Rechtsprechung
   VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48750
VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21.NW (https://dejure.org/2021,48750)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29.10.2021 - 3 K 237/21.NW (https://dejure.org/2021,48750)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 3 K 237/21.NW (https://dejure.org/2021,48750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 126 Abs 3 BauGB, § 2 Abs 1 GemO RP, § 2 Abs 2 S 1 BauO RP, § 114 VwGO
    Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde bzw. der auf ihnen errichteten Gebäude mit Hausnummern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer ein Haus teilt, kann auch die Hausnummer teilen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.1993 - 6 A 10374/92

    Verfristeter Widerspruch ; Widerspruchsbehörde; Klagemöglichkeit; Öffentliche

    Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
    Die sachliche Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde eröffnet indes jedenfalls dann nicht die Klagemöglichkeit, wenn - wie hier - Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei eingeschränkter Prüfungs- und Entscheidungskompetenz letzterer verschiedenen Rechtsträgern angehören (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 12.1.1993 - 6 A 10374/92.OVG).

    Erweist sich die Klage danach bereits als unzulässig, ist der Kammer eine Sachentscheidung verwehrt (OVG RP, Urteil vom 12.1.1993, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 8 ZB 11.1676

    Zuteilung oder Änderung von Hausnummern durch die Gemeinde

    Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
    Dem einzelnen Eigentümer stehen keine Befugnisse oder Rechtsstellungen zu, die er der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer durch die Gemeinde oder der Änderung (Anschluss BayVGH, Beschluss vom 6.12.2011, 8 ZB 11.1676) oder der Versagung einer von ihm geforderten Neuzuteilung entgegensetzen könnte.

    - 8 ZB 11.1676).

  • VG Würzburg, 30.01.2018 - W 4 K 17.815

    Anspruch auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer

    Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
    Etwas anderes gilt nur für Grundstücke, denen bislang noch keine Hausnummer zugeteilt wurde (Anschluss VG Würzburg, Urteil vom 30.1.2018, W 4 K 17.815).

    Abweichungen von diesem Grundsatz kommen allenfalls dann in Betracht, wenn einem Grundstück bisher noch keine Hausnummer zugeteilt wurde (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 30.1.2018 - W 4 K 17.815).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 8 B 11203/15

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes; Festsetzung

    Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
    - 8 B 11203/15.OVG -, BauR 2016, 791 und juris, Rn. 16 ; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 22, Rn. 6.1).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 592/08

    Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer; ordnungsrechtliche Herleitung

    Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
    Sie begründet keinen Anspruch auf Festsetzung einer Hausnummer, sondern setzt die Festsetzung zur Begründung der Folgepflicht des Eigentümers voraus (Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.8.2010 - 3 L 592/08).
  • VG Neustadt, 10.03.2021 - 3 K 676/20

    Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummer

    Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
    - 3 K 676/20.NW ), die dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient und Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2005 - 7 A 11002/04

    Änderung der Straßenanschrift

    Auszug aus VG Neustadt, 29.10.2021 - 3 K 237/21
    Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich um eine Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO (OVG RP, Urteil vom 22.2.2005 - 7 A 11002/04.OVG; VG NW, Urteil vom 10.3.2021.
  • OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22

    Straßenanlieger haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige

    Soweit die Klägerin schließlich auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Neustadt an der Weinstraße verweist, in denen - angeblich - ein subjektiv-öffentliches Recht auf erstmalige Erteilung einer Hausnummer anerkannt worden sei, verkennt sie, dass diese Entscheidungen zu (gänzlich) anderen landesrechtlichen Vorschriften ergangen sind, nämlich einerseits Art. 52 Abs. 2 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung sowie andererseits § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.1.2018, W 4 K 17.815, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 29.10.2021, 3 K 237/21.NW, juris Rn. 26).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht