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   VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16   

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VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16 (https://dejure.org/2018,17578)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 (https://dejure.org/2018,17578)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 9 S 653/16 (https://dejure.org/2018,17578)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung einer Privatschule zum Anbieten von Religionsunterricht; Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht als eine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 7 Abs 4 S 3 GG
    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Privatschule; Ersatzschule; Genehmigung; Lehrziele; Öffentliche Schule; Zurückstehen; Religionsunterricht; Religionsgemeinschaften; Übereinstimmungsgebot; Glaubenssätze; Privatschulfreiheit

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung einer Privatschule zum Anbieten von Religionsunterricht; Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht als eine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a PSchG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Genehmigung) - Ersatzschule ohne Religionsunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Religionsunterricht in Privatschulen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Privatschulen, die keinen Religionsunterricht anbieten, kann die staatliche Genehmigung nicht verweigert werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflicht einer privaten Ersatzschule zum Anbieten des Religionsunterrichts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Pflicht einer privaten Ersatzschule zum Anbieten des Religionsunterrichts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Staatliche Genehmigung einer privaten Ersatzschule darf nicht wegen fehlenden Angebots von Religionsunterricht versagt werden - Grundgesetz und Landesverfassung schreiben Religionsunterricht lediglich für öffentliche Schulen verbindlich vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 455
  • DÖV 2018, 784
  • DÖV 2018, 784 KuR 2018, 296 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Nicht konstitutiv für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (sog. Öffentlichkeitsrechte; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Der Begriff der Lehrziele besitzt eine fachlich-inhaltliche Komponente und lenkt die Genehmigungsprüfung insoweit auf die Frage, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08.1 BvR 733/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Dies macht deutlich, dass hier maßgeblich ein schulisches Wirkungsfeld in Rede steht, das vom Bereich der Wissens- und Bildungsvermittlung abgegrenzt und mit dem Begriff der "Erziehung" erfasst wird, welches gleichwohl jedoch dem Merkmal der "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG prinzipiell zugeordnet werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.12.1963 - 7 C 6.61 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 3 S. 10, und vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf Art. 7 Abs. 4 GG nicht als Bereichsausnahme zu Art. 7 Abs. 1 GG verstanden werden, der das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates stellt (vgl. Urteil vom 30.01.2013, a.a.O. mit Hinweis auf Gröschner in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 101).

    Die ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG aufgetragene Aufsicht wiese dann an entscheidender Stelle eine Lücke auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Das sind im Einzelnen - positiv - das Gebot der Achtung der Würde eines jeden Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG, und verbunden damit die Grundrechte der Art. 2 ff. GG, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, und die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG, sowie schließlich die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Dabei braucht sich der Schulgesetzgeber bei der Normierung von Erziehungszielen als Teil der "Lehrziele" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, hinter denen auch die privaten Ersatzschulen nicht zurückstehen dürfen, nicht auf diesen Mindeststandard zu beschränken, sondern er kann über ihn hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1992, a.a.O., und vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Mit darüberhinausgehenden Vorgaben würde der Staat Position zu weltanschaulichen Streitfragen beziehen und damit die Gestaltungsfreiheit des privaten Schulträgers in einer Weise einschränken, die dem Staat jedenfalls im Wirkbereich des Art. 7 Abs. 4 GG verwehrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

    (3) Schließlich handelt es sich bei der Forderung nach dem schulischen Angebot eines Religionsunterrichts offensichtlich nicht um eine Wert- und Ordnungsvorstellung, die aufgrund eines allgemein für verbindlich erachteten gesellschaftlichen Mindestkonsenses zweifelsfrei nicht Gegenstand legitimer abweichender Betrachtung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG ist also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubens-sätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris; siehe auch Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, juris; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris; zum Ausnahmecharakter des Art. 18 LV vgl. auch Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 12).

    Als ein solches Fach ist der Religionsunterricht nach den §§ 96 ff. SchG im Land Baden-Württemberg eingeführt (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris).

