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   VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21   

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VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21 (https://dejure.org/2022,41972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.12.2022 - 9 S 3232/21 (https://dejure.org/2022,41972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 9 S 3232/21 (https://dejure.org/2022,41972)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 28 Abs 2 S 1 GG
    Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der schulnutzenden Umlandgemeinden über die Generalsanierung einer Realschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; maßgeblicher Zeitpunkt; kommunale Zusammenarbeit; Schulträger; Standortgemeinde; Umlandgemeinden; öffentlich-rechtliche Vereinbarung; Mitwirkungsbefugnisse; dringendes öffentliches Bedürfnis; unbestimmter Rechtsbegriff; Ausgleichslage; ...

  • rechtsportal.de

    Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; maßgeblicher Zeitpunkt; kommunale Zusammenarbeit; Schulträger; Standortgemeinde; Umlandgemeinden; öffentlich-rechtliche Vereinbarung; Mitwirkungsbefugnisse; dringendes öffentliches Bedürfnis; unbestimmter Rechtsbegriff; Ausgleichslage; ...

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Geislingen: Umlandgemeinden müssen sich an Kosten der Schulsanierung beteiligen

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    Gemeinde Amstetten u.a. gegen Land Baden-Württemberg wegen Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - 11 S 631/80

    Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21
    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach Maßgabe des materiellen Rechts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344).

    Es kommt entscheidend darauf an, ob die Belastung der Schulstandortgemeinde quantifizierbar ist und derart objektiv ins Gewicht fällt, dass nach dem Grundgedanken der äquivalenten Lastenverteilung und Vorteilsausgleichung eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben als billig und gerecht erscheint (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344, 346).

    Er bezog sich dabei auf Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.11.1979 (VRS III 55/78, nicht veröffentlicht) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80, VBlBW 1986, 344), die jeweils das dringende öffentliche Bedürfnis für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und unter anderem den Klägerinnen wegen des (Neu-)Baus des MG zum Gegenstand hatten.

    Die streitgegenständlichen Bescheide seien nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, ESVGH 28, 174, 176 f.) und des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.1985 - 11 A 631/80 -, VBlBW 1986, 344) wie Dauerverwaltungsakte zu behandeln, weshalb für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei.

    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (- 11 S 631/80 -) sei für die Anwendung des § 31 SchG entscheidend, dass es sich nicht um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Altfall handele.

    Nach der Entscheidung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.1985 (11 S 631/80) setze die Unzumutbarkeit voraus, dass auf Dauer der zu erwartende Anteil auswärtiger Schüler mehr als 50 % betrage.

    Der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs ist in seiner Grundsatzentscheidung (Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, VBlBW 1986, 344), ebenso wie das ihm folgende Verwaltungsgericht, davon ausgegangen, dass es sich bei der Feststellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG um einen so genannten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele:.

    c) Soweit der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs dies anders gesehen hat (vgl. Urteil vom 14.03.1985, a. a. O.), dürfte er die aus einer Feststellung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG erwachsende Handlungspflicht mit den Folgen der Erfüllung dieser Handlungspflicht, insbesondere durch eine zwangsweise Vollziehung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SchG, vermengt haben.

    Ausgangspunkt der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG ist eine materielle Ausgleichslage, die eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben im konkreten Fall erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 345).

    Es steht jedoch fest, dass sich die nicht selbst mit der Einrichtung und Fortführung der Schule belasteten kommunalen Schulträger (im Folgenden: Umlandkommunen) an der Erfüllung der Schulträgeraufgaben zu beteiligen haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 345).

    Hieran hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch für § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG festgehalten (Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 346).

    Ferner ist er jedenfalls in Bezug auf das Element der Dringlichkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O.).

    Das Bestehen dieses Finanzierungssystems und der hieraus folgende konkrete finanzielle Ausgleich der bei der Schulstandortgemeinde durch die Maßnahme entstehenden Lasten ist bei der Frage, ob ein dringendes öffentliches Bedürfnis an der gemeinsamen Erfüllung der Schulträgeraufgaben besteht (vgl. hierzu unten, V. 3. e) cc) (5)) und ferner gegebenenfalls bei der Verhandlung über den Inhalt der nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bzw. beim Treffen der notwendigen Maßnahmen durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SchG zu berücksichtigen (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 348).

    Das dringende öffentliche Bedürfnis bezieht sich nach dem Wortlaut und der Syntax des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG nicht unmittelbar auf die einzelne Maßnahme, also z.B. die Generalsanierung, sondern auf deren "gemeinsame Erfüllung" (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 346: "das öffentliche Bedürfnis für die gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben in bezug auf eine bestimmte Schule und - zum anderen - die Dringlichkeit dieses Bedürfnisses").

