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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 7 - Sicherheitsleistung (§§ 232 - 240) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 232Arten
§ 233Wirkung der Hinterlegung
§ 234Geeignete Wertpapiere
§ 235Umtauschrecht
§ 236Buchforderungen
§ 237Bewegliche Sachen
§ 238Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
§ 239Bürge
§ 240Ergänzungspflicht
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