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   VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192   

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VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192 (https://dejure.org/2023,5095)
VG München, Entscheidung vom 14.03.2023 - M 10 E 22.6192 (https://dejure.org/2023,5095)
VG München, Entscheidung vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 (https://dejure.org/2023,5095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BayPrG Art. 4; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten Strafbefehls durch Amtsgericht

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BayPrG Art. 4; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten Strafbefehls durch Amtsgericht

  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung, Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Dringlichkeit, Anspruch eines Redakteurs auf Herausgabe eines anonymisierten rechtskräftigen Strafbefehls (bejaht), Vorwegnahme der Hauptsache

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 ff.), die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 - juris) Bezug nimmt, ist eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt.

    Für die Frage der Veröffentlichungswürdigkeit ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 27, 29) insbesondere das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und das Interesse derjenigen, die in entsprechenden Angelegenheiten um Rechtsschutz nachsuchen wollen, maßgeblich.

    Insoweit ist der Öffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens jedoch als zusätzliches weiteres (und auch konkretisierendes) Argument für eine Publikationspflicht zu verstehen (so explizit: BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 26; VG Aachen, U.v. 11.2.2020 - 8 K 276/16 - juris Rn. 45).

    Es besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung, wie bereits die vorliegende konkrete Presseanfrage zeigt (BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O., Rn. 45, 59; VG Berlin, B.v. 27.2.2020 - 27 L 43/20 - juris Rn. 10, 13).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung könne der Presse ein Anspruch auf Übersendung eines anonymisierten rechtskräftigen Urteils in Kopie im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zustehen (Verweis auf BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 ff.), die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 - juris) Bezug nimmt, ist eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung (BVerfG, B.v. 14.9.2015, a.a.O., Rn. 20).

    Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht "gerade" in dem dort entschiedenen Fall - der Herausgabe einer anonymisierten Kopie eines Strafurteils - wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes des gerichtlichen Verfahrens angenommen (BVerfG, B.v. 14.9.2015, a.a.O., Rn. 25).

  • VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16

    Veröffentlichung; Gerichtsentscheidung; Information; Informationszugang;

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Insoweit ist der Öffentlichkeitsgrundsatz des gerichtlichen Verfahrens jedoch als zusätzliches weiteres (und auch konkretisierendes) Argument für eine Publikationspflicht zu verstehen (so explizit: BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 26; VG Aachen, U.v. 11.2.2020 - 8 K 276/16 - juris Rn. 45).

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).

    Es besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung, wie bereits die vorliegende konkrete Presseanfrage zeigt (BVerwG, U.v. 26.2.1997, a.a.O., Rn. 29; vgl. auch: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O., Rn. 45, 59; VG Berlin, B.v. 27.2.2020 - 27 L 43/20 - juris Rn. 10, 13).

  • VGH Bayern, 19.08.2020 - 7 CE 20.1822

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf gemeindegenaue Gesamtzahl der

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrunds als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (stRspr., vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 - 7 CE 20.1822 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 7 CE 16.2056 - juris Rn. 9).

    Stehen sich Grundrechtspositionen entgegen, sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und es ist insbesondere abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Vorzug zu geben ist (stRspr. BayVGH, vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 - 7 CE 20.1822 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).

    Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 19.8.2020 - 7 CE 20.1822 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 23.03.2021 - 6 VR 1.21

    Auskunftsanspruch zur Identität des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu auch: BVerwG, B.v. 23.3.2021 - 6 VR 1/21 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 7 CE 16.2056 - juris Rn. 10).

    Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2021, a.a.O., Rn. 13).

    Eine Recherche zu einem bestimmten Verdacht kann ein gesteigertes Öffentlichkeitsinteresse begründen, wenn es sich bei dem Rechercheansatz nicht um eine reine Spekulation handelt (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 23.3.2021, a.a.O., Rn. 14).

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 23.330

    Einstweilige Anordnung, Unterlassung einer presserechtlichen Auskunft

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Daraufhin beantragte der Beigeladene am 20. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht München, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, den anonymisierten Strafbefehl herauszugeben (M 10 E 23.330).

    Aufgrund des erhobenen Eilantrags im Verfahren M 10 E 23.330 beantragt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Januar 2023 sinngemäß,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 10 E 23.330 und M 10 K 23.366, verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - 15 E 599/22

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Die Frage der Veröffentlichung und Herausgabe einer Entscheidung ist Verwaltungsaufgabe, insoweit handelt das Gericht als Behörde (vgl.: OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris Rn. 7 f.).

    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur: BVerfG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 29 f. m.w.N.) ist die Aufgabe der Presse vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung.

    Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 19.8.2020 - 7 CE 20.1822 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 24.01.2017 - 7 CE 16.2056

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch im Eilverfahren

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrunds als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (stRspr., vgl. nur: BayVGH, B.v. 19.8.2020 - 7 CE 20.1822 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 7 CE 16.2056 - juris Rn. 9).

    Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu auch: BVerwG, B.v. 23.3.2021 - 6 VR 1/21 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 7 CE 16.2056 - juris Rn. 10).

  • LG München I, 19.01.2016 - 6 AR 5/15

    Presse, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, Datenbank, Presse

    Auszug aus VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
    Sondern die Publikation derartiger Entscheidungen ist, sofern sie veröffentlichungswürdig sind, wegen des Rechtsstaatsprinzips, des Demokratiegebots und des Grundsatzes der Gewaltenteilung ebenso grundsätzlich gerechtfertigt (so zur Herausgabe eines Strafbefehls explizit unter Berufung auf diese Rechtsprechung: VG Aachen, U.v. 11.2.2020, a.a.O.; beanstandet (nur) im Hinblick auf die angewandte Anspruchsgrundlage durch OVG NRW, B.v. 11.1.2023 - 15 E 599/22 - juris: § 4 Abs. 1 IFG NRW stellt keine Anspruchsgrundlage für die Veröffentlichung einer anonymisierten Gerichtsentscheidung dar; s. auch LG München I, B.v. 19.1.2015 - 6 AR 5/15 - juris zum gegen das LG München I gerichteten presserechtlichen Auskunftsanspruch auf Herausgabe u.a. eines anonymisierten Bußgeldbescheids).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • VG Berlin, 27.02.2020 - 27 L 43.20

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Urteils

  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit

  • BVerwG, 01.10.2018 - 3 B 20.17

    Ergänzung der erteilten Rehabilitierungsbescheinigung hinsichtlich Anerkennung

  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Mit weiterer E-Mail vom 21. März 2023 wies der Beigeladene den Antragsgegner auf den Beschluss der Kammer vom 14. März 2023 hin (VG München, B.v. 14.3.2023 - M 10 E 22.6192 - juris).

    Anders als in dem vom Beigeladenen genannten Verfahren der Kammer (Beschluss vom 14. Mai 2023 - M 10 E 22.6192) diene das streitige Auskunftsverfahren nicht als Hintergrundinformation für weitere Recherchen, sondern lediglich als Informationsquelle für weitere belastende und identifizierende Berichterstattung über den Antragsteller.

    Die Kammer hält an folgenden grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen im Beschluss vom 14. März 2023 (M 10 E 22.6192 - juris Rn. 38-42) fest:.

    Unabhängig davon, dass es rechtsstaatlich bedenklich wäre, wenn Strafbefehle grundsätzlich dem öffentlichen Diskurs entzogen wären (vgl. VG München, B.v. 14.3.2023 - M 10 E 22.6192 - juris Rn. 42), ist die abstrakte Charakterisierung von Strafbefehlen als nicht veröffentlichungswürdig rechtlich unzutreffend.

