion (BVerwG, Beschl. vom 29.04.1997 -4 B 67.97-, juris) selbst über eine Straße hinweg, wenn z.B. entsprechende Immissionen vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

    Auszugehen ist davon, dass sich der jeweils beachtlichen Umgebung ein Rahmen entnehmen lässt, anhand dessen sich das Einfügen des Vorhabens überprüfen lässt (BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -4 C 9.77-, BVerwGE 55, 369).

    Dies zu Grunde gelegt, ragt die Bebauung der Grundstücke mit Hauptgebäuden (s. dazu BVerwG, Beschl. vom 06.11.1997 -4 B 172/97-, juris) entlang der genannten Straßen, von der jeweiligen Erschließungsstraße aus gemessen, bis zu 19 m tief im Sinne einer faktischen hinteren Baugrenze (zur Maßgeblichkeit des Gebäudes mit der größten Bebauungstiefe bei Wahrung eines als Vorbild in Betracht kommenden Rahmens BVerwG, Urt. vom 26.05.1978 -IV C 9.77-; Beschl. vom 16.09.2009 -4 B 50.08-, beide juris) ins Blockinnere.

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre, wenn auch nicht im Aufstellungsbeschluss selbst, muss ein hinreichend erkennbares Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, vorliegen (BVerwG, Urt. vom 30.08.2012 -4 C 1.11-, juris).

    Das Mindestmaß an planerischen Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss deshalb zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (BVerwG, Beschl. vom 19.05.2020 -4 BN 45/19-, juris; Urt. vom 30.08.2012, a.a.O.; Beschl. vom 01.10.2009 -4 BN 34/09-, juris).

    Soweit in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang darauf abgestellt wird, es sei grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde bei Erlass einer Veränderungssperre Vorstellungen über die beabsichtigte Art der bauliche Nutzung besitze (BVerwG, Urt. vom 30.08.2012, a.aO.), greift dies dann nicht, wenn -wie vorliegend- Bestand überplant wird und die vorhandene Nutzungsart beibehalten werden soll, aber eine Neuordnung etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Planungsziel ist oder der beabsichtigte Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung gar nicht regeln will.

    Eine Negativplanung, die sich ohne städtebauliches Ziel darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht für den Erlass einer Veränderungssperre nicht aus (BVerwG, Urt. vom 30.08.2012, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2017 - 2 A 45/16

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie ggf. nach dem Verhältnis zur Freifläche vergleichbar sind, wobei sich auch solche Vorhaben einfügen können, die über den vorhandenen Rahmen nur unwesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 17.03.2021 -5 S 1032/20-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris).

    Insoweit ist eine wertende Betrachtung zum wahrnehmbaren Verhältnis des Stichwegs zu dem Straßenzug, von dem er absticht, anzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-, juris).

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urt. vom 04.07.2018 -1 A 150/18-; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 14.12.2020 -2 A 1585/20-; Urt. vom 01.03.2017 -2 A 45/16-; alle juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2020 - 3 S 1749/16

    Bebauungsplan; Steuerung und Begrenzung von Tierhaltungsanlagen zur Sicherung der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Der ehrenamtlich Tätige oder die im Gesetz genannte Bezugsperson muss in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 Nr. 1-3 GemO ein sich vom Interesse der Gemeinde abhebendes individuelles Sonderinteresse am Entscheidungsgegenstand haben, hinsichtlich dessen ihm die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.03.1993 -1 S 570/92-, EKBW GemO § 18 E 37; Urt. vom 09.12.2020 -3 S 1749/16-, EKBW GemO § 18 E 60).

    Dabei ist es, vorbehaltlich der Regelung des § 18 Abs. 3 GemO, unerheblich, ob noch weitere Personen die gleichen Interessen haben (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 3a; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 09.12.2020, a.a.O.).

    Werden zwar seine bzw. ihre Interessen berührt, aber nicht so, dass er bzw. sie als der eigentliche Adressat der Entscheidung erscheint und daher nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann, das erforderliche Maß an Objektivität bei der Abwägung der Interessen aufzubringen, liegt keine Befangenheit vor (Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 09.12.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92

    Befangenheit bei Stellungnahme zu LSG-Verordnung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Der ehrenamtlich Tätige oder die im Gesetz genannte Bezugsperson muss in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2 Nr. 1-3 GemO ein sich vom Interesse der Gemeinde abhebendes individuelles Sonderinteresse am Entscheidungsgegenstand haben, hinsichtlich dessen ihm die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.03.1993 -1 S 570/92-, EKBW GemO § 18 E 37; Urt. vom 09.12.2020 -3 S 1749/16-, EKBW GemO § 18 E 60).

    Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Eintritt des Sondervor- oder -nachteils aufgrund der Entscheidung des Gemeinderats konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.03.1993, a.a.O.; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 9).

    Auch ideelle Interessen können zu einem Mitwirkungsverbot führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.03.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.).

