Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 60 - 115) |
Unterabschnitt 4 - Personalaktenrecht (§§ 106 - 115) |
(1) 1Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. 2Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. 4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) 1Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
1. | für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder | |
2. | für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten. |
2In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. 3Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
14.03.2015 | Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 06.03.2015 |
Rechtsprechung zu § 111 BBG
25 Entscheidungen zu § 111 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 41.18
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- VG Köln, 12.11.2015 - 6 K 5143/14
NSU-Aktenschreddern - und der Auskunftsanspruch der Presse
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15
- BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15
Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger ...
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2015 - 8 A 2410/13
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Beamtenrechtliche Versorgung; Berücksichtigung von Zeiten eines Urlaubs ohne ...
- BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 11.22
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2017 - 15 A 1578/15
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Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17
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- BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17
- BVerwG, 28.10.2021 - 10 C 5.20
Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des ...
Querverweise
Auf § 111 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Personalaktenrecht
- § 114 (Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten)