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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 6 - Erbunwürdigkeit (§§ 2339 - 2345) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
§ 2339Gründe für Erbunwürdigkeit
§ 2340Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
§ 2341Anfechtungs-
berechtigte § 2342Anfechtungsklage § 2343Verzeihung § 2344Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345Vermächtnis-
unwürdigkeit; Pflichtteils-
unwürdigkeit
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berechtigte § 2342Anfechtungsklage § 2343Verzeihung § 2344Wirkung der Erbunwürdigerklärung § 2345Vermächtnis-
unwürdigkeit; Pflichtteils-
unwürdigkeit