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   VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94   

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https://dejure.org/1996,5934
VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94 (https://dejure.org/1996,5934)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.04.1996 - 9 S 1013/94 (https://dejure.org/1996,5934)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 (https://dejure.org/1996,5934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schriftlichkeit der Klageerhebung nach VwGO § 81 Abs 1 S 1 - eigenhändige Namensunterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 3162
  • NVwZ 1997, 88 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 337
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94
    Da Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sein dürfen, schließt das Erfordernis der Schriftlichkeit die eigenhändige Unterzeichnung nicht um ihrer selbst willen, sondern deshalb ein, weil in der Regel allein sie die Verläßlichkeit der Eingabe sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 6.12.1988, BVerwGE 81, 32 = Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 12 m.w.N.).

    Die im vorliegenden Streitfall gewählte Unterzeichnung fällt nicht unter eine der von der Rechtsprechung im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses zugelassenen Ausnahmen (vgl. die Zusammenstellung im Urteil des BVerwG vom 6.12.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1990 - 14 S 1923/88

    Wirksamkeit wegen Bekanntgabe trotz unheilbaren Zustellungsmangels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94
    Zum einen verlangt die Rechtsprechung bei einer nach baden-württembergischem Landesrecht vorzunehmenden Zustellung eines an mehrere Personen gerichteten Bescheids grundsätzlich die Zustellung je einer gesonderten Ausfertigung für jeden der Empfänger zu dessen Alleinbesitz, weil die Zustellung - hier die Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg (im folgenden: LVwZG) - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LVwZG in der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks besteht, und lehnt eine Heilung des Fehlers nach § 9 Abs. 1 LVwZG ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.12.1990 - 14 S 1923/88 -, BWVPr 1991, 233 = NVwZ-RR 1992, 396 = ZKF 1991, 253 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 34.86

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.04.1996 - 9 S 1013/94
    Offen bleiben kann, ob die Klage schon deshalb unzulässig ist, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.6.1993 erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden ist (zur Unzulässigkeit - nicht Unbegründetheit - der Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in diesen Fällen: BVerwG, Urteil vom 28.11.1986, VBlBW 1987, 332; st. Rspr.).
  • VG Düsseldorf, 13.03.2014 - 11 K 6063/12

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung der Klageschrift

    Eine Klage ist nicht schriftlich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben, wenn die Klageschrift nicht mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, sondern von einer anderen Person unter fremden Namen unterzeichnet ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 - Juris,Aulehner in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage, § 81 Rdnr. 60,Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 81 Rdnr. 3,ebenso für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: FG Nürnberg,Urteil vom 30. Oktober 2003 - IV 346/2002 - Juris m.w.N.

    Dass nach bürgerlichem Recht ein Handeln unter fremdem Namen zulässig sein kann und der Gebrauch eines fremden Namens für den Straftatbestand des Herstellens einer unechten Urkunde nicht ohne Weiteres ausreicht, kann prozessual nicht zur Zulässigkeit einer Klageerhebung unter fremdem Namen führen, weil es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Identität des Handelnden ankommt, Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996, a.a.O..

    Insbesondere gilt § 82 Abs. 2 VwGO nicht für das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Klageschrift gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996, a.a.O. m. w. N.

  • BFH, 17.03.2005 - VIII B 320/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulassung der Revision zur Sicherung der

    Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist, wie der BFH in anderem Zusammenhang mehrfach entschieden hat, diese formelle Voraussetzung einer zulässigen Klage nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54, und vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- Baden-Württemberg vom 16. April 1996 9 S 1013/94, NJW 1996, 3162, zur vergleichbaren Situation im Verwaltungsprozess).
  • BFH, 03.05.2005 - X B 190/03

    Klageschrift - eigenhändige Unterzeichnung

    Lässt sich ein Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten, dann ist, wie der BFH mehrfach in anderem Zusammenhang entschieden hat, das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift nicht gewahrt, wenn der Bevollmächtigte mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Bevollmächtigung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen ersichtlich ist (BFH-Urteile vom 7. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54, und vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 1996 9 S 1013/94, NJW 1996, 3162, zur vergleichbaren Situation im Verwaltungsprozess).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 11 N 157.16

    Unterschrift unter einem Prozesskostenhilfeantrag

    Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (so zur Klageerhebung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273

    Formgerechte Zustellung bei Abholung eines Übergabe-Einschreibens durch eine

    Denn die Grundsätze, nach denen ein Handeln unter fremdem Namen zivil- und strafrechtlich zulässig ist, greifen dann nicht Platz, wenn Eigenhändigkeit vorgeschrieben ist oder vom Rechtsverkehr erwartet wird (VGH BW vom 16.4.1996 NJW 1996, 3162/3163).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2009 - 9 S 46.08

    Verwaltungsrechtliches Widerspruchsverfahren: Wirksamkeit der Einlegung eines

    Denn dann könnte eine Behörde nicht darauf vertrauen, dass eine Unterschrift mit dem Namen des Widerspruchsführers auch tatsächlich von diesem und nicht von einem Dritten stammt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 -, juris, zu den vergleichbaren Anforderungen an die Schriftlichkeit der Klage).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2019 - 7 B 10196/19

    Ausländerrecht, Empfangsbekenntnis, Entwurf, Fälschung, gefälschte Unterschrift,

    Auf die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin verneinte Frage, ob im Falle einer Unterzeichnung unter fremdem Namen das Schriftlichkeitserfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO überhaupt erfüllt werden kann, kommt es im Falle der hier feststellbaren Urkundenfälschung nicht mehr an (vgl. zur Verneinung der Schriftlichkeit i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Unterzeichnung unter fremdem Namen [mit Einverständnis der anderen Person]: VGH BW, Urteil vom 16. April 1996 - 9 S 1013/94 -, juris, Rn. 15 ff.).
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