Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) 1Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. 2Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
§ 1068Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
§ 1069Bestellung
§ 1070Nießbrauch an Recht auf Leistung
§ 1071Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
§ 1072Beendigung des Nießbrauchs
§ 1073Nießbrauch an einer Leibrente
§ 1074Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
§ 1075Wirkung der Leistung
§ 1076Nießbrauch an verzinslicher Forderung
§ 1077Kündigung und Zahlung
§ 1078Mitwirkung zur Einziehung
§ 1079Anlegung des Kapitals
§ 1080Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
§ 1081Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
§ 1082Hinterlegung
§ 1083Mitwirkung zur Einziehung
§ 1084Verbrauchbare Sachen
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