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   VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14   

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https://dejure.org/2016,43454
VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14 (https://dejure.org/2016,43454)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13.07.2016 - 6 A 1845/14 (https://dejure.org/2016,43454)
VG Schwerin, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 6 A 1845/14 (https://dejure.org/2016,43454)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12

    Bestimmung des Bezugspunkts für Anfang und Ende des Schulweges im Rahmen eines

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14
    Vielmehr wird im Öffentlichen Recht beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder im Recht des Finanzausgleichs allein auf die (einzige) melderechtlich definierte Hauptwohnung abgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011, Az. 2 A 10395/11, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 27).

    Zweck ist es hingegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen - hier für das Doppelresidenzmodell - zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 19, m.w.N).

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung generell übernimmt (vgl. dazu ausführlich VG Schwerin, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 6 A 1801/12; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 22, m.w.N).

    Die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung müssen deshalb im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit, auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen, an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.).

    Nach dessen Sinn und Zweck ist bei mehreren Wohnungen eines Schülers in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG M-V) die Wohnung für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule maßgeblich, in der er sich tatsächlich überwiegend aufhält und die damit seinen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 23, 24, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 23).

    Liegen dann - wie hier - zusätzlich beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V, so dass eine Entscheidung auch anhand dieses Kriteriums nicht möglich ist, bleibt mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur übrig, für die Bestimmung der für die Schülerbeförderung maßgeblichen Wohnung auf die der Meldebehörde mitgeteilte Hauptwohnung des Schülers (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LMG M-V) abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 25, 26, m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11

    Antragsbefugnis; Schülerbeförderung; Umgangsrecht; maßgeblicher Wohnsitz

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14
    Hieraus beziehungsweise aus vergleichbaren Regelungen anderer Länder wird teilweise geschlossen, dass vor dem Hintergrund der §§ 1627, 1687 Abs. 1 BGB jedenfalls das Klageverfahren durch beide Elternteile gemeinschaftlich durchzuführen sei (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 07. Dezember 2012, Az. 6 B 794/12; VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az. 5 B 2806/11, juris Rn. 3; VG Hannover, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. 6 A 5927/09, juris Rn. 18).

    Der Beklagte darf als Träger der Schülerbeförderung auch vor solchen Belastungen geschützt werden, die im Falle einer Verpflichtung zu Gunsten des Klägers entstünden, die er aber beim alleinigen Abstellen auf die Hauptwohnung nicht schuldet (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.).

    Wählen sie die entfernter gelegene Wohnung als Hauptwohnung, wird der Schulbesuch nicht mehr durch die für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrtkosten erschwert, da dann die Kosten vom Träger der Schülerbeförderung zu tragen wären (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2006 - 13 ME 108/06

    Anspruch auf Schülerbeförderung von beiden Wohnungen der getrennt lebenden Eltern

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14
    Für die Entscheidung über einen Anspruch auf Schülerbeförderung beziehungsweise Aufwendungsersatz kommt es daher nicht darauf an, dass der Sohn des Klägers im bürgerlich-rechtlichen Sinne einen doppelten Wohnsitz nach § 11 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 BGB hat, weil er im Rahmen des Doppelresidenzmodells den Wohnsitz seiner Eltern teilt (so auch für das niedersächsische Schülerbeförderungsrecht OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, Az. 13 ME 108/06, juris Rn. 2).

    Wählen sie die entfernter gelegene Wohnung als Hauptwohnung, wird der Schulbesuch nicht mehr durch die für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrtkosten erschwert, da dann die Kosten vom Träger der Schülerbeförderung zu tragen wären (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14
    Dieses hatte mit Urteil vom 27. März 2014 (Az. 2 C 2.13) für die Frage des Familienzuschlags im Besoldungsrecht bei geschiedenen Beamten in einem Fall auf die §§ 7 ff. BGB abgestellt und einen doppelten Wohnsitz des Kindes angenommen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2011 - 2 A 10395/11

    Keine anteilige Erstattung von Schülerfahrkosten bei "Doppelresidenzmodell"

    Auszug aus VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14
    Vielmehr wird im Öffentlichen Recht beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder im Recht des Finanzausgleichs allein auf die (einzige) melderechtlich definierte Hauptwohnung abgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011, Az. 2 A 10395/11, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 27).
  • VG Schleswig, 09.10.2017 - 9 A 257/16

    Hauptwohnung als Bezugspunkt für die Prüfung der Notwendigkeit der

    Dem entspricht das Abstellen auf die ohne weiteres im Melderegister feststellbare Hauptwohnung, zumal sonst möglicherweise jeweils geprüft werden müsste, ob das "Doppelresidenzmodell" strikt umgesetzt wird und sich der Schüler oder die Schülerin tatsächlich in gänzlich gleichem zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen aufhält (vgl. VG Schwerin, U. v. 13.07.2016 - 6 A 1845/14 -, juris).
  • VG Kassel, 03.04.2020 - 3 K 1991/18

    Melderechtlicher Hauptwohnsitz als Bezugspunkt für die Prüfung der Notwendigkeit

    Führt jedoch ein Elternteil das Verwaltungsverfahren allein und hat der andere Elternteil kein Interesse an dem Verfahren, muss Abweichendes gelten (so im Ergebnis auch VG Schwerin, Urteil v. 13.07.2016 - 6 A 1845/14, juris Rn. 18).
  • VG Ansbach, 27.05.2019 - AN 2 K 17.01114

    Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit

    Entsprechend besteht ein rechtliches und tatsächliches Interesse beider Elternteile an dem vorliegenden Streitgegenstand, so dass eine einheitliche Willensbildung der Eltern hinsichtlich der Frage erforderlich ist, ob und ggf. für welchen Schulweg Kostenfreiheit geltend gemacht werden soll (a.A. VG Schwerin, U.v. 13.7.2016 - 6 A 1845/14 - beck-online).
  • VG Ansbach, 25.05.2020 - AN 2 K 19.01736

    Voraussetzungen der Übernahme von Schulwegkosten in Abhängigkeit vom schulischen

    Entsprechend besteht mit Blick auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit regelmäßig lediglich eine gemeinsame Klagebefugnis der sorgeberechtigten Elternteile, da eine einheitliche Willensbildung der Eltern erforderlich ist, ob und ggf. für welchen Schulweg Kostenfreiheit geltend gemacht werden soll (von gemeinsamer Klagebefugnis ausgehend auch VG Oldenburg, B.v. 17.1.2012 - 5 B 2806/11 - beck-online, a.A. VG Schwerin, U.v. 13.7.2016 - 6 A 1845/14 - beck-online).
  • VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 2 K 18.01390

    Klagebefugnis eines Elternteils: Schulwegkostenfreiheit

    Entsprechend besteht mit Blick auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit regelmäßig ein rechtliches und tatsächliches Interesse beider sorgeberechtigter Elternteile, so dass eine einheitliche Willensbildung der Eltern erforderlich ist, ob und ggf. für welchen Schulweg Kostenfreiheit geltend gemacht werden soll (von gemeinsamer Klagebefugnis ausgehend auch VG Oldenburg, B.v. 17.1.2012 - 5 B 2806/11 - beck-online, a.A. VG Schwerin, U.v. 13.7.2016 - 6 A 1845/14 - beck-online).
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