Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 854Erwerb des Besitzes
§ 855Besitzdiener
§ 856Beendigung des Besitzes
§ 857Vererblichkeit
§ 858Verbotene Eigenmacht
§ 859Selbsthilfe des Besitzers
§ 860Selbsthilfe des Besitzdieners
§ 861Anspruch wegen Besitzentziehung
§ 862Anspruch wegen Besitzstörung
§ 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
§ 864Erlöschen der Besitzansprüche
§ 865Teilbesitz
§ 866Mitbesitz
§ 867Verfolgungsrecht des Besitzers
§ 868Mittelbarer Besitz
§ 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
§ 870Übertragung des mittelbaren Besitzes
§ 871Mehrstufiger mittelbarer Besitz
§ 872Eigenbesitz
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Rechtsprechung zu § 868 BGB
535 Entscheidungen zu § 868 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - I ZR 205/22
Extreme Durable
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene ...
- OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Dividendenzahlungsansprüche
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19
Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
Zum selben Verfahren:
- LG Marburg, 25.04.2018 - 1 O 158/17
Die Probefahrt des Kaufinteressenten mit einem Fahrzeug ist als Fall der ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2018 - 15 U 84/18
Gutgläubiger Erwerb nach Entwendung des Autos während Probefahrt
- LG Marburg, 25.04.2018 - 1 O 158/17
- OLG Hamm, 11.06.2021 - 7 U 24/20
Eigentumsvermutung; Wiederholung der Beweisaufnahme; Rügerechtsverlust; ...
- VG Freiburg, 16.03.2016 - 7 K 843/14
Heranziehung eines Containertransporteurs zur Feuerwehrkosten nach ...
- VG Köln, 24.05.2022 - 6 K 8256/18
- OLG Hamm, 09.01.2023 - 7 U 124/22
Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem unfallbeschädigten Pkw; ...
§ 868 BGB in Nachschlagewerken
- § 868 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Besitzmittlungsverhältnis
Querverweise
Auf § 868 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 871 (Mehrstufiger mittelbarer Besitz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 76 (Urheberbenennung bei Besitz)
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 76
Redaktionelle Querverweise zu § 868 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 I (Subjektive Rechtskraftwirkung)