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   VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20   

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VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20 (https://dejure.org/2021,46184)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.10.2021 - 9 S 719/20 (https://dejure.org/2021,46184)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Oktober 2021 - 9 S 719/20 (https://dejure.org/2021,46184)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwalt durch das Versorgungswerk; Nachweis der Berufsunfähigkeit; Berücksichtigung von Erkenntnissen aus einem früheren Widerrufsverfahren; kein Verzicht auf die Zulassung bei bestandskräftigem Widerruf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwalt; Berufsunfähigkeit; Nachweis; Berufsunfähigkeitsrente; Versorgungswerk; Berufsbild; Tätigkeitsprofil; Sachverständiger; Gutachter; Rollenverteilung; Einstellung der Tätigkeit; Vertreterbestellung; Zulassung als Rechtsanwalt; Verzicht; Widerruf

  • rechtsportal.de

    Rechtsanwalt; Berufsunfähigkeit; Nachweis; Berufsunfähigkeitsrente; Versorgungswerk; Berufsbild; Tätigkeitsprofil; Sachverständiger; Gutachter; Rollenverteilung; Einstellung der Tätigkeit; Vertreterbestellung; Zulassung als Rechtsanwalt; Verzicht; Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2019 - 9 S 2349/17

    Erkrankung eines Mitglieds des Rechtsanwaltsversorgungswerkes auf "nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Vielmehr liegt es zunächst in der Verantwortung des antragstellenden Rechtsanwalts, weiteren Aufklärungsbedarf (und die mit einer Nachuntersuchung durch einen weiteren Sachverständigen notwendigerweise verbundenen weiteren Belastungen und Verzögerungen) durch umsichtige Auswahl eines fachlich und persönlich - insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Vorbefassung z.B. als Behandler - geeigneten Gutachters und ein Hinwirken auf eine die aufgeworfenen Fragen möglichst erschöpfende Begutachtung gering zu halten oder zu vermeiden (vgl. zu den Anforderungen an die Person des Gutachters Senatsurteil vom 14.01.2019 - 9 S 2349/17 -, Rn. 74 ff.).

    Ein pauschales Recht zur Bestimmung eines stets zu konsultierenden Erst- oder Zweitgutachters steht dem Beklagten nach § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS demgegenüber nicht zu (vgl. zur Problematik der Neutralität eines "Hausgutachters" Senatsurteil vom 14.01.2019, a.a.O.).

    Er orientiert sich nicht am Begriff der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsurteile vom 14.01.2019, a.a.O., vom 19.08.2015 - 9 S 155/13 -, juris, vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374, vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, juris, und vom 14.01.1991 - 9 S 90/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 4, B 8-9) und muss dies auch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1991 - 1 B 46.91 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22).

    Er erfordert in der Regel die berufsspezifische Berufsunfähigkeit und lässt keine Verweisung auf Erwerbstätigkeiten außerhalb des Berufs zu (Senatsurteile vom 14.01.2019 - 9 S 2349/17 -, juris, vom 23.08.1994 - 9 S 2273/92 -, NVwZ-RR 1996, 95 und vom 14.01.1991, a. a. O.), wobei die berufsspezifische Tätigkeit unter Berücksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes und der Vorschriften über die Kammermitgliedschaft und die Teilnahme am Versorgungswerk zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 23.08.1994, a. a. O.).

    bbb) Die Eigenständigkeit des Begriffs der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversorgung gegenüber anderen Versorgungssystemen schließt es indes nicht aus, die Feststellungen tatsächlich ausreichend aussagekräftiger Gutachten zur Berufsunfähigkeit im Sinne anderer Versorgungssysteme zur Feststellung der Berufsunfähigkeit im o.g. Sinne heranzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2019, a.a.O., Rn. 83).

