Rechtsprechung
OVG Sachsen, 03.11.2021 - 50/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- gez-boykott.de
§ 35a VwVfG; § 10a RBStV
Prozesskostenhilfe zur Klärung des Problems vollautomatisierter Bescheide
Verfahrensgang
- VG Dresden, 23.08.2021 - 2 K 1513/21
- OVG Sachsen, 03.11.2021 - 50/21
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 2/24
Verfassungsbeschwerde betreffend ein Wohnungskündigungsverfahren
Nach ihrer forensisch-psychiatrischen Begutachtung in den Verfahren 614 Ls 43/21[e] und 614 Ls 50/21 Amtsgericht Köln bedürfe es keiner weiteren Begutachtung. - AG Dieburg, 15.06.2023 - 51 F 414/22
Umgangsausschluss über 4 Jahre
Mit Beschluss vom 26.04.2021 hat das Gericht den Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern für ein Jahr ausgeschlossen (51 F 50/21 UG).Zur Entscheidung wurde das Verfahren 51 F 50/21 UG, sowie die Verfahren 51 F 748/20 EAGS, 51 F 515/22 EAUG, 51 F 514/22 SO, 51 F 189/23 EAGS und 51 F 109/21 SO beigezogen.
- OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei
Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.