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   VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03   

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VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03 (https://dejure.org/2003,6420)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2003 - 13 S 42/03 (https://dejure.org/2003,6420)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 13 S 42/03 (https://dejure.org/2003,6420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an pakistanische Staatsangehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Härtefalleregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt; Ausschluss der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis wegen "vorsätzlichen Hinauszögerns" der ...

  • Judicialis

    AuslG § 30 Abs. 3; ; AuslG § 30 Abs. 4; ; AuslG § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 30 Abs. 3; AuslG § 30 Abs. 4; AuslG § 32
    Aufenthaltsbefugnis: Vertretenmüssen der Ausreise- und Abschiebungshindernisse, Passlosigkeit, Härtefallregelung, Pakistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 13 S 2767/02

    Passlosigkeit - Vertreten müssen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG scheidet aus, wenn der Ausländer die Vornahme der ihm zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses vorwerfbar verzögert und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass solche Handlungen dieses Hindernis beseitigen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).

    Eine Ursächlichkeit in diesem Sinne fehlt allerdings nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass das Abschiebungshindernis auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hätte beseitigt werden können (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).

    Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise u n t e r l ä s s t oder v e r z ö g e r t. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29 und vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9, 15 sowie das Senatsurteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Die Kläger zu 1 bis 5 sind infolge der bestandskräftig gewordenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit denen ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint und ihnen die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde, unanfechtbar ausreisepflichtig im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210, 213 und vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 25).

    Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise u n t e r l ä s s t oder v e r z ö g e r t. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29 und vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9, 15 sowie das Senatsurteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des Senats (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keinerlei Hindernisse entgegenstehen.

    Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsurteile vom 7.3.1996 a.a.O., vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 -, vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -, EZAR 015 Nr. 27 und vom 6.5.2003 - 13 S 234/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2001 - 13 S 2171/00

    Vertretenmüssen eines Ausreisehindernisses oder Abschiebungshindernisses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsurteile vom 7.3.1996 a.a.O., vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 -, vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -, EZAR 015 Nr. 27 und vom 6.5.2003 - 13 S 234/01 -).

    Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis ursächlich geworden ist (vgl. das Senatsurteil vom 8.11.2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des Senats (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keinerlei Hindernisse entgegenstehen.
  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Asylfolgeantrag "durchzuentscheiden" hat, wenn es die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.2.1998 - 9 C 28.97 - und vom 6.7.1998 - 9 C 45.97 -, NVwZ 1999, 65).
  • BVerwG, 06.07.1998 - 9 C 45.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Verpflichtungsklage; Pflicht zur Herbeiführung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Asylfolgeantrag "durchzuentscheiden" hat, wenn es die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.2.1998 - 9 C 28.97 - und vom 6.7.1998 - 9 C 45.97 -, NVwZ 1999, 65).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Die Kläger zu 1 bis 5 sind infolge der bestandskräftig gewordenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit denen ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint und ihnen die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde, unanfechtbar ausreisepflichtig im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 8.4.1997 - 1 C 12.94 -, BVerwGE 104, 210, 213 und vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 25).
  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise u n t e r l ä s s t oder v e r z ö g e r t. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29 und vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9, 15 sowie das Senatsurteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2002 - 13 S 314/02

    Härtefallregelung für Ausländer mit langjährigem Aufenthalt - keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2003 - 13 S 42/03
    Es ist aber durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.9.2000, InflAuslR 2001, 70), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. den Senatsbeschluss vom 20.4.2002 - 13 S 314/02 -, VBlBW 2002, 534), geklärt, dass Anordnungen der Obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht wie Rechtssätze ausgelegt werden können, da sie keinen Rechtssatzcharakter haben, sondern es sich bei ihnen um verwaltungsinterne Weisungen handelt, die lediglich über eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung zugunsten des Ausländers äußern.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01

    Vertretenmüssen der Passlosigkeit bei unvollständiger Mitwirkung des Ausländers.

  • VG Karlsruhe, 25.08.2004 - 10 K 4400/02

    Die bestandkräftige Feststellung des Bundesamtes für Migration, dass kein

    Das Fehlen eines Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 - 13 S 42/03 -, juris).

    Gleichwohl erscheint nach dem vorliegenden Erkenntnisstand zumindest der Versuch einer freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat zumutbar, weil nicht von vorneherein feststeht, dass die Einreise zum Scheitern verurteilt wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.1996 a. a. O.; U. v. 11.12.2003 a. a. O. m. w. N.).

    An einer Ursächlichkeit fehlt es allerdings nur dann, wenn von vorneherein feststeht, dass das Abschiebungshindernis auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hätte beseitigt werden können (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 a. a. O. u. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 -).

    Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind, d. h. wenn es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, U. v. 15.02.2001 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 21.01.2004 - 11 K 1219/03

    Abschiebungshindernis Passlosigkeit

    Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (vgl. - auch zum Nachfolgenden - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003 - 13 S 42/03 -, zit. nach VENSA, m.w.N.; Hailbronner, AuslR, § 55 AuslG, Rn. 42; GK-Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 41).

    bb) Ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass derartige Handlungen nur dann nicht verlangt werden können, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 a.a.O. und vom 15.2.2001 - 1 C 23/00 -, BVerwGE 114, 9 = NVwZ 2001, 929 = EzAR 015 Nr. 25 = InfAuslR 2001, 350; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003, a.a.O und vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).

    Es genügt gerade nicht, dass eine solche Weigerungshaltung in der Vergangenheit einmal vorgelegen hat (dies übersieht VGH Bad.-Württ., Urt. vom 11.12.2003 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2005 - 11 S 2106/04

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Erwerbstätigkeitsverbot

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