    Die Möglichkeit, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Besserung des Gesundheitszustands und des Leistungsbildes des Klägers von den durch § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, bleibt unberührt (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2019 - 9 S 2349/17 -, juris Rn. 89).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2019 - 8 LB 12/17

    Anspruchsausschluss; Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeitsrente; Depression;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens hat der Beklagte dann individuell zu prüfen, ob und ggf. welcher weitere Aufklärungs- und Überprüfungsbedarf besteht (vgl. zur Rollenverteilung der Beteiligten im Versorgungsverfahren Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 35 zu § 13 Abs. 4 Satz 2 RVS ND), der - auch in Ansehung der mit einer weiteren Begutachtung notwendig verbundenen Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und der mit einer zeitlichen Verzögerung der Leistungserbringung verbundenen Belastungen - das Verlangen nach einer Zweitbegutachtung im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2012 - 17 A 976/12 -, juris Rn. 7).

    Vielmehr ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS ggf. - wie hier - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festzustellen, wenn der Betroffene den Rechtsweg gegen die Ablehnungsentscheidung beschreitet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 34 ff. zu § 13 Abs. 4 Satz 2 RVS ND).

    Denn den vorliegenden Gutachten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger zu einer im o.g. Sinne unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit, die zum zentralen Kernelement der anwaltlichen Berufsausübung gehört (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, Rn. 32 sowie § 1, § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 3 BRAO), in der Lage wäre.

  • OVG Saarland, 06.02.2017 - 1 C 181/15

    Wirksamkeit einer den Tatbestand der Berufsunfähigkeit umschreibenden Änderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Letzteres dürfte im Übrigen jedenfalls nicht in dieser Pauschalität zutreffen, da die § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS enthaltene Formulierung der Berufsunfähigkeit "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte" ausdrücklich an die bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1985 auch in § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Parallelformulierung anknüpft, die durch Art. 31 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I, 1467) lediglich sprachlich modifiziert wurde (vgl. BT-Drs. 14/7420, S. 34), da die Gefahr der gesundheitsbedingten Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gerade zum nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS versicherten Risiko gehört (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, juris Rn. 36 ff.) und da der Schutz der Rechtssuchenden in erster Linie im Tatbestandsmerkmal der "Gefährdung der Rechtspflege" zum Ausdruck kommt.

    ccc) Auf die vom Beklagten thematisierte Frage, ob - anknüpfend an die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte - die Annahme der Berufsfähigkeit im versorgungsrechtlichen Sinn durch ein Unvermögen des Rechtsanwalts zu Mandantenkontakten und zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht ausgeschlossen wird, solange unter Auswertung des Akteninhalts und etwaiger Vermerke über die von einem Kollegen mit den Mandanten geführten Gespräche noch eine eigenverantwortliche schriftliche Beratung und Interessenvertretung im Rahmen einer vorprozessualen oder prozessualen Auseinandersetzung möglich ist (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, Rn. 33) bzw. im Rahmen der verbleibenden Leistungsmöglichkeiten allein schriftliche Tätigkeiten ausgeführt werden können, solange diese Arbeit jedenfalls noch in einer eigenverantwortlichen anwaltlichen Rechtsberatungstätigkeit besteht, grundsätzlich frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, juris Rn. 30 m.w.N.), kommt es vorliegend nicht an.

    Denn den vorliegenden Gutachten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger zu einer im o.g. Sinne unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit, die zum zentralen Kernelement der anwaltlichen Berufsausübung gehört (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, Rn. 32 sowie § 1, § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 3 BRAO), in der Lage wäre.

  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 9 B 03.1097
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    In einer solchen Situation ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft quasi auf Verdacht - und in den Augen des beklagten Versorgungswerks grundlos - zurückzugeben, wenn das Verfahren zur Klärung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen länger als 18 Monate andauert (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.09.2003 - 9 B 03.1097 -, juris Rn. 43 f.).

    Soweit das Mitglied trotz bestehender Berufsunfähigkeit keinen Antrag auf Ermäßigung des Beitrags § 15 Abs. 2 Satz 1 VwS stellt, kann dies dem beklagten Versorgungswerk zumindest konkreten Anlass zu Nachforschungen geben, ob eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. eine hiermit vergleichbare Tätigkeit weiterhin bzw. wieder ausgeübt wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.09.2003, a.a.O., Rn. 44).

  • VG Karlsruhe, 18.10.2017 - 4 K 3662/16

    Nachweispflicht bei Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Vielmehr obliegt es nach § 21 Abs. 5 Satz 1 VwS grundsätzlich dem Rechtsanwalt, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2017 - 4 K 3662/16 -, juris Rn. 40).

