Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
Kapitel 2 - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 708 - 718) |
1Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. 2Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
vermögen § 714Beschlussfassung § 715Geschäftsführungs-
befugnis § 715aNotgeschäftsführungsbefugnis § 715bGesellschafterklage § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht § 717Informationsrechte und -pflichten § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Rechtsprechung zu § 711a BGB
Entscheidung zu § 711a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2024 - II ZB 4/23
Dauertestamentsvollstreckung bei im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenem ...
Querverweise
Auf § 711a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Nicht rechtsfähige Gesellschaft
- § 740 (Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften)