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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsver-
weigerungsrecht § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 209Wirkung der Hemmung § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 212Neubeginn der Verjährung § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
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weigerungsrecht § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 209Wirkung der Hemmung § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen § 212Neubeginn der Verjährung § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen