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   VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18   

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VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18 (https://dejure.org/2018,30660)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.09.2018 - 3 S 1465/18 (https://dejure.org/2018,30660)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. September 2018 - 3 S 1465/18 (https://dejure.org/2018,30660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein im Ortsteil Robern gelegenen Grundstück; Erforderlichkeit einer nichtöffentlichen Verhandlung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 GemO

  • Justiz Baden-Württemberg

    Entscheidung über Nichtöffentlichkeit Gemeinderatssitzung gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorkaufsrecht; Öffentlichkeitsgrundsatz; Beurteilungsspielraum

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts für ein im Ortsteil Robern gelegenen Grundstück; Erforderlichkeit einer nichtöffentlichen Verhandlung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 GemO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 114
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1990 - 3 S 132/90

    Bauplanungsrecht - Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34; Urt. v. 8.8.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 - juris; Urt. v. 18.6.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31) muss der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts danach grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gefasst werden.

    Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.).

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).

    Insbesondere die Offenlegung des vereinbarten Kaufpreises erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 -).

    Unterbleibt eine solche Anfrage, kann nicht einfach unterstellt werden, berechtigte Interessen des Verkäufers oder Käufers erforderten den Ausschluss der Öffentlichkeit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Bei der Beachtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO handelt es wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34; Urt. v. 8.8.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 - juris; Urt. v. 18.6.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31) muss der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts danach grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gefasst werden.

    Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - (VBlBW 2016, 34) handelt es sich bei der Beachtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis, das unabhängig von der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung beachtet werden müsse.

  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14

    Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).

    Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17, 118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1981 - 3 S 271/81

    Gemeindliches Vorkaufsrecht, Beschlußfassung in öffentlicher Sitzung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34; Urt. v. 8.8.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 - juris; Urt. v. 18.6.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31) muss der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts danach grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gefasst werden.

    Insbesondere die Offenlegung des vereinbarten Kaufpreises erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12

    Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17, 118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17, 118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1966 - I 5/65

    Rechtsfolge eines in nichtöffentlicher Sitzung gefatßen Bebauungsplanbeschluses;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17, 118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Eine Bindung der Gerichte an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens der Exekutive hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, ist damit grundsätzlich unvereinbar (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Eine Bindung der Gerichte an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens der Exekutive hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, ist damit grundsätzlich unvereinbar (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34).
  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 127/90

    Umgehung des Vorkaufsrechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18
    Vertragsgestaltungen, die zur Umgehung des Vorkaufsrechts ohne formellen Kaufvertrag in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seiner Erwerbs- und Abwehrinteressen "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräußerung zu beeinträchtigen, können nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. Urt. v. 11.10.1991 - V ZR 127/90 - BHGZ 115, 325) dazu führen, dass einer Vertragspartei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf das Fehlen eines vorkaufsrechtsfähigen Kaufvertrags versagt sein kann.
  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 2.16

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1980 - III 503/79

    Über Ausübung eines Vorkaufsrechts ist regelmäßig öffentlich zu beraten

  • OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13

    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts in Baden-Württemberg:

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 5 S 824/18

    Öffentlichkeit einer Inaugenscheinnahme durch den Gemeinderat; Auswirkungen einer

    Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 - VBlBW 2019, 114, juris Rn. 12).

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 - VBlBW 2019, 114, juris Rn. 18).

    Das Vorliegen dieser Ausnahmegründe ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 - VBlBW 2019, 114, juris Rn. 24 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18

    Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"

    Satzungen, die unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung zustande gekommen sind, sind davon gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ausdrücklich ausgenommen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 S 1465/18 -, VBlBW 2019, 114 = juris Rn. 30; Senatsurteil vom 23.06.2015 - 8 S 1386/14 -, VBlBW 2016, 34 = juris Rn. 43).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 10/21

    Abstrakte Normenkontrolle, begründet; Begründungsanforderungen; Bestimmtheit;

    Die Gemeindevertretung wird einer allgemeinen Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterzogen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. September 2018 ‌- 3 S 1465/18 -‌, Rn. 30 m. w. N., juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 5 S 3639/21

    Festsetzung eines Bebauungsplans; Diskussion in nichtöffentlicher Sitzung;

    Es ist nicht erkennbar, welche Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde oder anderer öffentlichen Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung so wesentlich und nachhaltig verletzt werden könnten, dass eine nichtöffentliche Sitzung angezeigt gewesen sein könnte (zu diesem Maßstab VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2018 - 3 S 1465/18 - juris Rn. 17; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 35 Rn. 4).
  • VG Freiburg, 13.09.2023 - 3 K 2809/23

    Kommunales Organstreitverfahren auf Zulassung zur Teilnahme als Gemeinderat an

    Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 S 1465/18 -, juris Rn. 17; Urteil vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, juris Rn. 27 und vom 18.06.1980 - III 503/79 -, juris Rn. 23).

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2018 - 3 S 1465/18 -, juris Rn. 18; Urteil vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, juris Rn. 28 und vom 18.06.1980 - III 503/79 -, juris Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21

    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan

    Zwar führen Verstöße gegen den Grundsatz, dass Sitzungen des Gemeinderats und seiner beschließenden Ausschüsse öffentlich sind (§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 5 GemO), stets zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Beschlüsse (BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer, 14. Ed. 1.7.2021, GemO § 35 Rn. 29, 29.1, vgl. § 4 Abs. 4 GemO), weil das Öffentlichkeitsprinzip zu den wesentlichen Grundsätzen des Kommunalrechts gehört und die Funktion hat, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 S 1465/18 -, juris Rn. 30; BeckOK KommunalR aaO. Rn. 1).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 102 U 5/21

    Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und

    Zwar führen Verstöße gegen den Grundsatz, dass Sitzungen des Gemeinderats und seiner beschließenden Ausschüsse öffentlich sind (§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 5 GemO ), stets zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Beschlüsse (BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer, 14. Ed. 1.7.2021, GemO § 35 Rn. 29, 29.1, vgl. § 4 Abs. 4 GemO ), weil das Öffentlichkeitsprinzip zu den wesentlichen Grundsätzen des Kommunalrechts gehört und die Funktion hat, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 S 1465/18 -, juris Rn. 30; BeckOK KommunalR aaO. Rn. 1).
  • OLG Oldenburg, 13.07.2023 - 2 ORbs 108/23

    Ratsherr; Ratsfrau; Verschwiegenheit; Ratssitzung

    (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 S 1465/18 -, Rn. 30, juris).
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