    Zuständig zur näheren Ausgestaltung des Erziehungsauftrags sind die Länder (vgl. Art. 30 und 70 ff. GG sowie das Senatsurteil vom 23.01.2013, a.a.O.).

    Dieser objektiv-rechtlich zu verstehende (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013, a.a.O.) staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG sowie aus Art. 12 LV und § 1 SchG gibt indes für die hier gegenständliche Frage nichts her.

    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder geltend gemacht noch sonst erkennbar ist, dass die Klägerin in dem schulischen Angebot und in der Praxis an ihren Schulen ohne die Erteilung von Religionsunterricht hinter diesem Auftrag ethisch-moralischer Bildung zurückstünde (zu den diesbezüglichen Grundsätzen vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214 sowie das Urteil des BVerwG vom 16.04.2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263; Keller/Hesse/Krampen, in: Keller/Krampen, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft, S. 73; Link, a.a.O., S. 468 mit Fußnote 124).

    Demgemäß besteht das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263).

    Wie dargelegt, folgt daraus das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 198; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).

    Gerade darauf legen Eltern Wert, die sich dafür entschieden haben, dass ihre Kinder eine Privatschule anstelle einer öffentlichen Schule besuchen, weil sie sich davon für deren Persönlichkeitsentwicklung besondere Vorteile versprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Er macht vielmehr geltend, die Inhalte des Fachs Religion könnten nicht durch einen Ethikunterricht oder andere Unterrichtsfächer vermittelt werden und nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der von der Verfassung vorgegebene unveränderliche Rahmen des Religionsunterrichts seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft sei (Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244; zur Abgrenzung des Religions- vom Ethikunterricht vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris).

    Zum verfassungsgeschichtlichen Hintergrund und zur Regelungsabsicht des Verfassungsgebers hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2014 (- 6 C 11.13 -, juris, Rn. 19 und 20) ausgeführt:.

    Der herausragenden Bedeutung der Schule für die Gesellschaft wird nur ein solches Verständnis des Zusammenspiels von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG gerecht, das von einer grundsätzlich ungeschmälerten, ausschließlich demokratisch gebundenen Gestaltungsfreiheit des Staates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Fächerkanons ausgeht, d.h. die diesbezüglichen Entscheidungsmöglichkeiten des Staates nicht durch elterliche Bestimmungsrechte eingeengt sieht (zum Ganzen vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris).

    Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weder geltend gemacht noch sonst erkennbar ist, dass die Klägerin in dem schulischen Angebot und in der Praxis an ihren Schulen ohne die Erteilung von Religionsunterricht hinter diesem Auftrag ethisch-moralischer Bildung zurückstünde (zu den diesbezüglichen Grundsätzen vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214 sowie das Urteil des BVerwG vom 16.04.2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Demgemäß besteht das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263).

    Wie dargelegt, folgt daraus das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 198; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.).

    Dieser Erziehungsauftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182; Beschluss des Ersten Senats vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.).

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Er macht vielmehr geltend, die Inhalte des Fachs Religion könnten nicht durch einen Ethikunterricht oder andere Unterrichtsfächer vermittelt werden und nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der von der Verfassung vorgegebene unveränderliche Rahmen des Religionsunterrichts seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft sei (Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244; zur Abgrenzung des Religions- vom Ethikunterricht vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris).

    Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG ist also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubens-sätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris; siehe auch Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, juris; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris; zum Ausnahmecharakter des Art. 18 LV vgl. auch Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 12).

    Sein Gegenstand ist vielmehr der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244).

  • BVerfG, 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14

    Keine Verpflichtung zur Einrichtung eines gesonderten Unterrichtsfachs Ethik an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Ergänzend werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 - sowie auf die einschlägigen Kommentierungen zu Art. 7 GG Bezug genommen.

    Er macht vielmehr geltend, die Inhalte des Fachs Religion könnten nicht durch einen Ethikunterricht oder andere Unterrichtsfächer vermittelt werden und nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der von der Verfassung vorgegebene unveränderliche Rahmen des Religionsunterrichts seine Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft sei (Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, 244; zur Abgrenzung des Religions- vom Ethikunterricht vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 16.04.2014 - 6 C 11.13 -, juris).

    Religionsunterricht im Sinne des Art. 18 Satz 1 LV, Art. 7 Abs. 3 GG ist also keine neutrale Religionskunde, sondern Vermittlung der Glaubens-sätze der Religionsgemeinschaft, die auch nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2017 - 1 BvR 1555/14 -, juris; siehe auch Beschluss vom 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 -, juris; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, juris; zum Ausnahmecharakter des Art. 18 LV vgl. auch Ebert, in: Haug, a.a.O., Art. 18 Rn. 12).

  • VG Stuttgart, 14.04.2015 - 12 K 5419/14
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2015 - 12 K 5419/14 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2015 - 12 K 5419/14 - abzuändern und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, an den in ihrer Trägerschaft betriebenen Berufskollegs das Unterrichtsfach Religion anzubieten oder Religionsunterricht abzuhalten, und dies weder Voraussetzung der Genehmigung (§ 5 PSchG) noch der staatlichen Anerkennung (§ 10 PSchG) ist noch durch schulaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie etwa Leistungsverfügungen z.B. auf Vorlage der missio oder vocatio durchgesetzt werden darf.

    Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart 12 K 5419/14 verwiesen.

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die behördlichen Verlautbarungen, die das Verhalten der Klägerin ausgelöst haben, deren grundrechtlichen Bereich berühren, insbesondere den Schutzbereich des ihr zustehenden Grundrechts der Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG, und der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden (negativen) Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, und vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).

    Diesen Prinzipien entspricht die Offenheit des Staates für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, juris).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die behördlichen Verlautbarungen, die das Verhalten der Klägerin ausgelöst haben, deren grundrechtlichen Bereich berühren, insbesondere den Schutzbereich des ihr zustehenden Grundrechts der Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG, und der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden (negativen) Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, und vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195).

    Diese Gewährleistung bedeutet die Absage an ein staatliches Schulmonopol und ist zugleich eine Wertentscheidung, die eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersartigen Erziehungsformen und -inhalte verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263; Keller/Hesse/Krampen, in: Keller/Krampen, Das Recht der Schulen in freier Trägerschaft, S. 73; Link, a.a.O., S. 468 mit Fußnote 124).

  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 5.85

    Feststellungsklage - Rechtsschutzinteresse - Zusicherung - Abgeltungsbetrag

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1993 - 2 S 1040/91

    Regelmäßig fehlendes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für vorbeugende

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 - 9 S 1130/08

    Feststellungsklage zur Klärung von Zweifelsfragen bei drohenden Straf- oder

  • BVerwG, 12.10.2015 - 6 B 17.15

    Anstellungsfähigkeit von Lehrkräften für das entsprechende Lehramt an

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

  • BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als

  • BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 2388/11

    Das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst kein Recht

  • BVerwG, 06.12.1963 - VII C 6.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch

  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

  • BVerwG, 18.11.1983 - 7 C 114.81

    Ersatzschule - Öffentliche Schulen - Aufnahmebestimmungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14

    Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule;

  • BVerwG, 01.10.2015 - 6 B 15.15

    Orientierung an Einstellungsvoraussetzungen für öffentlichen Schuldienst als

  • BVerwG, 12.10.2015 - 6 B 16.15

    Anstellungsfähigkeit von Lehrkräften für das entsprechende Lehramt an

  • BVerwG, 12.10.2015 - 6 B 18.15

    Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule als Berufskolleg

  • BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 6.14

    Rechtmäßigkeit lastenausgleichsrechtlicher Bescheide im Hinblick auf den

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - A 16 S 282/93

    Asylrecht: Verfolgung von Palästinensern und syrischen Staatsangehörigen -

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 29.04.2019 (6 B 141/18) und der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 03.05.2018 (9 S 653/16) die sich aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG bzw. Art. 18 Satz 1 LV ergebende Sonderstellung des Religionsunterrichts gegenüber anderen Fächern betont und hervorgehoben, dass sich der Regelungsgehalt dieser Verfassungsnormen auf öffentliche Schulen beschränke.

    a) Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats geklärt, dass eine private Ersatzschule, die keinen Religionsunterricht anbietet, nicht deshalb in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurücksteht, so dass die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 b) PSchG erfüllt ist (vgl. zu der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1a PSchG grundlegend Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff., sowie bestätigend BVerwG, Beschluss vom 29.04.2019 - 6 B 141.18 -, juris).

    Hierbei handelt es sich um eine Sondervorschrift, deren Regelungsgehalt sich auf öffentliche Schulen beschränkt und die einer erweiternden oder analogen Anwendung auf Privatschulen nicht - auch nicht mittelbar über die Regelung in § 5 Abs. 1 a) PSchG, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - zugänglich ist (ausführlich Senatsurteil vom 03.05.2018, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Beschluss vom 29.04.2019, a.aO., juris).

    Vielmehr räumen die Regelungen den außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern, den Religionsgemeinschaften, die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein (vgl. Senatsurteil vom 03.05.2018, a.a.O., juris Rn. 48 m.z.w.N.).

    Auch hat der Senat in seinem Urteil vom 03.05.2018 (a.a.O., juris Rn. 48) angenommen, Art. 18 Satz 1 LV und Art. 7 Abs. 3 GG seien gerade nicht Ausdruck eines staatlich definierten Bildungs- und Erziehungsziels, sondern diese - sich spezifisch an öffentliche Schule wendenden - verfassungsrechtlichen Normen räumten den außerstaatlichen Bildungs- und Erziehungsträgern, den Religionsgemeinschaften, die Möglichkeit schulbezogener Mitwirkung im Interesse der Religionsfreiheit ein.

  • VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19

    Anerkennung; Ersatzschule; Religionsunterricht

    Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris) entschieden, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht keine Voraussetzung zur Genehmigung einer Ersatzschule nach § 5 PSchG sei, da private Schulen ohne Religionsunterricht nicht in ihren "Lehrzielen" hinter den öffentlichen Schulen zurückstünden.

    Folge hiervon ist, dass die im Religionsunterricht vermittelten Werte nicht als Lehrziel der Schule angesehen werden können, so dass die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG geregelte Voraussetzung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff.).

    Unabhängig von der Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 PSchG, wenn kein Religionsunterricht angeboten wird (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris), lässt sich dem gesetzgeberischen Willen dennoch zumindest entnehmen, dass nach wie vor die bisherigen in § 10 PSchG genannten und nunmehr in dessen Absatz 1 geregelten Voraussetzungen entscheidend für die Anerkennung der Ersatzschule sein sollten, ohne dass es allein auf die neu in Absatz 2 eingefügten Voraussetzungen ankommen sollte.

    Insofern kann der Gesetzgeber an die Ersatzschule die gleichen zu beachtenden Anforderungen stellen, die er - wie hier durch § 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 96 SchG - an seine (öffentlichen) Schulen stellt (so auch angedeutet VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Ersatzschulen im o.g. Sinne stehen solche Privatschulen gegenüber, die staatliche Schulangebote nicht zu ersetzen vermögen und mit deren Besuch die staatliche Schulpflicht daher nicht erfüllt werden kann (sog. Ergänzungsschulen; vgl. Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 35).

    ee) Im Übrigen erweist sich das aufgezeigte Verständnis des Ersatzschulbegriffs auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatschulfreiheit (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2019 - 9 S 2549/18

    Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften

    Die Erfüllung weiterer als der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen darf dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333 m.w.N. zur Rspr. auch des BVerfG; Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris).
  • VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17

    Klagen auf Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Modell" bleiben ohne

    Regelungsspielraum verbleibt dem Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Festlegung bestimmter personenbezogener Voraussetzungen wie insbesondere der Zuverlässigkeit des Schulträgers bzw. der für ihn handelnden Personen (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - 6 C 6/12 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 34).
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