Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
Rechtsprechung zu § 2258 BGB
278 Entscheidungen zu § 2258 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 3 Wx 189/23
- BGH, 24.01.2024 - IV ZR 404/22
- OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20
Auslegung letztwilliger Verfügungen: Vorliegen zweier aufeinanderfolgender ...
- OLG München, 26.01.2022 - 31 Wx 441/21
Voraussetzungen der Neuerrichtung nach Widerruf eines notariellen Testaments
- OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19
Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22
Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz ...
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- BGH, 14.09.2022 - IV ZB 34/21
Testamentsauslegung: Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 18.03.2021 - 10 WF 27/21
Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in Familienstreitsache; Auslegung einer ...
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