    Denn die "Veröffentlichungswürdigkeit" einer gerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht ausschließlich anhand abstrakter (rechtlicher) Kriterien, sondern oftmals nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen und dürfte sich regelmäßig mit dem Begriff des öffentlichen Interesses an einer gerichtlichen Entscheidung überschneiden (so zutreffend VG Aachen, U.v. 11.2.2020 - 8 K 276/16 - juris Rn. 59; vgl. auch VG München, B.v. 14.3.2022 - M 10 E 22.6192 - juris Rn. 42).

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 23.330

    Einstweilige Anordnung, Unterlassung einer presserechtlichen Auskunft

    Die Herausgabe der anonymisierten Strafbefehlskopie war seitens des Antragsgegners beabsichtigt, um eine Erledigung des vom Beigeladenen angestrengten Eilverfahrens M 10 E 22.6192, das auf Herausgabe einer anonymisierten Strafbefehlskopie gerichtet ist, herbeizuführen.

    Mit Beschluss der Kammer vom 14. März 2023 im Verfahren M 10 E 22.6192 wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Herausgabe einer anonymisierten Strafbefehlskopie verpflichtet.

    Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 10 E 22.6192 und M 10 K 23.366, verwiesen.

    Denn es erscheint jedenfalls fragwürdig, ob es des vorliegenden Antrags bedurft hat oder ob es zur Wahrung der Rechte der Antragsteller nicht ausreichend gewesen wäre, im Verfahren M 10 E 22.6192, in dem jedenfalls der Antragsteller zu 1 beigeladen ist, die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung zu beantragen.

    Hierzu wird im Einzelnen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14. März 2023 im Verfahren M 10 E 22.6192 verwiesen.

  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 - (juris Rn. 25 ff.) festgestellt, dass die Tatsache, dass es vorliegend um die Herausgabe eines Strafbefehls geht, für sich genommen weder zur Unbegründetheit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt.

    Der Antragsteller wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ein, anders als in dem vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 - (juris) entschiedenen Fall liege hier der Erlass des Strafbefehls bereits mehr als drei Jahre zurück und stehe daher in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Presseanfrage.

    Keinen beachtlichen Abwägungsfehler zeigt der Antragsteller mit seinem Einwand auf, es sei zwar vorliegend lediglich seine Sozialsphäre betroffen, im Hinblick auf das öffentliche Informationsinteresse ergäben sich jedoch maßgebliche Unterschiede zu dem vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 - (juris) entschiedenen Fall, da hier kein Bezug zu Unternehmen bestünde, die Aufgaben der staatlichen Daseinsfürsorge erfüllten und zum Teil mit Steuermitteln arbeiteten.

  • VG München, 22.05.2023 - M 10 E 23.2433

    Aufhebung der einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände (verneint),

    Mit Beschluss vom 14. März 2023 (M 10 E 22.6192) verpflichtete die Kammer den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Antragsteller eine Woche nach Rechtskraft des Beschlusses Auskunft über den gegen den Beigeladenen gerichteten Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 4. November 2022 durch Übersendung einer anonymisierten und im Hinblick auf etwaige persönliche Angaben geschwärzten Kopie des Strafbefehls zu erteilen.

    die mit Beschluss vom 14. März 2023 erlassene einstweilige Anordnung zum Aktenzeichen M 10 E 22.6192 aufzuheben und die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Aufhebungsverfahren einstweilen einzustellen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 E 22.6192, Bezug genommen.

    Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 929 Abs. 2 Satz 1, 927 ZPO ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren des Beigeladenen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) zu verstehen als Antrag auf Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses vom 14. März 2023 (M 10 E 22.6192) wegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog.

  • VG Neustadt, 07.11.2023 - 5 K 75/23

    Pressevertreter hat Anspruch auf Einsicht in Ermittlungsakten zum Mord an der

    Grundsätzlich erfolgt dies durch die Beantwortung konkreter Fragen (vgl. VG München, Beschluss vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 - juris, Rn. 38).
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