Rechtsprechung
VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21.NW |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 126 Abs 3 BauGB, § 2 Abs 1 GemO RP, § 2 Abs 2 S 1 BauO RP, § 114 VwGO
Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde bzw. der auf ihnen errichteten Gebäude mit Hausnummern - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wer ein Haus teilt, kann auch die Hausnummer teilen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.1993 - 6 A 10374/92
Verfristeter Widerspruch ; Widerspruchsbehörde; Klagemöglichkeit; Öffentliche …
Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
Die sachliche Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde eröffnet indes jedenfalls dann nicht die Klagemöglichkeit, wenn - wie hier - Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei eingeschränkter Prüfungs- und Entscheidungskompetenz letzterer verschiedenen Rechtsträgern angehören (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 12.1.1993 - 6 A 10374/92.OVG).Erweist sich die Klage danach bereits als unzulässig, ist der Kammer eine Sachentscheidung verwehrt (OVG RP, Urteil vom 12.1.1993, a.a.O.).
- VGH Bayern, 06.12.2011 - 8 ZB 11.1676
Zuteilung oder Änderung von Hausnummern durch die Gemeinde
Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
Dem einzelnen Eigentümer stehen keine Befugnisse oder Rechtsstellungen zu, die er der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer durch die Gemeinde oder der Änderung (Anschluss BayVGH, Beschluss vom 6.12.2011, 8 ZB 11.1676) oder der Versagung einer von ihm geforderten Neuzuteilung entgegensetzen könnte.- 8 ZB 11.1676).
- VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815
Anspruch auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer
Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
Etwas anderes gilt nur für Grundstücke, denen bislang noch keine Hausnummer zugeteilt wurde (Anschluss VG Würzburg, Urteil vom 30.1.2018, W 4 K 17.815).Abweichungen von diesem Grundsatz kommen allenfalls dann in Betracht, wenn einem Grundstück bisher noch keine Hausnummer zugeteilt wurde (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 30.1.2018 - W 4 K 17.815).
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15
Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes; Festsetzung …
Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
- 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791 und juris, Rn. 16 ; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 22, Rn. 6.1). - OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 592/08
Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer; ordnungsrechtliche Herleitung
Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
Sie begründet keinen Anspruch auf Festsetzung einer Hausnummer, sondern setzt die Festsetzung zur Begründung der Folgepflicht des Eigentümers voraus (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.8.2010 - 3 L 592/08). - VG Neustadt, 10.03.2021 - 3 K 676/20
Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummer
Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
- 3 K 676/20.NW ), die dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient und Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst hat. - OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2005 - 7 A 11002/04
Änderung der Straßenanschrift
Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich um eine Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO (OVG RP, Urteil vom 22.2.2005 - 7 A 11002/04.OVG; VG NW, Urteil vom 10.3.2021.
- OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22
Straßenanlieger haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige …
Soweit die Klägerin schließlich auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Neustadt an der Weinstraße verweist, in denen - angeblich - ein subjektiv-öffentliches Recht auf erstmalige Erteilung einer Hausnummer anerkannt worden sei, verkennt sie, dass diese Entscheidungen zu (gänzlich) anderen landesrechtlichen Vorschriften ergangen sind, nämlich einerseits Art. 52 Abs. 2 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung sowie andererseits § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (…vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.1.2018, W 4 K 17.815, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 29.10.2021, 3 K 237/21.NW, juris Rn. 26).