    Dies kann etwa dann zweifelhaft sein, wenn der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls erfolgt (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), der nicht seinerseits auf der gesundheitsbedingten Unfähigkeit beruht, die wirtschaftliche Existenz durch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder eine hiermit vergleichbare Tätigkeit zu sichern (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2017 - 4 K 3662/16 -, juris Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1991 - 9 S 90/90

    Eigenständigkeit des Begriffs "Berufsunfähigkeit" in der berufsständischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Er orientiert sich nicht am Begriff der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsurteile vom 14.01.2019, a.a.O., vom 19.08.2015 - 9 S 155/13 -, juris, vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374, vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, juris, und vom 14.01.1991 - 9 S 90/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 4, B 8-9) und muss dies auch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1991 - 1 B 46.91 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22).

    Er erfordert in der Regel die berufsspezifische Berufsunfähigkeit und lässt keine Verweisung auf Erwerbstätigkeiten außerhalb des Berufs zu (Senatsurteile vom 14.01.2019 - 9 S 2349/17 -, juris, vom 23.08.1994 - 9 S 2273/92 -, NVwZ-RR 1996, 95 und vom 14.01.1991, a. a. O.), wobei die berufsspezifische Tätigkeit unter Berücksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes und der Vorschriften über die Kammermitgliedschaft und die Teilnahme am Versorgungswerk zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 23.08.1994, a. a. O.).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - aus einer entsprechenden Anwendung der § §§ 288 Abs. 1, 291 BGB; er beginnt jedoch nach entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 -, BGHZ 215, 172, NJW 2017, 2986 [2994] m.w.N.) erst am auf den Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 90 Satz 1 VwGO) folgenden Tage.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2009 - 17 A 629/05

    Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aufgrund einer dauerhaften erheblichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Denn nach der Systematik der Satzung des beklagten Versorgungswerks dient das Erfordernis der Rückgabe der Zulassung - wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat - lediglich dem Zweck, die tatsächliche Einstellung der Berufsausübung rechtlich abzusichern und den parallelen Bezug von Rentenleistungen zur Erzielung von Einkünften aus anwaltlicher bzw. vergleichbarer Tätigkeit so dauerhaft auszuschließen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2009 - 17 A 629/05 -, juris Rn. 56).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2012 - 17 A 976/12

    Fachärztliches Attest oder Gutachten als "Beleg" für eine dauernde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens hat der Beklagte dann individuell zu prüfen, ob und ggf. welcher weitere Aufklärungs- und Überprüfungsbedarf besteht (vgl. zur Rollenverteilung der Beteiligten im Versorgungsverfahren Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 35 zu § 13 Abs. 4 Satz 2 RVS ND), der - auch in Ansehung der mit einer weiteren Begutachtung notwendig verbundenen Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und der mit einer zeitlichen Verzögerung der Leistungserbringung verbundenen Belastungen - das Verlangen nach einer Zweitbegutachtung im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2012 - 17 A 976/12 -, juris Rn. 7).
  • VG Freiburg, 29.07.2015 - 1 K 1414/13

    Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente für Rechtsanwälte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 9 S 719/20
    Die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwS geregelte Höchstfrist der Aufrechterhaltung der Vertreterbestellung fungiert folglich nicht als Ausschlussfrist, deren Verstreichen den bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Bewilligungsvoraussetzungen bestehenden Anspruch ggf. nachträglich entfallen ließe (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.07.2015 - 1 K 1414/13 -, juris, Rn. 30).
  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 3.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - 17 A 395/10

    Antrag eines zugelassenen Anwalts auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2015 - 9 S 155/13

    Zum Begriff der Berufsunfähigkeit bei Freiberuflern - hier: Teilnehmer des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 3284/94

    Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes

  • BVerwG, 08.11.1991 - 1 B 46.91

    Zwangsweise Teilnahme an der beklagten Versorgungsanstalt - Recht der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2002 - 9 S 2062/01

    Witwenrente - Eheschluss nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.1994 - 9 S 2273/92

    Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes - Leistungen der berufsständischen

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