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   VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20   

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https://dejure.org/2020,41384
VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20 (https://dejure.org/2020,41384)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2020 - 9 K 2269/20 (https://dejure.org/2020,41384)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. November 2020 - 9 K 2269/20 (https://dejure.org/2020,41384)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Es genügt nicht, wenn die informationspflichtige Behörde zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Informationszugang (nur) über Untersuchungsergebnisse in einem naturwissenschaftlich-technischen Sinne verfügt und diese erst im Rahmen des Informationszugangsverfahrens einer rechtlichen Subsumtion zuführt, denn ausreichend - aber auch erforderlich - für das Vorliegen einer "nicht zulässigen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - NJW 2020, S. 1155, BVerwGE 166, 233, juris Rn. 30 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - zwischenzeitlich geklärt, dass ein zulässiges Informationsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 voraussetze, dass die zuständige Behörde eine nicht zulässige Abweichung unter Würdigung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 2 Abs. 1 VIG einen "prinzipiell voraussetzungslosen" Anspruch auf Gewährung der bei einer Behörde vorhandenen Informationen (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - NJW 2020, S. 1155, BVerwGE 166, 233, juris Rn. 14).

    Die bisher umstrittene Frage, ob eine nicht zulässige Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG durch Verwaltungsakt festgestellt sein muss, ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass es einer solchen Feststellung durch Verwaltungsakt nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - NJW 2020, S. 1155, BVerwGE 166, 233, juris Rn. 30 ff., kritisch hierzu unter dem Gesichtspunkt eines von ihm angenommenen Rechtsschutzdefizits Rossi, JZ 2020, S. 573, 574 f.).

    Um jedoch zu vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können, ist es jedoch erforderlich, dass die Abweichung von der zuständigen Stelle unter Würdigung des Sachverhalts und einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - NJW 2020, S. 1155, BVerwGE 166, 233, juris Rn. 30-32 m. w. N. zur BT-Drs. 17/7374).

    § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG weist hinreichend deutliche Konturen auf, um sowohl der Behörde als auch dem Unternehmen und den Verbrauchern aufzuzeigen, in welchen Fällen nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes gegeben sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - NJW 2020, S. 1155, BVerwGE 166, 233, juris Rn. 38-40, m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers anlässlich der sprachlichen Fassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG: Nicht hinreichend ist danach eine "Beanstandung" von Untersuchungsämtern auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse, vielmehr bedarf die "Feststellung" einer zusätzlichen juristisch-wertenden Einordnung seitens der zuständigen Überwachungsbehörde (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg es für möglich gehalten hat, die rechtliche Zuordnung derartiger tatsächlicher Beanstandungen noch im laufenden Gerichtsverfahren vorzunehmen, verhält sich diese Entscheidung nicht zu der hier aufgeworfenen Frage betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorhandenseins der Informationen, sondern vorrangig zur Berücksichtigungsfähigkeit neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - juris Rn. 5, 23).

    Da im vorliegenden Fall die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, war der hier anzusetzende Auffangstreitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - juris Rn. 52: keine Halbierung bei Informationserteilung wegen der Nichtrückholbarkeit einmal erteilter Informationen).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Hierzu verweist sie unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 zu § 40 Abs. 1a LFGB.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zu einer Verbraucherinformation auf der Grundlage des § 40 Abs. 1a LFGB ergangenen Beschluss vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 Rn. 43) betont, dass dann, wenn ein Verstoß bestands- oder rechtskräftig festgestellt sein müsste, die Information der Öffentlichkeit durch die vielfach zu erwartende Einlegung von Rechtsbehelfen voraussichtlich herausgezögert und die Informationsregelung damit um ihre Effektivität gebracht würde.

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG begehrten Informationen, nämlich der "festgestellten nicht zulässigen Abweichungen" im Sinne dieser Vorschrift, ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, S. 1014, BVerwGE 154, 231, juris Rn. 41).

    Danach muss diese die Unterlagen zur Prüfung von Ausschlussgründen und zur Erfüllung eines möglicherweise gegebenen Anspruchs vorhalten; sie darf sie - vorbehaltlich etwaiger Löschungsregelungen mit zwingenden Fristen, die für abweichende Belange keinen Raum lassen - in der Folge weder weggeben noch vernichten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - NVwZ 2016, S. 1014, BVerwGE 154, 231, juris 3. Leitsatz und Rn. 41 betreffend die Passivlegitimation der früheren Treuhandanstalt).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2614/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Weiter werde die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 - dargelegte Rechtsauffassung geteilt: § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normiere ein "Jedermannsrecht", wobei für das Informationszugangsrecht die Unterstützung des Antragstellers (hier: Beigeladener), z. B. durch eine Internet-Plattform, unerheblich sei.

    Dabei kann dahinstehen, ob die zwischenzeitlich im gerichtlichen Verfahren in geschwärzter Fassung übersandten "Feststellungen" überhaupt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genügen (vgl. hierzu mit großzügiger Tendenz VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 - juris Rn. 10).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Dem Unternehmen muss es - im Einklang mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass ein Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77 u.a. - BVerfGE 49, 24, juris Rn. 135 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG; grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32, juris Rn. 41) - vielmehr möglich sein, sich auch gegen die - zunächst mit Blick auf hygienerechtliche Vorschriften, mittelbar aber mit Bedeutung für die Einordnung als "festgestellte nicht zulässige Abweichung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - getroffene juristische Subsumtion und nicht nur gegen die (tatsächlichen) Beanstandungen wenden zu können.
  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu auch im Kontext des von ihm verfassungsunmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber den - nicht den Landespressegesetzen unterfallenden - Bundesbehörden folgende grundsätzliche Ausführungen gemacht (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12 - juris Rn. 30):.
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Dem Unternehmen muss es - im Einklang mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass ein Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77 u.a. - BVerfGE 49, 24, juris Rn. 135 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG; grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32, juris Rn. 41) - vielmehr möglich sein, sich auch gegen die - zunächst mit Blick auf hygienerechtliche Vorschriften, mittelbar aber mit Bedeutung für die Einordnung als "festgestellte nicht zulässige Abweichung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG - getroffene juristische Subsumtion und nicht nur gegen die (tatsächlichen) Beanstandungen wenden zu können.
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    bb) Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage (entsprechend hier: im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt, sondern letztlich dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 43.12

    Bundesarchiv; Nutzungsrecht; Archivgut; Anbietungspflicht; Übergabepflicht;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 9 K 2269/20
    Denn das Verbraucherinformationsgesetz vermittelt dem Verbraucher - wie allgemein im Informationsrecht anerkannt (st. Rspr. vgl. nur zum IFG: BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - juris Rn. 11) - gerade keinen Informationsbeschaffungsanspruch.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10

    Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das

  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 20 BV 15.2208

    Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz

  • BVerwG, 15.06.2015 - 7 B 22.14

    Verbraucherinformation; behördliche Richtigkeitsprüfung; Richtigstellung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 10 S 3/21

    Abwehranspruch gegen die Erteilung von Informationen über im Betrieb von der

    Eine juristisch-wertende Einordnung im Sinne einer ausdrücklichen normativen Zuordnung kann bis zur letzten Behördenentscheidung ergänzt werden (entgegen VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2020 - 9 K 2269/20 -).

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2020 - 9 K 2269/20 - wird zurückgewiesen.

  • VG Würzburg, 15.01.2021 - W 8 S 20.1850

    Erfolgloser Eilantrag gegen Auskunftserteilung nach Verbraucherinformationsgesetz

    Der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (B.v. 30.11.2020 - 9 K 2269/20 - juris) verfängt nicht, da es sich vorliegend um keine mit der dort zur Entscheidung gekommenen vergleichbare Situation handelt.
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