    § 31 Abs. 1 SchG setzt keine zeitliche Reihenfolge in dem Sinne voraus, die ab einem bestimmten Zeitpunkt eine (freiwillig oder verpflichtend festgesetzte) Beteiligung anderer Schulträger nicht mehr zuließe (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, UA S. 19, nicht abgedruckt a. a. O.).

    Etwas anderes ist grundsätzlich nur denkbar, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Maßnahme, die das dringende öffentliche Bedürfnis an einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung begründen soll, in der Vergangenheit abgeschlossen und finanziert wurde (so genannter Altfall, vgl. das Muster des Gemeindetags, BWGZ 1979, 689, 692; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 -, UA S. 19, nicht abgedruckt a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 10.11.2015 - 12 K 5177/14

    Baden-Württemberg; Beteiligung von Umlandgemeinden an Schulsanierungskosten im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21
    Hiergegen erhoben die Klägerinnen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches mit Urteilen vom 10.11.2015 (12 K 5177/14, juris, und 12 K 5178/14, nicht veröffentlicht) die Bescheide des Kultusministeriums vom 14.10.2014 wegen formeller Rechtswidrigkeit aufhob, da die Verfahrensschritte der "Freiwilligkeitsphase" des § 31 Abs. 1 Satz 1 SchG nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden seien.

    Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinen Urteilen vom 10.11.2015 (a. a. O.) ausgeführt, der Begriff "dringend" sei primär schulrechtlich auszulegen.

    Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2015 (12 K 5177/14, juris Rn. 45) festgestellt, dass das öffentliche Bedürfnis für eine gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben in Bezug auf die DSR dringend gewesen sei.

    Dem Senat liegen die Akten des Kultusministeriums (ein Band), die Prozessakte des Verwaltungsgerichts und die Akten des Verfahrens 12 K 5177/14 des Verwaltungsgerichts Stuttgart nebst den diesbezüglichen Akten des Kultusministeriums (zwei Bände) vor.

    Aufgrund der Auflage im Bewilligungsbescheid zur Schulbauförderung wurde Ende Juli 2013 mit der Ausführung der Generalsanierung begonnen (vgl. Akten des VG Stuttgart zu 12 K 5177/14, Bl. 231).

    Bereits damals lehnten jedenfalls die Bürgermeister der Klägerinnen zu 4 und 5 eine freiwillige Beteiligung an den Kosten der Generalsanierung der DSR ab (vgl. Akten des VG Stuttgart 12 K 5177/14, Bl. 213, 231).

    Zu Recht sind solche Anforderungen allerdings in der erstinstanzlichen Rechtsprechung aufgestellt worden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 - 12 K 5177/14 -, juris Rn. 23 ff.).

    Mindest-Anforderungen daran, welche Verfahrensschritte von den Beteiligten (erfolglos) durchlaufen worden sein müssen, bevor eine Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG entsteht, ergeben sich aus dem Zweck der Regelung, dem Gewährleistungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Vorgaben der Gemeindeordnung (vgl. hierzu und zum folgenden auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 23 ff.).

    Der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist kein routinemäßig zu erledigendes alltägliches Geschäft, dessen Erledigung aufgrund seiner Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehört (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 25).

    Die Verfahrensschritte beginnend mit dem Gemeinderatsbeschluss der Beigeladenen vom 24.02.2016 dienten ersichtlich nicht der nachträglichen Heilung etwaiger Verfahrensfehler der Bescheide vom 14.10.2014, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 (a. a. O.) aufgehoben wurden.

    a) Die Begründung einer Pflicht zur Zusammenarbeit der Umlandkommunen setzt einen entsprechenden Antrag der Schulstandortgemeinde voraus (VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 31).

    Nach Eingang eines wirksamen Antrags auf die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses hat die oberste Schulaufsichtsbehörde - nach § 35 Abs. 1 SchG das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - die betroffenen Umlandkommunen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG anzuhören (VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 32), weil es sich bei der Feststellung um einen die Schulträger belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 179).

    Welchen konkreten Anteil die auswärtigen Schüler an der gesamten Schülerschaft der betreffenden Schule ausmachen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 27 f.) - für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses nicht entscheidend (a.A. wohl VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 42, das fordert, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anteil der auswärtigen Schüler kontinuierlich bei über 50 % gelegen haben muss).

    b) Ausgehend hiervon sowie mit Blick darauf, dass sich die Dringlichkeit nach dem Wortlaut und der Syntax des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG auf das öffentliche Bedürfnis der gemeinsamen Erfüllung der Schulträgeraufgaben bezieht, ist für eine "primär schulrechtliche Auslegung" kein Raum, wonach sich der Begriff "dringend" auf "akut notwendige, eine konkrete Schule betreffende Maßnahmen bezieht" (so aber VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 45).

    Dies wäre mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu vereinbaren (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 47).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1977 - IX 1523/74
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21
    Die streitgegenständlichen Bescheide seien nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, ESVGH 28, 174, 176 f.) und des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.1985 - 11 A 631/80 -, VBlBW 1986, 344) wie Dauerverwaltungsakte zu behandeln, weshalb für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei.

    Zu Unrecht dürfte er sich dabei auf das Urteil des Senats vom 08.03.1977 (- IX 1523/74 -, ESVGH 28, 174) zum inhaltsgleichen § 15 Abs. 1 SchVOG berufen haben.

    Daraus folgt, dass für die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Pflichtvereinbarung das dringende öffentliche Bedürfnis in Gestalt einer materiellen Ausgleichslage bestehen muss und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 176 f.).

    Hieraus haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für die - soweit hier erheblich - wortlautgleiche Vorgängernorm des § 15 Abs. 1 Satz 2 SchVOG gefolgert, dass erst recht die weniger eingriffsintensive Verpflichtung zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Regelung der Wahrnehmung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben zwischen mehreren Gemeinden mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178, und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14.06.1977 - VII B 71.77 -, DÖV 1977, 754, 755).

    Nach Eingang eines wirksamen Antrags auf die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses hat die oberste Schulaufsichtsbehörde - nach § 35 Abs. 1 SchG das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - die betroffenen Umlandkommunen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG anzuhören (VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 32), weil es sich bei der Feststellung um einen die Schulträger belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 179).

    Zum unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden öffentlichen Bedürfnisses" hat der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 08.03.1977, a.a.O, S. 181) - ausgeführt (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 346):.

    Zwischen ihnen besteht ein enger Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228, 239; BVerwG, Beschluss vom 14.06.1977, a. a. O.; Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 347).

    Es handelt sich dabei um die objektiv feststellbare Voraussetzung der "wesentlichen" (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 347) oder "erheblichen" (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 181) überörtlichen Bedeutung der Schule.

    cc) Schließlich darf es der Schulstandortgemeinde nicht zumutbar sein, die Lasten der Schulträgerschaft allein zu tragen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178 ff.).

    Vor diesem Hintergrund gebietet es das Gebot der äquivalenten Lastenverteilung und des Vorteilsausgleichs in der Regel, dass sich die entlasteten und bevorteilten Gemeinden angemessen an den zusätzlichen Lasten der Schulstandortgemeinde beteiligen (vgl. auch Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 347).

    Der Senat hat in der Vergangenheit hierfür einen Auswärtigenanteil von 43, 8 % genügen lassen (Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, UA S. 34, a. a. O. nicht abgedruckt).

    (5) Die Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs sind bei der wertenden Betrachtung der Dringlichkeit im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG mit in den Blick zu nehmen (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 182 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 348).

    Diese Finanzausgleichsinstrumente bewirken lediglich einen pauschalierten Lastenausgleich (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 348; ferner Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 182 f.).

    Ob eine bloße Unterdeckung der laufenden Sachkosten zu einer Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG führen kann, muss hier nicht entschieden werden (vgl. hierzu aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 349; ferner Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 182).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (zu den diesbezüglichen Kriterien vgl. Senatsurteil vom 06.12.2022 - 9 S 3232/21 -, juris Rn. 64 ff.), ist für die gerichtliche Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.

    Gründe für einen ausnahmsweise gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Schulaufsichtsbehörde (vgl. etwa zum Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses nach Art. 7 Abs. 5 GG BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, 60 f.; vgl. ferner zum Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses an der gemeinsamen Erfüllung von Schulträgeraufgaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG Senatsurteil vom 06.12.2022 - 9 S 3232/21 -, juris Rn. 122 m.w.N.) sind nicht ersichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22

    Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen

    Zwar gilt das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit innewohnt, auch im Verhältnis von Hoheitsträgern zueinander (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1968 - 2 BvL 2/61 -, juris Rn. 62; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1988 - 9/87 -, NVwZ-RR 1989, 493, 494; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2022 - 9 S 3232/21 -, juris Rn. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2002 - 15 A 2777/00 -, juris Rn. 33 m.w.N.), so dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf eine bestehende ständige Verwaltungspraxis stützen könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - 5 A 3146/21

    Hunderecht; Zuständigkeit; Wirksamkeit; Ordnungsverfügung; Isolierte; erweiterte

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148, juris, Rn. 78, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, juris, Rn. 3 m. w. N., und vom 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, NVwZ 2012, 510, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, NVwZ-RR 2023, 590, juris, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Dezember 2022 - 9 S 3232/21 -, juris, Rn. 64 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2023 - 19 B 191/23

    Erfolgsloser Eilrechtsschutz gegen Anmelde- oder Schulbesuchsaufforderung für ein

    BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148, juris, Rn. 78, Beschlüsse vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, juris, Rn. 3 m. w. N., und vom 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 -, NVwZ 2012, 510, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Dezember 2022 - 9 S 3232/21 -, juris, Rn. 64 m. w. N.
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