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   VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09   

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https://dejure.org/2010,7979
VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09 (https://dejure.org/2010,7979)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29.03.2010 - 133-IV-09 (https://dejure.org/2010,7979)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29. März 2010 - 133-IV-09 (https://dejure.org/2010,7979)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von der Kostenauferlegung für einen Parkverstoß wegen Unbilligkeit aufgrund der Nichterfüllbarkeit der Mitwirkungspflichten mangels Anhörung

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2006 - 32-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2006 - Vf. 32-IV-06; st. Rspr.).
  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
    Ausschließlicher Grund für diese Kostenbelastung ist die Mitverantwortlichkeit des Halters für den Betrieb seines Fahrzeugs und für die dadurch verursachten Verkehrsverstöße (BVerfGE 80, 109 [121]).
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
    Es wäre reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und daher augenfällig ist, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung ausgeschlossen ist und die Entscheidung daher nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 580 [581]; NJW 1987, 1319 [1320]).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
    Es wäre reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und daher augenfällig ist, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung ausgeschlossen ist und die Entscheidung daher nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 580 [581]; NJW 1987, 1319 [1320]).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 76-IV-09

    Verfassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
    aa) Art. 78 Abs. 2 SächsVerf soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 - Vf. 76-IV-09 [HS]/Vf. 77-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 62-IV-07

    Die Gewährleistungen aus Art. 38 und Art. 78 Verfassung des Freistaates Sachsen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
    Zwar kann der Vortrag auch außerhalb der Beschwerdefrist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, sofern es sich um die Vervollständigung einer innerhalb der Frist in zulässiger Weise begründeten Verfassungsbeschwerde handelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 1999 - Vf. 25-IV-09; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 - Vf. 62-IV-07).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 127-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 127-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 14-IV-10
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

    aa) Der in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 77-IV-23
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 - Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2023 - Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.04.2020 - 11-IV-20
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
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