Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. 2Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
§ 145Bindung an den Antrag
§ 146Erlöschen des Antrags
§ 147Annahmefrist
§ 148Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150Verspätete und abändernde Annahme
§ 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 152Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155Versteckter Einigungsmangel
§ 156Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 157Auslegung von Verträgen
Neu Gesamtansicht