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   VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21   

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VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21 (https://dejure.org/2023,45864)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2023 - 11 K 3946/21 (https://dejure.org/2023,45864)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. November 2023 - 11 K 3946/21 (https://dejure.org/2023,45864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 20 Abs 3 GG, Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 5 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 12 Abs 3 S 1 EUV 2016/679, Art 12 Abs 5 S 2 EUV 2016/679

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS- GVO

Kurzfassungen/Presse

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    DSGVO-Auskunft über gelöschte Daten oder Löschprotokolle?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Namentlich das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Entscheidungen (Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 -, und Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, jeweils juris) zur Frage der Antragstellung im Falle eines Rechtsstreits über einen auf Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch (dort gegen den Arbeitgeber) umfassend geäußert.

    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rn. 21, m.w.N.).

    Dabei ist in besonderer Weise zu beachten, dass ein Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rn. 26 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 9).

    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn.8).

    Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10).

    Ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist allerdings regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.12.2011 - I ZR 190/10 -, Rn. 12).

    i) Zuletzt bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagantrags mit Blick darauf, dass etwa feststellbar wäre, dass der Rechtsstreit nach seinem Abschluss geradezu zwangsläufig mit gleichem Inhalt im Rahmen der Vollstreckung wiederholt werden müsste (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rn. 21, m.w.N.).

    Auch wenn die zivilgerichtliche Rechtsprechung ein solches Vorgehen nach § 254 ZPO im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich für geboten erachtet (BAG Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rdnr. 33 und Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 -, a.a.O., Rdnr. 20 sowie etwa OLG Koblenz, Teilurt. v. 20.07.2023 - 10 U 1633/22 -, juris, Rdnr. 41), hat der Berichterstatter vorliegend von diesem Erfordernis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Klagantrages abgesehen.

  • EuGH, 26.10.2023 - C-307/22

    Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Ungeachtet der Frage, ob hierdurch überhaupt auf eine exzessive Antragstellung geschlossen werden könnte, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es weder eine Pflicht eines Auskunftsheischenden gibt, überhaupt ein Motiv für seinen Auskunftsantrag zu bezeichnen, noch es einem Auskunftsantrag entgegensteht, wenn der Betreffende andere als die in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes zur Datenschutz-Grundverordnung erwähnten Zwecke verfolgt (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 -, juris, Rdnr. 38 und 42).

    Wie der Europäische Gerichtshof betont (Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 - a.a.O. Rdnr. 72), gibt diese Norm nur einen Anspruch auf eine (verständliche) Kopie der Daten, nicht aber auf eine Kopie der Dokumente.

    Lediglich wenn Daten für ihr Verständnis zwingend der Kontextualisierung bedürfen, kann - im Ausnahmefall - eine Zurverfügungstellung ganzer Dokumente geboten sein (EuGH, Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 -, juris, Rdnr. 74 m.w.N.).

    Insoweit ist das Erfordernis der Verständlichkeit gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO von zentraler Bedeutung (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 -, juris, Leitsatz 3).

    Allerdings fehlt es hier konkret am Erfordernis der Verständlichkeit aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22 -, a.a.O.).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    aa) Grundsätzlich ist der Begriff "personenbezogene Daten" i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung weit zu verstehen (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23 unter Verweis auf die schon zur Datenschutz-Richtlinie ergangene Rechtsprechung, EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-434/16 -, juris, Rdnr. 34).

    In der Verwendung des Ausdrucks "alle Informationen" im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (EuGH, C-487/21, a.a.O., Rdnr. 23).

    So war vom vorlegenden Gericht im Verfahren C-487/21 (EuGH, a.a.O., Rdnr. 10 und 12) ausdrücklich auf E-Mails Bezug genommen worden, ohne dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zum Umfang des Auskunftsanspruchs solche ausdrücklich ausgenommen hätte.

    Diese Einstufung gilt allerdings nicht für die Analyse als solche (ausdrücklich EuGH, Urt. v. 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 -, juris Rdnr. 48 zur identischen Vorschrift in der vorangegangenen Datenschutz-Richtlinie ; dass diese Rechtsprechung nach wie vor beachtlich ist, vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23).

    Die Beklagte hat dabei die Wahl, ob sie die auskunftspflichtigen Daten aus den entsprechenden Dokumenten (E-Mail-Nachrichten) herauslöst und lediglich den Speicherort mitteilt ("E-Mail-Nachricht vom XX.XX.XXXX an Referat XX: Mitteilung Eingang eines Widerspruchs des Klägers vom XX.XX.XXXX zum Leistungsbescheid vom XX.XX.XXXX"), oder ob sie Kopien des gesamten Dokumentes fertigt und dabei die nicht zu beauskunftenden Inhalte unkenntlich macht (EuGH, Urt. v. 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12, a.a.O., Rdnr. 58) und dies dann dem Kläger zur Verfügung stellt, wobei namentlich die Rechte Dritter bei dieser Unkenntlichmachung zu schützen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 45).

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10).

    Dabei ist in besonderer Weise zu beachten, dass ein Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rn. 26 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 9).

    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn.8).

    Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG, Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O., Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.12.2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Diese Einstufung gilt allerdings nicht für die Analyse als solche (ausdrücklich EuGH, Urt. v. 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 -, juris Rdnr. 48 zur identischen Vorschrift in der vorangegangenen Datenschutz-Richtlinie ; dass diese Rechtsprechung nach wie vor beachtlich ist, vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23).

    Schon in seiner zur Richtlinie 95/46/EG ergangenen Entscheidung vom 17.07.2014 (C-141/12 und C-372/12, a.a.O., Rdnr. 46) hat der Europäische Gerichtshof den Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und den Dokumenten, die u.a. personenbezogene Daten enthalten, herausgearbeitet (ebenso FG München, Urt. v. 05.05.2022 - 15 K 193/20 -, juris, Rdnr. 55).

    Die Beklagte hat dabei die Wahl, ob sie die auskunftspflichtigen Daten aus den entsprechenden Dokumenten (E-Mail-Nachrichten) herauslöst und lediglich den Speicherort mitteilt ("E-Mail-Nachricht vom XX.XX.XXXX an Referat XX: Mitteilung Eingang eines Widerspruchs des Klägers vom XX.XX.XXXX zum Leistungsbescheid vom XX.XX.XXXX"), oder ob sie Kopien des gesamten Dokumentes fertigt und dabei die nicht zu beauskunftenden Inhalte unkenntlich macht (EuGH, Urt. v. 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12, a.a.O., Rdnr. 58) und dies dann dem Kläger zur Verfügung stellt, wobei namentlich die Rechte Dritter bei dieser Unkenntlichmachung zu schützen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 45).

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

    Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Namentlich das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei Entscheidungen (Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 -, und Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, jeweils juris) zur Frage der Antragstellung im Falle eines Rechtsstreits über einen auf Art. 15 Abs. 1 2. Hs. DS-GVO gestützten Auskunftsanspruch (dort gegen den Arbeitgeber) umfassend geäußert.

    Auch wenn die zivilgerichtliche Rechtsprechung ein solches Vorgehen nach § 254 ZPO im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausdrücklich für geboten erachtet (BAG Urt. v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21 -, a.a.O. Rdnr. 33 und Urt. v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20 -, a.a.O., Rdnr. 20 sowie etwa OLG Koblenz, Teilurt. v. 20.07.2023 - 10 U 1633/22 -, juris, Rdnr. 41), hat der Berichterstatter vorliegend von diesem Erfordernis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Klagantrages abgesehen.

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urt. v. 12.01.2023 - C-154/21 -, juris, Rdnr. 38) steht das Auskunftsrecht in untrennbarem Zusammenhang u.a. mit dem Löschungsanspruch des Betroffenen aus Art. 17 DS-GVO.

    Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO der Wahrnehmung weiterer Rechte der Datenschutz-Grundverordnung zu dienen bestimmt ist (vgl. Urt. v. 12.01.2023 - C-154/21 -, juris, a.a.O.) und mit Blick auf familiäre Verbindungen und Angehörige Berichtigungen jederzeit denkbar erscheinen, liegt dies auf der Hand.

  • VG Bremen, 22.06.2022 - 4 K 1/21

    Auch unvollständige Auskünfte können Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Daran würde sich selbst dann kaum etwas ändern, wenn insoweit zu fordern ist, dass der Kläger (dann Vollstreckungsgläubiger) seine diesbezüglichen Zweifel nicht "ins Blaue hinein" vortragen darf (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.04.2022 - 4 K 1/21 -, juris, Rdnr. 33).

    Ohne eine wenigstens näherungsweise Konkretisierung des Klägers, um welche Leistungen es insoweit überhaupt gehen könnte, also etwa Angaben zu Krankenhaus-Aufenthalten, die dem Kläger selbst niemals in Rechnung gestellt wurden oder aber entsprechende Leistungen der Physio-Therapie, der Psychotherapie, der Orthopädie oder bezüglich sonstiger Hilfsmittel, stellt sich das Auskunftsbegehren als ein Anspruch "ins Blaue" hinein dar (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.04.2022 - 4 K 1/21 -, juris, Rdnr. 33).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    Was rechtmäßig und vollständig sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 576/19) und einem Schreiben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 12.08.2020 im Rahmen einer Anhörung der Beklagten, das der Kläger vorlegte.

    Die Auslegung der Anträge und Schreiben des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Prozess, sein Vorbringen, er selbst könne den Fehlbestand nicht ermitteln, er brauche "den Gesamtvorgang erkennbar zusammen" sowie der Verweis auf Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, juris) zeigt allerdings auf, dass der Auskunftsantrag des Klägers - einschließlich seines Begehrens nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO auf Auskunft durch Zurverfügungstellung von Kopien der Daten - aus Sicht des Klägers jeweils auf den Gesamtinhalt aller vorhandenen Dokumente der einzelnen Kategorien zielt (dazu umfangreich sogleich unter litt. e) bis u)).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Auszug aus VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21
    aa) Grundsätzlich ist der Begriff "personenbezogene Daten" i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung weit zu verstehen (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23 unter Verweis auf die schon zur Datenschutz-Richtlinie ergangene Rechtsprechung, EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-434/16 -, juris, Rdnr. 34).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 395/99

    Klage auf ordnungsgemäße Abrechnung

  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20

    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 10 U 1633/22

    Auskunftsanspruch über frühere Beitraganpassungen

  • LG Kiel, 04.04.2008 - 8 O 50/07

    Parese am Oberschenkel - Krankenhaushaftung: Berufung des Krankenhauses auf die

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

  • BGH, 21.02.2023 - VI ZR 330/21

    Regelungsgehalt von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS- GVO ; Anspruch auf eine Kopie der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 2102/19

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Anforderungen

  • BFH, 28.06.2022 - II B 92/21

    Rechtsweg für Schadenersatz nach der DSGVO

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19

    Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

  • LAG München, 02.08.2023 - 3 Ta 142/23

    Wertfestsetzung, Auskunftsanpruch, Anspruch auf Kopie, Personalakte,

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