    Die Eigenart der näheren Umgebung wird nur durch tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen geprägt, es sei denn, sie stellten einen sog. Fremdkörper dar (BVerwG, Urt. vom 06.11.1968 -IV C 31.66-, BVerwGE 31, 22).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Unbebaute Grundstücke sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs nicht deshalb wie bebaute Grundstücke zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt oder sogar schon genehmigt ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.11.1976 -IV C 69.74-, juris), es sei denn, ein Gebäude soll als Ersatz für ein vorher vorhandenes Bauwerk errichtet werden und zwischen Abriss des Altbaus und Errichtung eines Neubaus besteht ein zeitlicher Zusammenhang, so dass die Verkehrsauffassung mit der Neuerrichtung eines Gebäudes rechnet (BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 -4 C 15.84-, BVerwGE 75, 34; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 29.03.2017 -5 S 1389/16-, juris).

    Auch abgebrochene Gebäude, d.h. der Altbestand, können aber die Eigenart der näheren Umgebung prägen, wenn in absehbarer Zeit mit ihrem Wiederaufbau zu rechnen ist (BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 -4 C 15.84-, BVerwGE 75, 34) und sich frühere Vorhaben in die vorhandene Umgebung einfügen (vgl. Dürr, Rn. 40).

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21
    Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urt. vom 01.12.1972 -IV C 6.71-, BVerwGE 41, 227).

    Die umgebenden Grundstücke müssen einen derartig prägenden Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung ausüben, dass dadurch die städtebauliche Ordnung gewährleistet ist (BVerwG, Urt. vom 01.12.1972 -IV C 6.71-, BVerwGE 41, 227; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.11.2006 -5 S 330/06-, juris).

  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

  • OVG Sachsen, 05.07.2018 - 1 A 150/18

    Vorbescheid; Wohngebäude; Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Grundstücksfläche,

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 5 S 1032/20

    Einfügen eines Wohngebäudes nach dem Maß der baulichen Nutzung; Relevanz eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2020 - 2 A 1585/20
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

  • BVerwG, 20.08.1998 - 4 B 79.98

    Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung,

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 330/06

    Zulässigkeit weiterer Bebauung in einem Bebauungszusammenhang, der aus nur

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 8 A 10695/16

    Einfügen eines Wohnbauvorhabens nach Maß der baulichen Nutzung

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 3 S 198/12

    Normenkontrollverfahren - Überplanung einer baulich nicht vorgenutzten

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 16.73

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Begriff des Bebauungszusammenhanges;

  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 69.74

    Ausnahmen von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des

  • BVerwG, 29.04.1997 - 4 B 67.97

    Bauplanungsrecht - Begriff der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2005 - 5 S 1847/05

    Bau- und Straßenflucht nach altem badischen Straßenrecht entspricht Baulinie im

  • VG Neustadt, 16.09.2015 - 3 K 245/15

    Wiederaufbau abgebrannter Lagerhalle auf Parkinsel in Ludwigshafen unzulässig

  • BVerwG, 17.12.1964 - I C 36.64

    Rechtscharakter des § 33 BBauG; Auslegung von § 34 BBauG

  • VGH Bayern, 30.03.2015 - 2 ZB 13.1962

    Vorbescheid; übergeleiteter Baulinienplan; Staffelbauordnung; überbaubare

  • OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 153/22

    Einfügen eines Erweiterungsbaus nach dem Maß der baulichen Nutzung

  • VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19

    Erteilung eines Bauvorbescheides für Mehrfamilienhaus; bauplanungsrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1993 - 8 S 1281/93

    Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Garage - Einfügen in die Umgebungsbebauung

  • BVerwG, 19.02.2014 - 4 BN 6.14

    Veränderungssperre als Sicherungsmittel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2019 - 8 C 11553/18

    Veränderungssperre; Konkretisierungsgrad für die geplanten Festsetzungen zum Maß

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.08.2020 - 2 L 87/18

    Bauvorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

  • BVerwG, 19.05.2020 - 4 BN 45.19

    Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins

  • VG München, 18.08.2014 - M 8 SN 14.3226

    Unbeplanter Innenbereich; übergeleitete Baulinie; faktisches reines Wohngebiet;

  • VGH Hessen, 11.05.2021 - 4 C 3070/19

    Baurechts Bebauungsplan Nr.16 - Veränderungssperre

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1990 - 3 S 2948/89

    Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Veränderungssperre und zur Frage der

  • VG Hannover, 26.08.1988 - 9 D 33/88

    Keine Befangenheit bei Vorstand einer Bürgerinitiative

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2015 - 3 S 2492/13

    Anlagenbezogene Festsetzungen im Bebauungsplan - Beschränkung der Freisetzung von

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1989 - 3 S 308/87

    Sonstiges Kommunalrecht; Befangenheit eines Rechtsanwalts der zugleich

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 18.70

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Ausschluß der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1987 - 10a NE 48/84

    Bauleitplanung: Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungaplans in einem privaten

  • VG Frankfurt/Main, 19.06.2002 - 7 G 2323/02

    Mitwirkungsverbot der >Bürger für Homburg

  • VG Kassel, 22.02.1989 - 3 E 720/87
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