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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 - 218) |
Alte Fassung
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Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 214Wirkung der Verjährung
§ 215Aufrechnung und Zurückbehaltungs-
recht nach Eintritt der Verjährung § 216Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen § 217Verjährung von Nebenleistungen § 218Unwirksamkeit des Rücktritts
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recht nach Eintritt der Verjährung § 216Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen § 217Verjährung von Nebenleistungen § 218Unwirksamkeit des Rücktritts