Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
1. Abschnitt - Personen (§§ 1 - 89) |
2. Titel - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
I. Vereine (§§ 21 - 79) |
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Rechtsprechung zu § 43 BGB a.F.
5 Entscheidungen zu § 43 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15
Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein ...
- KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14
Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein ...
- KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15
Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch ...
- BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen
- ArbG Hamm, 12.10.2001 - 1 Ca 1657/01
Passivlegitimation von Fraktionen, Haftung der Fraktionsmitglieder