Ausführungsgesetz VwGO
Teil 2 - Verfahren, Rechtsmittel, Kosten (§§ 15 - 22) |
2. Abschnitt - Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (§§ 18a - 22) |
(1) 1§§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, § 72 in Verbindung mit §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68, 69 sowie §§ 74 bis 76, 77 Abs. 1 Satz 1 und § 406f der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 2Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten als erteilt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.
(2) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), in Kraft getreten am 01.01.2011.
Rechtsprechung zu § 19 AGVwGO
6 Entscheidungen zu § 19 AGVwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.07.2019 - 2 B 7.19
Verlust des Rügerechts einer Partei eines Rechtsstreits bei einer fehlerhaften ...
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist ...
- BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen ...
- VG Karlsruhe, 01.04.2010 - DL 13 K 1892/09
Entfernung aus dem Dienst bei einem Gerichtsvollzieher, der dienstlich ...
- BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 13.15
Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen; schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst; ...
- VG Karlsruhe, 07.12.2009 - DL 13 K 598/09
Dienstenthebung eines Lehrers wegen schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ...