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   VG München, 30.03.2022 - M 27 E 22.1836   

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https://dejure.org/2022,19809
VG München, 30.03.2022 - M 27 E 22.1836 (https://dejure.org/2022,19809)
VG München, Entscheidung vom 30.03.2022 - M 27 E 22.1836 (https://dejure.org/2022,19809)
VG München, Entscheidung vom 30. März 2022 - M 27 E 22.1836 (https://dejure.org/2022,19809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; GG Art. 6; EMRK Art. 12; PStG § 13
    Einstweilige Anordnung, Erteilung einer Duldung bis zu Eheschließung im Bundesgebiet, Unmittelbar bevorstehende Eheschließung (verneint), Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Standesamt, Fehlen einer Positivmitteilung des Standesamts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 10 CE 16.2266

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen bevorstehender Eheschließung

    Auszug aus VG München, 30.03.2022 - M 27 E 22.1836
    Dies ist anzunehmen, wenn das zuständige Standesamt zeitnah einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder ein solcher jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 10 CE 16.2266 - juris Rn. 11 m.w.N.), etwa weil das zuständige Standesamt den Eheschließungstermin als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2017 - 13 ME 189.17 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.05.2021 - 10 CE 21.1228

    Keine Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Duldung zum Zweck der Eheschließung

    Auszug aus VG München, 30.03.2022 - M 27 E 22.1836
    In der Praxis dürften dabei die Mitteilung und die Terminsbestimmung häufig zusammenfallen (BayVGH, B.v. 5.5.2021 - 10 CE 21.1228 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.02.2008 - 19 CS 08.216

    Vorwirkungen der Ehe; Anforderungen an unmittelbares Bevorstehen der

    Auszug aus VG München, 30.03.2022 - M 27 E 22.1836
    Die von der Bevollmächtigten des Antragstellers eingewandte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 27.2.2008 - 19 CS 08.216) bezieht sich auf die Gesetzes- und Rechtslage vor dieser Reform und ist deshalb heute nicht mehr einschlägig.
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