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   LG Frankfurt/Main, 21.01.2011 - O 98/10   

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LG Frankfurt/Main, 21.01.2011 - O 98/10 (https://dejure.org/2011,32300)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2011 - O 98/10 (https://dejure.org/2011,32300)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - O 98/10 (https://dejure.org/2011,32300)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    (15) Diese Verordnung ergänzt den Regelungsrahmen für den Telekommunikationssektor und insbesondere die Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG.

    "a) "gemeldeter Betreiber" einen Betreiber des öffentlichen Telefonfestnetzes, der von seiner nationalen Regulierungsbehörde [im Folgenden: NRB] als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht im Bereich der Bereitstellung öffentlicher Telefonfestnetze und entsprechender Dienste im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 97/33/EG bzw. der Richtlinie 98/10/EG gemeldet wurde;.

    - Richtlinie 98/10/EG.

    Die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. L 101, S. 24), die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit anwendbar war, betrifft nach ihrem Art. 1 die Harmonisierung der Bedingungen für einen offenen und effizienten Zugang zu festen öffentlichen Telefonnetzen und festen öffentlichen Telefondiensten und ihre Nutzung in einem Umfeld offener und wettbewerbsorientierter Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des offenen Netzzugangs.

    Die Art. 26 und 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/21 sehen u. a. die Aufhebung der Richtlinien 90/387, 97/33 und 98/10 mit Wirkung vom 25. Juli 2003 vor.

    Daher ist zu prüfen, ob die Richtlinien des alten Rechtsrahmens, insbesondere die auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Richtlinien 97/33 und 98/10, die die Verordnung Nr. 2887/2000 nach ihrem 15. Erwägungsgrund ergänzen soll, Angaben zum Grundsatz der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss enthalten.

    Der Grundsatz der Kostenorientierung der Preise findet sich in allgemeiner Form in mehreren Richtlinien des alten Regelungsrahmens, wie z. B. den Richtlinien 97/33 und 98/10.

    17 Abs. 2 der Richtlinie 98/10 bestimmt, dass die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und fester öffentlicher Telefondienste dem Grundsatz der Kostenorientierung nach dem Anhang der Richtlinie 90/387 unterliegen.

    Abgesehen von einigen punktuellen Präzisierungen zum Begriff bestimmter Kosten in der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-146/00, Slg. 2001, I-9767, vom 25. November 2004, KPN Telecom, C-109/03, Slg. 2004, I-11273, und vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675) ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten.

    Deshalb ist zu prüfen, ob die Richtlinien 97/33 und 98/10, die durch die Verordnung Nr. 2887/2000 ergänzt werden sollen, entsprechende Hinweise enthalten.

    Die Antwort auf dieses Vorbringen ist auf die Empfehlung 2000/417 zu stützen, die, vergleicht man sie mit den übrigen angeführten Empfehlungen, speziell den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss betrifft und sich gleichzeitig auf die Richtlinien 97/33 und 98/10 bezieht.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 sowie die Richtlinien 97/33 und 98/10 des alten Rechtsrahmens keinen Anhaltspunkt enthalten, der für eine ausschließlich auf den aktuellen Kosten oder den historischen Kosten beruhende Berechnungsmethode spricht, und dass die ausschließliche Heranziehung einer dieser Grundlagen das mit der Verordnung verfolgte Ziel, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, gefährden kann.

    Unter diesen Umständen ist, unabhängig von der Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die aktuellen und die historischen Kosten, zu prüfen, ob die Richtlinien 97/33 und 98/10, die durch die Verordnung Nr. 2887/2000 ergänzt werden sollen, sonstige Anhaltspunkte für die Berechnungsgrundlage der Kosten enthalten.

    Zum Nachweis der anhand vollständiger und nachvollziehbarer Kostenunterlagen im Rahmen der Anwendung des Preisbildungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2887/2000 zu berücksichtigenden Kosten ist festzustellen, dass diese Verordnung und die Richtlinien 97/33 und 98/10 hierzu keine Bestimmung enthalten.

    Weder die Verordnung Nr. 2887/2000 noch die Richtlinien 97/33 und 98/10 enthalten konkrete und übereinstimmende Anhaltspunkte zur Frage des vorlegenden Gerichts.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

    37 - Urteil vom 24. September 1999 in der Rechtssache 98/10/0347.
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