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   VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 617/17   

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https://dejure.org/2017,14148
VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 617/17 (https://dejure.org/2017,14148)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 S 617/17 (https://dejure.org/2017,14148)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 2017 - 1 S 617/17 (https://dejure.org/2017,14148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Mannheim: Fraktionsloser Gemeinderat erhält vorläufig kein Äußerungsrecht im Amtsblatt

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Ein einzelnes Ratsmitglied ist keine Fraktion

  • datev.de (Kurzinformation)

    Fraktionsloser Mannheimer Gemeinderat erhält vorläufig kein Äußerungsrecht im Amtsblatt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2017, 371
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 345/17

    Normenkontrollantrag eines Einzelstadtrates im Gemeinderat gegen das vom

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 617/17
    Das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin für das Amtsblatt der Antragsgegnerin beschlossene Redaktionsstatut ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahrens (1 S 344/17) und eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO (1 S 345/17).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine solche Verteilung voraussichtlich nicht, die Beschränkung des Veröffentlichungsrechts in § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO auf Fraktionen dürfte verfassungsgemäß sein (vgl. ausf. den heutigen Senatsbeschluss im Parallelverfahren 1 S 345/17).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 345/17

    Normenkontrollantrag eines Einzelstadtrates im Gemeinderat gegen das vom

    Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die hier unter 1 S 617/17 anhängig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2021 - 1 S 2700/21

    Gegenstandswert im Kommunalverfassungsstreit

    Daher folgt der Senat nicht der Empfehlung in Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern legt in ständiger Rechtsprechung für kommunalverfassungsrechtliche Streitgegenstände nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000,-- EUR zugrunde (vgl. Beschl. v. 17.05.2018 - 1 S 2744/17 - Beschl. v. 20.11.2018 - 1 S 1824/18 - Beschl. v. 18.03.2019 - 1 S 1023/18 - [jeweils Normenkontrollverfahren mit kommunalverfassungsrechtlichen Streitgegenständen]; Beschl. v. 18.07.2019 - 1 S 1483/19 - [kommunalverfassungsrechtliches Hauptsachverfahren]; Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 617/17 - Beschl. v. 29.09.2020 - 1 S 2990/20 [jeweils kommunalverfassungsrechtliche Eilverfahren mit Vorwegnahme der Hauptsache]).
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